VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-03-03, 9 G 759/03.AF

9 G 759/03.AFVerwaltungsgericht / Chamber 903.03.2003

Regest

Ablehnung des Asylantrags eines ehemaligen LTTE-Angehörigen aus Sri Lanka als offensichtlich unbegründet

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 759/03.AF — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-03

Aktenzeichen: 9 G 759/03.AF

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0303.9G759.03.AF.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 18a AsylVfG, § 30 AsylVfG, § 51 AuslG, § 53 AuslG, § 80 Abs 5 VwGO

Leitsatz

Ablehnung des Asylantrags eines ehemaligen LTTE-Angehörigen aus Sri Lanka als offensichtlich unbegründet

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1 Das auf Gewährung der Einreise gerichtete Begehren ist nach § 18 a Abs. 4 AsylVfG, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber keinen Erfolg, da die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Einreiseverweigerung durch das Grenzschutzamt Frankfurt am Main keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylVfG begegnet.

2 Das Vorbringen der Antragstellerseite ist nicht geeignet, die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach Maßgabe der §§ 18 a Abs. 1, 30 AsylVfG zu erschüttern und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zu begründen.

3 Der Begriff der "ernstlichen Zweifel" ist im Zusammenhang der Gesamtregelung des Art. 16 a GG eigenständig zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifels, dessen Intensität nicht messbar wäre. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Faktoren an, die Anlass zu Zweifeln geben. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BVR 1516/93 - NVwZ 1996, 678, 680, vgl. auch § 36 Abs. 4 AsylVfG).

4 Der Asylantrag ist hier zu Recht nach § 30 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden.

5 Das Vorbringen des Antragstellers stellt insgesamt keine tragfähige Grundlage für sein Begehren dar, als Asylberechtigter anerkannt zu werden oder zumindest Abschiebungsschutz zu erlangen. Die Kammer folgt der Einschätzung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass die Darlegungen des Antragstellers im Ergebnis nicht als glaubhaft erscheinen können, und nimmt insoweit zunächst auf die Ausführungen im Bescheid vom 17.02.2003 Bezug. Für die Kammer ergibt sich dies darüber hinaus in maßgebender Weise auch aus den Widersprüchen, in die sich der Antragsteller verwickelt hat. Aus seinen Darlegungen gegenüber dem Bundesgrenzschutzamt, gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und schließlich im gerichtlichen Eilverfahren ergibt sich insgesamt kein schlüssiger, das Begehren des Antragstellers tragender Vortrag.

6 Wer seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebt, dem obliegt eine Mitwirkungspflicht (§§ 15, 22 AsylVfG). Es ist zunächst seine Aufgabe, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss also unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei braucht der Asylsuchende allerdings nur in bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben kann (st. Rspr. zur Mitwirkungspflicht nach §§ 8 Abs. 2, 8 a Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG i. d. F. bis 1991, die inhaltlich mit den §§ 15, 22 AsylVfG n. F. im wesentlichen übereinstimmen; vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1983 - 9 C 473.82).

7 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht. Auch wenn die Kammer - ebenso wie das Bundesamt in dem Bescheid vom 17.02.2003 - unterstellt, dass der Antragsteller seinen Angaben entsprechend tatsächlich jahrelang für die LTTE tätig gewesen ist, vermögen seine Schilderungen der Umstände, die ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen, sein Begehren letztendlich nicht schlüssig zu begründen.

8 Die tatsächlichen Angaben des Antragstellers in seinen Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens stimmen in wesentlichen Teilen nicht überein. So gab er gegenüber dem Bundesgrenzschutzamt an, er habe bereits im Juni 2001 aus der LTTE austreten wollen, weil er Meinungsverschiedenheiten mit der Führung der LTTE gehabt habe. Zur Strafe habe er 6 Monate lang "irgendwelche Arbeiten für die LTTE" erledigen müssen. Im Anschluss daran sei er nach Hause zu seiner Familie gegangen. "Mitte 2002" seien dann Angehörige der LTTE wieder zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, was sie auch in der Folgezeit weiter getan hätten; denn auch danach seien sie "ständig" gekommen und hätten ihn "immer wieder" zu überreden versucht. Da er aber nicht mehr mit ihnen habe zusammenarbeiten wollen, sei er nach Colombo geflüchtet, von wo aus er im November 2002 nach Indien geflogen sei (Bl. 35 d. Verwaltungsvorgänge). Demgegenüber gab der Antragsteller in seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, er habe sich erst Mitte 2002 entschlossen, aus der Befreiungsbewegung auszutreten, und sei durch die Bewegung bestraft worden, indem er 6 Monate lang in einem Camp festgehalten worden sei und schwere körperliche Arbeit habe verrichten müssen. Erst nachdem seine Frau dann in dieses Camp gegangen sei und darum gebeten habe, ihn freizulassen, habe man ihn schließlich "nach einem halben Jahr" freigelassen, ihm aber aufgetragen, auf keinen Fall das Tiger-Gebiet zu verlassen; er habe dann auch noch weiter für die LTTE gearbeitet (Bl. 58 d. Verwaltungsvorgänge). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er indes an, dass er zwar nach seiner Freilassung mit seiner Unterschrift bestätigt habe, er werde das Vanni-Gebiet ohne Zustimmung der LTTE nicht verlassen, "dann" - also unmittelbar im Anschluss an die Freilassung - aber über Waldwege nach Vavuniya gelangt sei, wobei er den Kontrollposten der LTTE umgangen habe. Von dort sei er mit dem Bus nach Colombo gefahren, wobei er die Kontrolle durch das srilankische Militär während der Fahrt durch Vorzeigen seiner ID-Card unbeanstandet habe passieren können (Bl. 59 d. Verwaltungsvorgänge).

