VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-03-04, 1 G 514/03

1 G 514/03Verwaltungsgericht / 1. Kammer04.03.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 514/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-04

Aktenzeichen: 1 G 514/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0304.1G514.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 AuslG, § 69 Abs 3 AuslG, § 80 Abs 5 VwGO

Tenor

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1 I. Der Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 11.04.1997 unter den Personalien D. K., geboren am ... 1975 in Nador in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde unter diesen Personaldaten am 16.06.1997 durch die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main für unbefristete Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

2 Er heiratete 1999 die deutsche Staatsangehörige B. und stellte unter dem 22.10.1999 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Er reiste dann mit einem mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilten Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung am 19.12.1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Und erhielt am 19.01.2000 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die letztmals am 15.12.2000 bis zum 14.12.2002 verlängert wurde.

3 Am 31.10.2002 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

4 Am 14.02.2002 wurde der Antragsteller durch das Landgericht Hanau wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (Aktenzeichen 1 Js 2687/01).

5 Mit Verfügung vom 07.01.2003 wies der Antragsgegner den Antragsteller für unbefristete Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, stellte fest, dass der Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist und ordnete die Abschiebung des Antragstellers in sein Heimatland Marokko aus der Haft heraus an. Für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung wurde ihm die Abschiebung nach Marokko angedroht. Zur Begründung der auf § 47 Abs. 1 Nummer 2 AuslG gestützten Ausweisungsverfügung ist ausgeführt, dass im Hinblick auf die Verurteilung vom 14.02.2002 die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nummer 2 AuslG erfüllt seien. Da der Antragsteller mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, mit der er bis zu seiner Inhaftierung in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe, könne der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nummer 4 AuslG für sich in Anspruch nehmen, der - Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nummer 2 AuslG werde gemäß § 47 Abs. 3 AuslG zu einem Regelausweisungstatbestand. Eine Ausnahme von der Regel liege jedoch nicht vor. Sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe rechtfertigten die Ausweisung. Auch im Hinblick auf die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und der zwischenzeitlichen Geburt einer Tochter ergeben sich keine Gründe dafür, von der Regelausweisung abzusehen. Die gesetzliche Schutzwirkung aus Artikel 6 GG könne nicht dazu führen, dass ein Ausländer unter dem Schutz von Ehe und Familie ausländerrechtliche Folgen umgehen könne, die üblicherweise mit der Begehung von Straftaten verbunden seien. Gerade im Bereich der Straffälligkeit wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes müssten zum Schutz der Allgemeinheit alle denkbaren Möglichkeiten ergriffen werden, um weitere Verstöße zu vermeiden. In den Fällen der Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel könnte selbst dann eine Ausweisung erfolgen, wenn ein Ausländer mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei. Die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige müssten als nachrangig betrachtet werden. Da die Straftat des Antragstellers besonders schwer wiege und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und schwerer abzuhalten, sei die Ausweisung trotz bestehenden Ausweisungsschutzes auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Das Interesse der Bevölkerung an Schutz vor erheblich in Erscheinung getretenen Straftätern müsse Vorrang haben vor dem Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Schließlich komme hinzu, dass der Antragsteller bereits mit Verfügung vom 16.06.1997 durch die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden sei. Der Antragsteller hätte daher nicht erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich hierin aufhalten dürfen. Der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei nur dadurch möglich gewesen, dass er nunmehr unter seinen richtigen Personalien in Unkenntnis der früheren Ausweisung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Die Rückkehr nach Marokko sei dem Antragsteller auch zumutbar. Er besitze die marokkanische Staatsangehörigkeit und sei in Besitz eines marokkanischen Nationalpasses.

6 Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 22.01.2003 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde.

7 Mit Antrag vom 04.02.2003 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Entgegen der Annahme des Antragsgegners sei vorliegend eine Ausnahme von der Regel im Hinblick auf die persönliche Situation des Antragstellers zu bejahen. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Rahmen eines Scheingeschäftes tätig geworden sei und er erstmals mit dem Betäubungsmittelgesetz in Konflikt geraten sei. Darüber hinaus habe er aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörde zur Überführung weiterer Täter kausal beigetragen. Auch seine familiäre Situation rechtfertige die Annahme eines Ausnahmefalles. Der Antragsteller sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe sei ein Kind hervorgegangen. Der Antragsteller habe sich zum Strafantritt selbst gestellt und sei bis zum Haftantritt erwerbstätig gewesen und sei zwischenzeitlich strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Das Kind des Antragstellers besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. Schließlich habe die Leiterin der JVA Dieburg am 31.12.2002 eine positive Sozialprognose gestellt. Im Hinblick auf diese Prognose könne eine Ausweisung nicht mehr aus spezialpräventiven Gründen verfügt werden. Im übrigen sei die Familie des Antragstellers in besonderer Weise auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen. Der Antragsteller habe durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor seiner Inhaftierung deutlich gemacht, dass er Willens und in der Lage sei der Verantwortung für sich und seiner Familie nachzukommen. Durch die Tat sei der Antragsteller nachhaltig beeindruckt worden.

8 Der Antragsteller beantragt,

9 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.01.2003 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 07.01.2003 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

10 Der Antragsgegner beantragt,

11 den Antrag zurückzuweisen.

