VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-03-06, 9 E 1557/02

9 E 1557/02Verwaltungsgericht / Chamber 906.03.2003

Regest

Hat der Beamte nach einer Beförderung seine Leistung nicht gesteigert, so führt dies regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als zuvor im niedriger eingestuften Amt.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 1557/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-06

Aktenzeichen: 9 E 1557/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0306.9E1557.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Hat der Beamte nach einer Beförderung seine Leistung nicht gesteigert, so führt dies regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als zuvor im niedriger eingestuften Amt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist Angehöriger des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main. Er stand zunächst als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der Beklagten. Mit der Beurteilung vom 1.5.2000 wurden dem Kläger für den Beurteilungszeitraum 1.5.1998 bis 30.4.2000 9 Rangpunkte zuerkannt. Seit Februar 2001 bekleidet er das Amt eines Polizeihauptmeisters. In dem Aktuellen Leistungsnachweis vom 17.8.2001 wurde die Leistung und Befähigung des Klägers mit 6 Rangpunkten bewertet.

2 Der Kläger beantragte die Abänderung des Aktuellen Leistungsnachweises und begründete dies insbesondere damit, dass die auf seine Beförderung gründende, drastische Notenabsenkung nicht rechtmäßig sei und anscheinend dem Zwang des Quotierungsdiktats Rechnung trage. Auch sei mit ihm kein Personalgespräch geführt worden, ihn welchem ihm ein Leistungsabfall offenbart worden sei. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.

3 Der gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5.3.2002 zurückgewiesen. Es gebe weder einen Abwertungsautomatismus noch eine starre Regel, um wie viele Stufen eine Beurteilungsnote im Falle der Beförderung abzuwerten sei. Allerdings führe eine Beförderung - soweit ein Beamter seine eigenen Leistungen nicht weiter gesteigert habe - regelmäßig dazu, dass eine Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfalle als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt. Eine Leistungssteigerung hätten die Beurteiler nicht feststellen können. Um wie viele Notenstufen die Beurteilungsnote in einem solchen Fall gegenüber der früheren Beurteilungsnote abzusenken sei, bestimme sich danach, wie die Leistungs- und Befähigungsstruktur innerhalb der nunmehr maßgeblichen Vergleichsgruppe aussehe und welchen Platz der Beamte in dieser Vergleichsgruppe aufgrund seiner linearen Einstufung einnehme. Dabei sei in höheren Besoldungsgruppen einer Laufbahn zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur besonderst befähigte Beamte dieser Laufbahn entsprechende Spitzenämter erreichen und für einen gerade beförderten Beamten zunächst eine leistungsstarke Konkurrenz darstellen würden. Eine Notensenkung um insgesamt 3 Punkte sei daher nicht zu vermeiden gewesen.

4 Die hiergegen erhobene Klage begründet der Kläger insbesondere damit, dass die Leistung und Eignung, die ein zu Beurteilender im Beurteilungszeitraum gezeigt habe, konkret zu erfassen und zu würdigen sei. Das Absenken in Beförderungsfällen dürfe nicht schematisch erfolgen, sondern sei nur rechtmäßig, wenn es von dem gebotenen umfassenden Vergleich der Leistung und Eignung aller zu dem betreffenden Stichtag zur Beurteilung anstehenden Beamten derselben Besoldungsgruppe getragen werde. Im übrigen seien die Unterschiede in den Anforderungen zwischen den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 keineswegs so gravierend, dass sie ohne ganz besondere Umstände einen solchen "Absturz" rechtfertigen könnten, insbesondere nicht bei einem ausgewiesenen Spitzenbeamten der Besoldungsgruppe A 8, bei welchem kein Leistungsabfall eingetreten sei. Die Beklagte habe nicht plausibel gemacht, weshalb der Kläger nach der Beförderung ohne Verschlechterung seiner Leistungen nur noch mittelmäßig sei. Hieran könnten auch allgemeine Ausführungen über die Unterschiede zwischen den Ämtern nichts ändern.