9 Diese Schilderungen des Geschehensablaufs leiden an offenkundigen, gravierenden inneren Widersprüchen und sind in sich nicht schlüssig. Sie betreffen den Kern des vom Antragsteller geschilderten Verfolgungsschicksals, so dass ihnen für die Würdigung des Begehrens des Antragstellers erhebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Aufgrund der Widersprüche im Vorbringen des Antragstellers liegt die Annahme nahe, dass es sich insoweit nicht um tatsächliche Erlebnisse des Antragstellers handelt, sondern um eine konstruierte Verfolgungslegende, die keine tragfähige Grundlage für das Begehren des Antragstellers sein kann, und zwar weder im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter noch im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten oder -hindernissen.

10 Abgesehen davon können sich die Ereignisse auch nicht so zugetragen haben, wie sie der Antragsteller zuletzt vor dem Bundesamt geschildert hat. Wenn sich der Antragsteller tatsächlich erst um die Jahresmitte 2002 von der LTTE hat absetzen wollen, dann kann er nicht noch weitere 6 Monate strafweise Arbeiten für die LTTE verrichtet haben müssen, da er bereits Anfang November 2002 von Colombo nach Chennai (Madras) geflogen sein und zuvor noch seine Flucht organisiert haben will. Schon gar nicht denkbar erscheint es vor dem Hintergrund seiner Ausreise im November, dass er nach seiner "Freilassung" dann noch weiter für die LTTE hat arbeiten können, wie er indes ausdrücklich bekundet hat. Auch der Umstand, dass der Antragsteller erst gegenüber dem Bundesamt angab, er sei in ein Camp eingewiesen worden, wovon zuvor keine Rede war, legt angesichts der Bedeutung dieses Vorkommnisses die Annahme nahe, dass dieser Angabe kein Glaube geschenkt werden kann, der Antragsteller vielmehr mit ihr offenkundig nur seinem Begehren einen gewissen Nachdruck verleihen will.

11 Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach seinen Angaben im Besitz nicht nur einer ID-Karte, sondern auch eines Passes gewesen ist, ungeachtet dessen aber mit einem angeblich gefälschten srilankischen Pass, den ihm der Schleuser in Colombo besorgt haben soll, nach Chennai geflogen sein will, während er für den Weiterflug nach Frankfurt am Main einen gefälschten indischen Pass mit sich führte. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Antragsteller zur Durchführung seiner Reise noch eines weiteren gefälschten Ausweises bedurft haben sollte, wenn er schon im Besitz eines (gefälschten) srilankischen Reisepasses war. Zu Recht weist das Bundesamt im Bescheid vom 17.02.2003 darauf hin, dass der Antragsteller infolge des Umstands, dass er den angeblich gefälschten srilankischen Reisepass als zur Überprüfung seiner Verfolgungslegende wesentliches Papier nicht vorlegen kann, bewusst und gewollt das Nachvollziehen seiner behaupteten Ausreisemodalitäten aus seinem Heimatstaat unmöglich macht. In der Tat drängt sich hier der auch vom Bundesamt geäußerte Verdacht auf, der Antragsteller sei mit seinem eigenen Pass nach Indien ausgereist und verheimliche dies hier, da dieser Umstand der von ihm behaupteten Verfolgungsfurcht entgegensteht. Offenkundig wollte der Antragsteller die Behörden aber auch über seine Nationalität täuschen, was sein Begehren zusätzlich in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Nach alledem hat der Antragsteller nach Ansicht der Kammer auch nicht in schlüssiger Weise dargelegt, welchem Zweck seine Ausreise aus seinem Heimatland in Wirklichkeit dienen soll.

