VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-03-05, 1 E 3402/02.A

1 E 3402/02.AVerwaltungsgericht / 1. Kammer05.03.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 3402/02.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-05

Aktenzeichen: 1 E 3402/02.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0305.1E3402.02.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Mit Schriftsatz vom 19.04.2002, dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zugegangen am 07.05.2002, stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 08.05.2002 gab er im wesentlichen folgendes an: Er stamme aus Novi Pazar. Dort habe er bis zum 20.08.1998 gelebt. Als sein Bruder damals vom Militär zurück gekommen sei, seien sie nach Sarajevo gegangen. Dort habe er ein Jahr gelebt. Danach habe er sich nach Deutschland begeben. Er sei seit 1999 in Deutschland. Im Juli 1999 sei er mit dem Auto, zum Teil zu Fuß, nach Deutschland gekommen. Er habe im August 1998 seinen Bruder aus der Armee raus gekauft, der dort Wehrdienst geleistet habe. Sie seien noch fünf Tage in Novi Pazar gewesen, ehe sie dann von dort aus nach Sarajevo seien. Nachfolgend seien sie von Polizei als auch Militärpolizei gesucht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, an der Flucht und Desertation seines Bruders beteiligt gewesen zu sein. Ferner habe man ihm vorgeworfen, einer Einberufung nicht gefolgt zu sein. Die Einberufung habe er am 10. oder 12. August 1998 erhalten. Er sollte sich im September 1998 bei einer Kaserne und Einheit in der Vojvodina melden. Er sei seit August 1998 nicht mehr in Jugoslawien gewesen. Er habe Jugoslawien nur bei der Ausreise als Transitland benutzt. Er sei nicht kontrolliert worden. Er sei Mitglied bei der SDA gewesen.

2 Mit Bescheid vom 15.08.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten ab und stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG sowie das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des AuslG fest und drohte die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für den Fall an, dass der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde als Übergabeeinschreiben am 20.08.2002 zur Post gegeben.

3 Mit Schriftsatz vom 04.09.2002, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, hat der Kläger Klage erhoben.

4 Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.08.2002, Az. 2756833-138, zugestellt am 21.08.2002, zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,

  2. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen,

  3. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen,

  4. die Abschiebungsandrohung aufzuheben.

5 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

7 Die erhobene Klage ist zulässig, aber offensichtlich nicht begründet. Als offensichtlich unbegründet darf eine Klage nur dann abgewiesen werden, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (BVerwG, Band 66 Seite 312). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

8 Der Bescheid der Beklagten vom 15.08.2002 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch liegen in seiner Person Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die des § 53 AuslG vor.

9 Der Kläger kann sich aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage I zum AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Der Kläger ist aus seiner Heimat kommend zunächst nach Sarajevo gegangen. Dann ist er mit dem Auto, zum Teil zu Fuß, in die Bundesrepublik gekommen.

10 Auch die Beurteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, ist offensichtlich rechtmäßig.

11 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Insoweit gelten die gleichen materiellen Voraussetzungen wie für die Anerkennung als Asylberechtigter.

12 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist als Asylberechtigter anzuerkennen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 (357)). Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit, sondern befürchtet der Asylbewerber eine Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, wie der freien Religionsausübung, der Freiheit der beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung, ist ein Asylrecht wegen politischer Verfolgung nur zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bevölkerung des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat (BVerfGE 54, 341 (357)).

13 Der Begriff des politisch Verfolgten ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II Seite 559) inhaltlich dahin zu bestimmen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung vorliegen muss (BVerfGE 76, 341 (357)).

14 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen nicht vom Staat ausgeht, der Staat aber nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, dem Betroffenen den erforderlichen Schutz gegen übergriffe nichtstaatlicher Personen oder Gruppen zu gewähren, obwohl an sich die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 80, 315 (327) ).

15 Die Gefahr einer politischen Verfolgung im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Asylbewerber politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Einzelschicksals politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und es ihm deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.

16 Ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine auf absehbare Zeit gerichtete Zukunftsprognose erforderlich.

17 Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 (361)).

18 Aufgabe des Asylbewerbers ist es, die asylrechtlich-relevanten Tatsachen erschöpfend und schlüssig vorzutragen. Hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der asylbegründenden Tatsachen muss unterschieden werden, ob sich die Vorgänge außerhalb oder innerhalb des Gastlandes abgespielt haben. Im ersteren Falle genügt im Hinblick auf den Beweisnotstand des Asylbewerbers die Glaubhaftmachung; im letzteren Fall bedarf es des vollen Nachweises (BVerwGE 55, 82 (86)).

19 Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Jugoslawien zum derzeitigen Zeitpunkt mit einer asylerheblichen Verfolgung zu rechnen hat. Insoweit nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug. Auch die Ausführungen des Klägers das die Muslims aus Sandzak weiterhin unmittelbare und mittelbare staatliche Verfolgung zu befürchten hätten, gibt keinen Anlass, die Situation anders einzuschätzen. Die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien bestätigen bis in jüngste Zeit, dass sich die Lage der Moslems aus dem Sandzak deutlich verbessert hat. Seit Beendigung der NATO-Luftangriffe auf die Bundesrepublik Deutschland ist der Großteil der aus dem Sandzak geflüchteten Moslems wieder zurückgekehrt. Die Lage der Moslems entwickelt sich seither tendenziell zum Besseren. Seit Oktober 2000 ist ein Moslem aus dem Sandzak als Minister für Minderheiten Mitglied der jugoslawischen Regierung. Eine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen findet derzeit nicht statt. Die Lage der Minderheiten hat sich zwar verbessert, entsprach aber noch nicht internationalen Standards. Auch bemüht die neue Bundesregierung den Dialog mit den Minderheiten zu verstärken. Ein neues Minderheitengesetz ist am 02.03.2002 in Kraft getreten. In diesem Gesetz werden Minderheiten Rechte gemäß internationalem Standard verankert. Auch die Unterrepräsentierungen von Minderheiten in Veraltung, Justiz und Polizei soll abgebaut werden. Im moslemischen Sandzak wurden bei Neubesetzungen in der Justiz verstärkt Moslems berücksichtigt (vgl. zu dem Vorstehenden Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien nach dem Stand von Ende September 2002 vom 16.10.2002). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist der Kläger jedenfalls vor einer asylrechtlich relevanten politischen Verfolgung wegen seiner Volks- und Glaubenszugehörigkeit hinreichend sicher.

20 Auch in individueller Hinsicht war der Kläger in seiner Heimat nicht von politischer Verfolgung betroffen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, dass er im August 1998 seine Einberufung erhalten habe bzw. an der Desertion seines Bruders beteiligt gewesen zu sein. Auch insoweit ist der Kläger keinen asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt, weil er sich dem Militärdienst entzogen hat bzw. zu einer Desertion seines Bruders Beihilfe geleistet hat. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass eine hieran anknüpfende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung bzw. Beihilfe zur Desertion darauf ausgerichtet wäre, den Kläger zielgerichtet wegen asylerheblicher Merkmale zu treffen, muss er mit einer Bestrafung nicht mehr rechnen, da am 26.02.2001 ein neues Amnestiegesetz vom jugoslawischen Bundesparlament verabschiedet wurde, das am 05.03.2001 in Kraft getreten ist (vgl. Auskunft des AA an das VG Frankfurt am Main vom 29.03.2001), worunter der Kläger offensichtlich fällt.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

22 Das Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs.1 AsylVfG.

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