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10 G 725/03•VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-03-20, 10 G 725/03
10 G 725/03Verwaltungsgericht / Chamber 1020.03.2003
Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines (Teil-)Erlasses rückständiger Gewerbesteuer besteht dann kein Rechtsschutzinteresse (mehr), wenn die Behörde im gerichtlichen Verfahren zusagt, keine (Vollziehungs-)Maßnahmen vor der Entsheidung über den Rechtsbehelf vorzunehmen und der Antragsteller dazu binnen angemessener Frist keine Erklärung für die Fortdauer des Rechtsschutzinteresse abgibt.
Entscheidungsdatum: 2003-03-20
Aktenzeichen: 10 G 725/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0320.10G725.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines (Teil-)Erlasses rückständiger Gewerbesteuer besteht dann kein Rechtsschutzinteresse (mehr), wenn die Behörde im gerichtlichen Verfahren zusagt, keine (Vollziehungs-)Maßnahmen vor der Entsheidung über den Rechtsbehelf vorzunehmen und der Antragsteller dazu binnen angemessener Frist keine Erklärung für die Fortdauer des Rechtsschutzinteresse abgibt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 32.062,19 € festgesetzt.
1 I. Mit dem Bescheid vom 23.10.2002 lehnte die Antragsgegnerin einen Antrag des Antragstellers auf Teilerlass rückständiger Gewerbesteuer aus den Jahren 1979 bis 1981 und 1983 bis 1985 sowie der steuerlichen Nebenleistungen ab, weil keine persönlichen Billigkeitsgründe vorlägen. Nur im Falle einer Existenzgefährdung - so die Ausführungen in dem Bescheid - dürfe ein Billigkeitserlass nach § 227 Abgabenordnung (AO) erfolgen. Der Antragsteller lebe jedoch unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht ausschlössen; er verfüge über ein regelmäßiges Monatseinkommen und eine Unterkunft in der Wohnung seines Vaters. Außerdem würde ein Billigkeitserlass zu keiner Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers führen.
2 Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 25.11.2002, über den noch nicht entschieden ist.
3 Die Antragsgegnerin stoppte die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller jedoch nicht. Vielmehr war Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse auf den 24.02.2003 anberaumt worden.
4 Aufgrund der Ankündigung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 12.02.2003 bei der Antragsgegnerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.10.2002 anzuordnen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen.
5 Mit bei Gericht eingegangenem Antrag vom 17.02.2003 begehrt der Antragsteller gerichtlichen Rechtsschutz gegen die drohende Vollstreckungsmaßnahme und beantragt,
6 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.10.2002 anzuordnen.
7 Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Verfahren telefonisch geäußert und mitgeteilt, dass dem die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Vermögensoffenbarung betreibenden Gerichtsvollzieher am 17.02.2003 mitgeteilt worden sei, vor einer Entscheidung über den Widerspruch keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Der Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung könne entfallen. Die Antragsgegnerin überreichte eine Abschrift des Faxes an den Gerichtsvollzieher, das dem Antragsteller übersandt wurde.
8 Die Kammer hat das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
9 II. Der Antrag ist unzulässig, weil der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) hat. Auf die Mitteilung der Antragsgegnerin an den Gerichtsvollzieher, den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzuheben, hat sich der Antragsteller nicht weiter geäußert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er das Interesse an dem Verfahren verloren hat.
10 Als Unterlegener hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das hätte er im übrigen auch, wenn man der Ansicht wäre, dass dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis zu Gute kommt. Denn auch in diesem Fall wäre der Antrag unzulässig. Bei dem Bescheid vom 23.10.2002 handelt es sich um die Ablehnung eines Verwaltungsaktes. Rechtsmittel gegen Ablehnungen von Verwaltungsakten können aber nur in ganz seltenen Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung haben. Diese liegen hier nicht vor, denn es sind keine weiteren Maßnahmen der Behörde aus diesem Bescheid zu besorgen.
11 Es ist vielmehr zu vermuten, dass sich der Antragsteller gegen den zugrunde liegenden Steuerbescheid wenden wollte, was er aber nicht getan hat.
12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 15, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Wegen der Vorläufigkeit der erstrebten gerichtlichen Entscheidung wurde der Festsetzung 1/3 des Hauptsachestreitwertes, nämlich des Betrages der vollstreckt werden sollte, zu Grunde gelegt.
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