12 Das Asylbegehren erweist sich aber auch deswegen als offensichtlich unbegründet, weil sich selbst unter Zugrundelegung der vom Antragsteller geschilderten Umstände unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Gründe für die Annahme ergeben, er sei in seinem Heimatstaat politisch verfolgt (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Als Verhaltensweisen oder Vorfälle, die als Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller angesehen werden könnten, kommen insoweit lediglich die vom Antragsteller behaupteten Maßnahmen von Angehörigen der Führungskader der LTTE in Betracht. Unterstellt, es habe tatsächlich solche gegen den Antragsteller gerichteten Maßnahmen gegeben, fehlte diesen Maßnahmen der Charakter politischer Verfolgung, was aber für die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter Voraussetzung wäre.

13 Zum politischen Charakter einer Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG gehört nämlich, dass es sich grundsätzlich um eine staatliche Verfolgung handeln muss. Denn nur sie steht im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen oder Menschengruppen, hat also im Unterschied zu einer privaten Verfolgung einen öffentlichen Bezug und geht von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht aus, der der Betroffene unterworfen ist. Dem Staat stehen dabei gleich staatsähnliche Organisationen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen er das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Danach können zwar auch Maßnahmen Dritter, insbesondere Privater eine politische Verfolgung darstellen, dies jedoch nur dann, wenn sie dem Staat zuzurechnen sind, sei es weil er diese Maßnahmen billigt oder gar fördert, sei es weil er nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Schutzgewährung die Kräfte des jeweiligen Staates übersteigt und der Anspruch auf eine Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols unrealistisch geworden ist. Damit fallen die allgemeinen Folgen von Unruhen, Revolutionen, Kriegen, Bürgerkriegen, Naturkatastrophen, Hunger ebenso aus dem Schutzbereich des Asylrechts in Art. 16 a Abs. 1 GG heraus wie die Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - NVwZ 1990, 151, 152 ).

14 Hieran fehlt es in Bezug auf die vom Antragsteller geschilderten Repressalien durch Angehörige der LTTE. Zwar hat die srilankische Regierung aufgrund der vor kurzem geschlossenen Waffenstillstandsabkommen und im Rahmen der Bemühungen, zu einem dauerhaften Frieden in Sri Lanka zu kommen, der LTTE in den Gebieten im Nordosten des Landes Befugnisse eingeräumt, die Verwaltung vorübergehend zu kontrollieren, und zwar bis zu geplanten Wahlen in eigenen Jahren. Eine eigene Staatsgewalt übt die LTTE infolgedessen jedoch nicht aus; es handelt sich allenfalls um eine Art Parallelverwaltung, die aber die hoheitlichen Befugnisse der srilankischen Verwaltungsbehörden nicht verdrängt (zu der derzeitigen Situation in Sri Lanka insoweit Keller-Kirchhoff, Gutachten für das VG Gelsenkirchen vom 18.11.2002 mit Anlage; Bericht des Auswärtigen Amts vom 06.09.2002). Darüber hinaus beziehen sich die vom Antragsteller geschilderten Vorkommnisse auch nicht auf die Ausübung von administrativen Befugnissen. Sie sind vielmehr der Macht- und Befehlsausübung im Rahmen der hierarchischen Struktur der LTTE zuzurechnen, der sich der Antragsteller - folgt man seinem Vortrag - durch seine jahrelange Mitgliedschaft in dieser Organisation freiwillig ausgesetzt hat. Im Hinblick auf die angeblichen Maßnahmen der LTTE, auch solche in der Zukunft, droht dem Antragsteller mithin keine politische Verfolgung.

15 Von politischen Verfolgungsmaßnahmen durch die srilankischen Behörden hat der Antragsteller hingegen nichts berichtet. Seine diesbezüglich geäußerte Furcht, er werde im Fall seiner Rückkehr derartigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Zutreffend hat das Bundesamt im Bescheid vom 17.02.2003 ausgeführt, dass die srilankischen Behörden ein großes Interesse daran haben, ehemaligen Aktiven der LTTE die Möglichkeit zu geben, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, und entsprechende Maßnahmen hierzu ergreifen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 17.02.2003 Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Kammer folgt dieser Einschätzung des Bundesamts; sie wird durch die neuesten Erkenntnisse über die Lage in Sri Lanka bestätigt. Abgesehen davon kommt im Fall des Antragstellers hinzu, dass es diesem möglich war, von Vavuniya aus mit Hilfe seiner eigenen ID-Karte unbehelligt nach Colombo zu gelangen, so dass auch aus diesem Grund nichts dafür spricht, der Antragsteller sei einem Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden ausgesetzt.