5 Der Kläger beantragt,

6 den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Aktuellen Leistungsnachweis vom 17.8.2001 aufzuheben und dem Kläger einen neuen Aktuellen Leistungsnachweis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und macht ferner geltend, dass die Leistung und Eignung des Klägers im Rahmen der Beurteilung konkret erfasst und gewürdigt worden seien, indem dessen Leistung und Befähigung nunmehr innerhalb der neuen Vergleichsgruppe aller Beamten im Statusamt der BesGr. A 9 BBesO einer neuen Bewertung und Einstufung unterzogen wurden. Die Leistungs- und Befähigungsstruktur der neuen Vergleichsgruppe sei mit der alten Vergleichsgruppe nicht mehr vergleichbar, so dass Rückschlüsse aus der vorhergehenden Beurteilung insoweit nicht mehr möglich seien. Eine neue Vergleichsgruppe, die nur aus mehrfach beförderten Beamten bestehe, sei stets auch durch ein erheblich erhöhtes Leistungsniveau gekennzeichnet. An die Plausibilisierungspflicht dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, da eine dienstliche Beurteilung und damit auch ein Aktueller Leistungsnachweis stets als Ergebnis einer Vielzahl von Beobachtungen und Erfahrungen zustande komme und diese oftmals nicht im einzelnen quantifizierbar seien und damit auch nicht im einzelnen dargestellt werden könnten. Ferner verweist die Beklagte darauf, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen seien. Schließlich seien die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Hieraus werde deutlich, dass in einem Beförderungsamt Leistungen zu erbringen seien, welche sich - in aller Regel qualitativ - von den Anforderungen in dem niedrigeren Statusamt deutlich abheben würden.

10 Ein Band Verwaltungsvorgänge der Beklagten hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zu Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

12 Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da die auf den Abänderungsantrag des Klägers ergangenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Abänderung der streitigen dienstlichen Beurteilung noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Abänderungsantrages.

13 Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, da nur die für den Dienstherrn handelnden Beurteiler nach dem erkennbaren Sinn der rechtlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung persönlichkeitsbedingte Wertungen dazu abgeben sollen, ob und inwieweit der Beamte den - vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen persönlichen und fachlichen Anforderungen seines Amtes genügt. Dem Dienstherrn steht daher eine Beurteilungsermächtigung zu. In Anbetracht dessen hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen regelmäßig darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einen unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 2.3.2000, NVwZ-RR 2000, 621 m.w.N.). Hiervon konnte indes bei der streitigen Beurteilung des Klägers vom 17.08.2001 nicht ausgegangen werden.

14 Der Kläger beruft sich zur Begründung im wesentlichen darauf, dass seine dienstlichen Leistungen in der Beurteilung vom 01.05.2000 mit 9 Rangpunkten bewertet worden seien, was der Notenstufe "übertrifft die Anforderungen im besonderen Maße" entsprochen habe, wohingegen bei konstant gebliebenem Leistungsniveau die vorliegend streitige Beurteilung nur noch ein Leistungsniveau von 6 Rangpunkten dokumentiere. Hierdurch sei ein Leistungsabfall dokumentiert, der nicht nachvollziehbar sei und sich auch nicht mit seinem Aufsteigen in die Besoldungsgruppe A 9 und den gesteigerten Anforderungen im neuen statusrechtlichen Amt begründen lasse.

