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10 E 3400/02.A•VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-03-26, 10 E 3400/02.A
10 E 3400/02.AVerwaltungsgericht / Chamber 1026.03.2003
Nimmt der Kläger im Asylverfahren seine Klage bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigter und der Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG zurück und erklären die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG in der Hauptsache für erledigt, rechtfertigt sich die Kostenauferlegung auf den Kläger nach §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 1 VwGO, weil der nicht durch des gesetzlich Gebot des § 155 Abs. 2 VwGO gedeckte Teil gering ist (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsdatum: 2003-03-26
Aktenzeichen: 10 E 3400/02.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0326.10E3400.02.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Nimmt der Kläger im Asylverfahren seine Klage bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigter und der Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG zurück und erklären die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG in der Hauptsache für erledigt, rechtfertigt sich die Kostenauferlegung auf den Kläger nach §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 1 VwGO, weil der nicht durch des gesetzlich Gebot des § 155 Abs. 2 VwGO gedeckte Teil gering ist (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
1 Nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG zurückgenommen hat und die Beteiligten hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Nach Auffassung des Gerichts entspricht es billigem Ermessen ( § 161 Abs. 2 VwGO), unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits hinsichtlich § 53 AuslG muss zwar als offen angesehen werden, weil entscheidungserhebliche Fragen einer eingehenden Klärung bedurft hätten. Der geringe Anteil, den der Streit um § 53 AuslG gegenüber den übrigen Teilen der Klage umfasst, rechtfertigt es jedoch nicht von der gesetzlichen Vorgabe des § 155 Abs. 2 Satz 2 VwGO abzugehen.
3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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