16 Im übrigen nimmt die Kammer auf die weiteren Ausführungen des Bundesamts zur Begründung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet Bezug.

17 Auch die Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, kann der Antragsteller auf der Grundlage seines Vorbringens offensichtlich nicht beanspruchen, wie das Bundesamt zu Recht im Bescheid vom 17.02.2003 festgestellt hat, auf den die Kammer auch insoweit Bezug nimmt. Dies gilt aber darüber hinaus auch im Hinblick auf die von ihm behauptete Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen der LTTE. Diesbezüglich scheidet die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG zwar nicht schon deswegen aus, weil es sich dabei nicht um staatliche Verfolgungsmaßnahmen handelt. In Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertritt die Kammer die Auffassung, dass der Flüchtlingsbegriff, wie er in § 51 Abs. 1 AuslG verwendet wird, mit demjenigen der Genfer Konvention übereinstimmt, so dass die Anerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht davon abhängt, dass die in dieser Vorschrift genannten Gefährdungen von einer staatlichen Macht ausgehen oder von einer solchen Macht zumindest geduldet oder hingenommen werden. Es kann indes gleichwohl dahinstehen, ob sich dem Vortrag des Antragstellers - seine Wahrheit unterstellt - tatsächlich entnehmen lässt, dass er - im Hinblick auf mögliche Reaktionen durch Angehörige der LTTE auf seinen Austritt aus der Organisation oder auf seine Ausreise aus dem Vanni-Gebiet - wegen eines Merkmals, welches in § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie in der Genfer Konvention aufgeführt ist, tatsächlich einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Denn dem Antragsteller ist es möglich, den in seinem Heimatort womöglich drohenden Verfolgungsmaßnahmen von Angehörigen der LTTE in anderen Landesteilen seines Heimatstaates auszuweichen, jedenfalls in Colombo, wo mittlerweile eine große Zahl von Tamilen dauerhaft lebt. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die srilankischen Regierung nicht Willens oder nicht in der Lage sei, tamilischen Staatsangehörigen den entsprechenden Schutz gegenüber möglichen übergriffen der LTTE zu gewähren, sind nicht ersichtlich.

18 Auch die Feststellung, dass in der Person des Antragstellers Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit kann die Kammer zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 17.02.2003 Bezug nehmen (Bl. 10 ff. d. Umdrucks = Bl. 75 ff. d. Verwaltungsvorgänge). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der linke Oberschenkel des Antragstellers eine etwa 8x4 cm große Narbe aufweist, die nach seinen Angaben auf eine Verletzung durch einen Granatsplitter im Jahr 1995 zurückzuführen sei, was auch in dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest vom 24.02.2003 als naheliegend angesehen wird. Die Existenz dieser Narbe kann nicht dazu führen, dass dem Antragsteller Abschiebungsschutz zuerkannt werden müsste. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist auch in einem solchen Fall nur unter besonderen Umständen ausnahmsweise ein Abschiebungshindernis anzunehmen. Dies beruht u. a. auf einer Auskunft des Auswärtigen Amts vom 16.03.1998 in dem Verfahren 9 E 50512/97.A(2), aus der sich ergab, dass eine Vielzahl von Narben, die erwiesenermaßen durch Schussverletzungen verursacht wurden, von den Sicherheitskräften in Sri Lanka als Indiz für eine möglicherweise bestehende Verwicklung in terroristische Aktivitäten angesehen werden könne, solange die Ursachen für die Verletzungen nicht geklärt sind. Demgegenüber hat die Kammer in anderen Fällen seither immer wieder betont, dass allein die Existenz von Narben nicht notwendig auch die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses zur Folge haben müsse, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass infolge der Kriegsgeschehnisse und auch der sonstigen Lebens- und Arbeitsverhältnisse in Sri Lanka viele Einwohner des Landes von Narben gekennzeichnet seien, so dass deren Vorhandensein nicht automatisch einen für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses relevanten Verdacht der Sicherheitskräfte errege. Hier handelt es sich um eine Narbe, die ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 24.02.2003 zwar durchaus auf eine bei Kampfhandlungen erlittene Verletzung zurückzuführen sein mag. Dieser Umstand allein begründet jedoch nicht die Gefahr, dass der Antragsteller im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka gleichsam automatisch einem erhöhten Verhaftungs- und ggf. Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein könnte, zumal sich die politische Situation in Sri Lanka gegenüber derjenigen im Jahr 1998 in gravierender Weise positiv verändert hat; insoweit kann auf die obigen Ausführungen und die neuesten der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen Bezug genommen werden. Nach alledem sieht die Kammer im Hinblick auf die Narbe des Antragstellers am linken Oberschenkel keinen Anlass für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses.

19 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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