15 Zutreffend ist insoweit, dass die nunmehr streitige dienstliche Beurteilung das zuvor dokumentierte hohe Beurteilungsniveau nicht fortschreibt, sondern die dienstlichen Leistungen des Klägers mit der Gesamtnote "6" nur noch dem gehobenen durchschnittlichen Bereich zuordnet und damit ein geringeres Leistungsniveau im derzeitigen statusrechtlichen Amt dokumentiert. Gleichwohl vermag das Gericht eine fehlerhafte Ausübung des Beurteilungsermessens der den Kläger beurteilenden Dienstvorgesetzten nicht zu erkennen. Der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen ist im Blick auf das innegehaltene Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen. Mit der beförderungsgleichen Ernennung zum Polizeihauptmeister änderte sich folglich der maßgebliche Vergleichsmaßstab dahingehend, dass der Kläger nunmehr dem wertenden Vergleich mit den Beamten dieser Vergleichsgruppe unterlag. Das Anlegen eines dementsprechend höheren Maßstabes bewirkt dann aber zwangsläufig, wenn der beförderte Beamte sein früheres Leistungsniveau nicht mehr gesteigert hat, dass die Beurteilung im neuen Amt in der Regel schlechter ausfällt, als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt (vgl.: OVG Koblenz, NVwZ-RR 2001, 255; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 255, m. w. N.). Denn die Beibehaltung eines im vorausgegangenen statusrechtlichen Amt erreichten Prädikats wird im Hinblick auf das in der Verfassung festgelegte Leistungsprinzip regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn die Leistungen des Beamten dies auch im Vergleich zu dem strengeren Beurteilungsmaßstab der höheren Besoldungsgruppe rechtfertigen. Dabei ist zu unterstellen, dass diese neue Vergleichsgruppe leistungsstärker ist als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden, was insbesondere im vorliegenden Fall schon dadurch Bedeutung erlangt, dass der Kläger mit seiner letzten Beförderung in die Spitzengruppe des mittleren Dienstes aufgestiegen ist, in der sich - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - regelmäßig die leistungsstärksten Beamten des mittleren Dienstes sammeln.

16 Das Absenken des Gesamturteils in Beförderungsfällen darf dabei - wie der Kläger zu Recht geltend macht - zwar nicht schematisch erfolgen, sondern muss von dem gebotenen umfassenden Vergleich der Leistung und Eignung aller zu dem betreffenden Stichtag zur Beurteilung anstehenden Beamten derselben Besoldungsgruppe getragen werden (so auch OVG Saarland, Urt. v. 14.4.1994 - 1 R 24/93). Aufgrund der gemachten Ausführungen zum regelmäßigen Absinken der Beurteilung nach einer Beförderung sind an diesen Vergleich - soweit der zu Beurteilende keine maßgebliche Leistungssteigerung vorzuweisen hat - keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Da hier unstreitig eine Leistungssteigerung des Klägers nicht erfolgte, erweisen sich die entsprechenden, eher allgemein gehaltenen Erwägungen der Beklagten hinsichtlich der Absenkung des Beurteilungsniveaus des Klägers im neuen statusrechtlichen Amt damit als rechtmäßig.

17 Die Rüge des Klägers, er sei von seinen Dienstvorgesetzten nicht auf ein Absinken seines Leistungsniveaus hingewiesen worden, ist unbeachtlich. Denn das Leistungsniveau des Klägers unterlag weder vor noch nach der Beförderung einem Wandel, so dass letztlich auch kein Anlass für etwaige Hinweise oder Rügen seitens der Dienstvorgesetzten bestand. Die gerügte Absenkung des Leistungsniveaus beruhte vielmehr allein auf dem Aufstieg des Klägers in eine als grundsätzlich leistungsstärker zu bewertende Vergleichsgruppe bei gleichzeitigem Fortfall der Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Verhältnis zur maßgeblichen Vergleichsgruppe.

18 Da auch sonst keine Umstände dafür ersichtlich sind, dass die Beklagte bei der Erstellung der streitigen Beurteilung gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere ihre eigenen Beurteilungsrichtlinien verstoßen hat oder aber den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet bzw. sachfremde Erwägungen angestellt hat, sondern vielmehr ein Ermessensfehlgebrauch nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht dargetan wurde, konnte im Ergebnis von einer fehlerhaften Beurteilung des Klägers nicht ausgegangen werden.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 108 Nr. 11, 711 ZPO.

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