12 Er nimmt Bezug auf die ergangene Verfügung und weist ergänzend darauf hin, dass es den Familienangehörigen zuzumuten sei, ebenfalls die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in Marokko fortzusetzen. Die Ehefrau des Antragstellers stamme ebenfalls aus Marokko und müsse auch noch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen. Aufgrund des noch jungen Altes des Kindes würde auch ein Heranwachsen des Kindes in Marokko keine besondere Härte darstellen. Gerade im Bereich der Rauschgiftkriminalität habe der Gesetzgeber durch den zwingenden Ausweisungsgrund ausgedrückt, dass keinerlei Ausnahmen aufgrund des persönlichen Interesses des Ausländers greifen sollten. Die Ehe mit einer Deutschen und die Existenz eines minderjährigen Kindes könne keinen atypischen Ausnahmefall im Rahmen der Regelausweisung begründen. Auch das Verhalten des Antragstellers rechtfertige keinen Ausnahmegrund. Schließlich bedeutet die Ausweisung aus dem Bundesgebiet auch keine dauerhafte Entfernung aus dem Bundesgebiet. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG sei die Wirkung der Ausweisung in der Regel auf Antrag zu befristen. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz dürfe diese Zeit allerdings nicht unter fünf Jahren betragen. Das der Antragsteller bereit sei weiterhin mit deutschen Ermittlungsbehörden zusammen zu arbeiten, stelle ebenfalls keinen Ausnahmegrund dar. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft Hanau mit Entscheidung gemäß § 456 a Abs. 1 StPO und der Anordnung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 StPO zum Ausdruck gebracht, dass sie an einer Abschiebung des Antragstellers interessiert sei. Wenn die Staatsanwaltschaft an einer weiteren Mitarbeit des Antragstellers Interesse gehabt hätte, wäre die genannte Entscheidung nicht getroffen worden. Im übrigen hätte dem Antragsteller aufgrund der angeordneten Ausweisung der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden dürfen. Die Aufenthaltsgenehmigung sei lediglich in Unkenntnis der angeordneten Ausweisung erteilt worden. Schon aus diesem Grund sei die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abzulehnen. Auch die für den Antragsteller ausgestellte günstige Sozialprognose führe grundsätzlich nicht zu einem Ausnahmefall.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (drei Hefter) Bezug genommen.

14 II. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Ausweisung und die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Soweit sich der Antrag des Antragstellers gegen Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 07.01.2003 richtet, ist der Antrag des Antragstellers unzulässig. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung kommt nicht in Betracht, weil der Antragsgegner ausweislich der angefochtenen Verfügung keinen Sofortvollzug angeordnet hat. Der Widerspruch des Antragstellers hat also von Gesetzeswegen nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung.

15 Soweit sich der Antrag des Antragstellers gegen Ziffer 2 der Verfügung des Antragsgegners vom 07.01.2003 richtet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Richtet sich ein Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung, so ist dieses Begehren nach der Rechtssprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 14.02.1991, NVWZ-RR 1991, Seite 426) nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilen, wenn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung zugleich ein Kraft Gesetzes eingetretenes fiktives Bleiberecht beendet, dessen Fortbestand im Falle des Erfolges des Eilantrages erreicht werden könnte. Ein solches fiktives Bleiberecht kann sich gemäß § 69 Abs. 2 und 3 AuslG aus einer fiktiven Duldung oder einer fiktiven Aufenthaltsgenehmigung ergeben. Im vorliegenden Fall steht dem Antragsteller die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 AuslG zur Seite, denn der Antragsteller hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

16 Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die Vollziehbarkeit der mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Abschiebungsandrohung betrifft, ist er ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Insoweit wendet sich der Antragsteller gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 16 Hessisches AGVwGO als Maßnahme einer Verwaltungsvollstreckung von Gesetzeswegen sofort vollziehbar ist.

17 Der Antrag des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Die Verfügung des Antragsgegners vom 07.01.2003 ist offensichtlich rechtmäßig. Zurecht hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Gemäß § 8 Abs. 2 AuslG ist eine Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen, wenn der Ausländer ausgewiesen wurde. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz wird auch bei Vorliegen der Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis diese nicht erteilt.

18 Der Antragsteller wurde mit Verfügung der Stadt Frankfurt vom 16.06.1997 für dauernd aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Diese Verfügung ist ausweislich der Behördenakte bestandskräftig seit dem 13.08.1997. Die Verfügung ist zwar gegenüber Herrn D. K. ergangen, doch ist diese Person, wie sich aus dem Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Südosthessen vom 16.08.2001 ergibt, mit dem Antragsteller identisch. Diese Ausweisungsverfügung ist bisher weder aufgehoben worden noch sind die Wirkungen der Ausweisung nachträglich befristet worden. Auch hat sich die Ausweisungsverfügung nicht durch Zeitablauf oder andere Weise erledigt und ist damit nach § 43 Abs. 2 VwVfG weiter wirksam. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller inzwischen unter seiner wahren Identität eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Nach § 13 Abs. 1 AuslG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung die selben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Dem gemäß findet auch § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Anwendung. Durch die Ausweisung des Antragstellers wurde nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG sowohl ein gesetzliches Einreiseverbot und ein gesetzliches Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet als auch - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelungen der §§ 9 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 4 AuslG eine gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ausgelöst. Diese Rechtsfolgen können erst - und ausschließlich - mit einer Aufhebung der Ausweisung oder dem Ablauf der gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 AuslG regelmäßig erfolgenden Befristung ihre Wirkung entfallen. Die Aufenthaltssperre des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG stellt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG einen fortdauernden Versagungsgrund dar, der im Unterschied zu den Versagungsgründen des § 8 Abs. 1 Nummern 1 und 2 AuslG, die (nur) einreisetypische Versagungsgründe sind und durch die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gegenstandslos werden, auch der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis rechtlich zwingend entgegen steht (vgl. hierzu auch VGH Baden- Württemberg Beschluss vom 31.05.2001, InfAuslR 2001, 332). Im Hinblick auf diesen zwingenden Versagungsgrund kann dahinstehen, ob Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 07.01.2003 mit der der Antragsteller erneut für unbefristete Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde, sich im Rahmen einer inzidenten Prüfung als rechtmäßig erweist.

19 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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