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3 G 909/03•VG Frankfurt 3. Kammer, 2003-02-27, 3 G 909/03
3 G 909/03Verwaltungsgericht / 3. Kammer27.02.2003
Einem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, wenn die zuständige Behörde das Begehren mangels ausreichender Mitwirkung nicht prüfen konnte.
Entscheidungsdatum: 2003-02-27
Aktenzeichen: 3 G 909/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0227.3G909.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Einem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, wenn die zuständige Behörde das Begehren mangels ausreichender Mitwirkung nicht prüfen konnte.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
1 Der am 27.02.2003 sinngemäß gestellte Antrag,
2 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Kostenzusage für die erste Miete sowie die Kaution für die dem Antragsteller angebotene Wohnung in S. zu erteilen,
3 hat keinen Erfolg.
4 Im vorliegenden Fall fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, welches Zulässigkeitsvoraussetzung für jeden verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelf und damit für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist. Dieses setzt nämlich voraus, dass der Antragsteller - auch vor einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO - bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorträgt und ihr Gelegenheit gibt, unter erforderlicher eigener Mitwirkung dieses zu prüfen und ihm gegebenenfalls zu entsprechen. Entscheidet die Behörde abschlägig oder trifft sie in einem angemessenen Zeitraum keine Entscheidung, so erwächst erst daraus ein berechtigtes Bedürfnis, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Gericht in Anspruch zu nehmen.
5 Hier ist ersichtlich durch die Antragsgegnerin keine endgültige Ablehnung der begehrten Kostenzusage erfolgt. Allerdings hat die Antragsgegnerin in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise ihre Kostenzusage davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller eine Bescheinigung des örtlichen Sozialhilfeträgers vorlegt, dass die angebotene Wohnung sozialhilferechtlich angemessen ist.
6 Dass der Antragsteller die geforderte Bescheinigung bei der Antragsgegnerin bislang nicht vorlegte - wohl in der Meinung, dazu nicht verpflichtet zu sein - geht zu seinen Lasten.
7 Es ist bei dieser Sachlage auch nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts, insoweit weitere Aufklärung zu betreiben. Der Antragsteller ist vielmehr darauf zu verweisen, dass er bei der für ihn zuständigen Behörde die notwendige Bescheinigung vorlegt.
8 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.
9 Rechtsmittelbelehrung...
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