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10 G 751/03•VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-03-21, 10 G 751/03
10 G 751/03Verwaltungsgericht / Chamber 1021.03.2003
Der Erste Kreisbeigeordnete eines hessichen Landkreises ist keine Behörde, von der ein Wiederaufgreifen eines sozialhilferechtlichen Verfahrens verlangt werden könnte.
Entscheidungsdatum: 2003-03-21
Aktenzeichen: 10 G 751/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0321.10G751.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 51 VwVfG HE, § 123 Abs 1 S 2 VwGO
Der Erste Kreisbeigeordnete eines hessichen Landkreises ist keine Behörde, von der ein Wiederaufgreifen eines sozialhilferechtlichen Verfahrens verlangt werden könnte.
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 I. Der Antragsteller hat am 18.02.2003 bei Gericht einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ... wegen Untätigkeit im Amt, mit dem Zusatz:"
2 die Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller "entscheidend" zu antworten,
3 angebracht. Zur Begründung führt er aus, ein Staatsminister und ein Kreisbeigeordneter seien Personen mit Vorbildfunktion, sie weigerten sich aber "die Sache Sozialbetrug zu beleuchten".
4 Der Antragsgegner zu 1) tritt dem entgegen und führt aus, dass es sich um eine sozialhilferechtliche Angelegenheit handele, für die er keine Zuständigkeit habe.
5 Der Kreisausschuss des Main-Taunus-Kreises bezieht sich auf mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, u. a. auch auf den Beschluss vom 11.07.2001 (14 G 1447/00) und lehnt das Wiederaufgreifen des Verfahrens ab.
6 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.03.2003 auf den Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.
7 II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) der gerichtlichen Entscheidung und die Voraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
9 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht nötig, weil dem Begehren des Antragstellers bereits Rechnung getragen ist. Seine Eingaben sind eindeutig beantwortet worden. Ein weiteres Recht steht dem Antragsteller nicht zu. Gründe für ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens ("Sozialhilfebetrug") sind vom Antragsteller nicht dargelegt worden und auch nicht sonst wie ersichtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 11.07.2001 (10 G 1447/00) verwiesen.
10 Insbesondere hat der Antragsteller kein Recht ein Wiederaufgreifen ("beleuchten") vom Antragsgegner zu 1) zu verlangen, denn er ist für das Wiederaufgreifen nicht zuständig. Ein irgendwie gearteter kommunalaufsichtlicher Anspruch ist ebenfalls nicht erkennbar.
11 Auch der Antragsgegner zu 2) ist nicht zuständig. Er ist erstens keine Behörde und zweitens ist ein irgendwie gearteter Anspruch gegen ihn als "Organ" eines Rechtsträgers von Behörden nicht erkennbar.
12 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden nach der gesetzlichen Anordnung des § 188 Satz 2 VwGO in sozialhilferechtlichen Verfahren nicht erhoben.
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