projekte
5 E 1659/00•VG Frankfurt 5. Kammer, 2003-02-06, 5 E 1659/00
5 E 1659/00Verwaltungsgericht / 5. Kammer06.02.2003
Zum Erlösausgleich nach BPflV § 11 Abs 8 S 1
Entscheidungsdatum: 2003-02-06
Aktenzeichen: 5 E 1659/00
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0206.5E1659.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zum Erlösausgleich nach BPflV § 11 Abs 8 S 1
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Am 6.11.1998 forderte die Beigeladene zu 1. die Klägerin und die Beigeladenen zu 2. auf, Verhandlungen über Budget und Pflegesätze des Bürgerhospitals Friedberg für das Jahr 1999 aufzunehmen. Sie schlossen am 31.5./1.6.1999 eine vorläufige Pflegesatzvereinbarung. Keine Einigung konnten sie u.a. darüber erzielen, ob der Erlösausgleich für Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 8 BPflV als Gesamtausgleich oder als Einzelausgleich vorzunehmen ist. Hierzu vertrat die Beigeladene zu 1. die Ansicht, § 11 Abs. 8 BPflV beziehe die Ausgleichsberechnung nicht auf einzelne Fallpauschalen und Sonderentgelte, sondern auf die insgesamt in diesem Bereich erzielten Erlöse. Im Jahr 1998 erzielte die Beigeladene zu 1. Mehreinnahmen von 419.069 DM, von denen nach deren Berechnung 309.419 DM auszugleichen waren. Die Klägerin und die Beigeladenen zu 2. forderten demgegenüber einen Ausgleich von 434.988,75 DM.
2 Mit Schreiben vom 6.7.1999 rief die Beigeladene zu 1. die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen an. Zum dem von der Klägerin und den Beigeladenen zu 2. geforderten Erlösausgleich führte die Beigeladene zu 1. u.a. an:
3 "Die von den Kostenträgern gegenüber dem Krankenhaus erhobene Forderung auf einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 434.989 DM würde in Friedberg zu dem absurden Ergebnis führen, daß über die tatsächlichen Mehreinnahmen in Höhe von 419.069 DM hinaus weitere 15.920 DM zurückzuzahlen wären, was einer Rückzahlung in Höhe von 103,8 v.H. (!) entspräche."
4 Demgegenüber brachten die Kostenträger vor, dass die mit dem 2. GKV-NOG erfolgte Anhebung des Ausgleichs von 50 % auf 75 % bei Mehrerlösen das Ziel verfolgte, einem Anreiz zu einer Mengenausweitung - über die vereinbarte Leistung hinaus - entgegenzuwirken. Dieses Ziel könne am wirksamsten erreicht werden, wenn der jeweilige Mehr- oder Mindererlös für einzelne Entgeltbereiche festgestellt und ausgeglichen wird.
5 Am 15.10.1999 beschloss die Schiedsstelle u.a., dass der Erlösausgleich nach § 11 Abs. 8 BPflV entsprechend der Berechnung der Beigeladenen zu 1. 309.419 DM zugunsten der Kostenträger betrage. Die Schiedsstelle ging hierbei davon aus, dass ein Gesamtausgleich vorzunehmen sei.
6 Am 22.11.1999 beantragte die Beigeladene zu 1. bei dem Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales, auf der Grundlage der vorläufigen Pflegesatzvereinbarung vom 1.6.1999 i.V.m. dem Schiedsstellenspruch vom 15.10.1999 die Pflegesätze festzusetzen. Die entsprechende Genehmigung erfolgte mit Bescheid vom 18.2.2002. Die Begründung des Schiedsspruchs zum Erlösausgleich wurde inhaltlich geteilt.
7 Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, dass der Schiedsstellenspruch nicht genehmigungsfähig sei. Im Rahmen des § 11 Abs. 8 S. 1 BPflV müsse nämlich ein Einzelausgleich vorgenommen werden.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales vom 18.02.2000, der Klägerin zugegangen am 23.02.2000, Aktenzeichen: III/3 - 18c 04-2820-1, aufzuheben und den Antrag auf Genehmigung der Pflegesätze 1999 für das Bürgerhospital - Kreiskrankenhaus Friedberg abzulehnen.
10 Das beklagte Land beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Das beklagte Land teilt die Rechtsauffassung der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen und verteidigt die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales vom 18.2.2000.
13 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
14 Die Beigeladene zu 1. hat sich der Rechtsauffassung des beklagten Landes angeschlossen. Die Beigeladenen zu 2. stimmen dem Vortrag der Klägerin zu.
15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gericht- und der vom beklagten Land vorgelegten Behördenakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung der Kammer.
16 Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Genehmigungsbescheid des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales vom 18.2.2002 ist rechtmäßig und verletzt daher die Rechte der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. nicht. Ein nach § 11 Abs. 8 S. 1 BPflV vorzunehmender Erlösausgleich ist nämlich entgegen dem klägerischen Vortrag als Gesamtausgleich vorzunehmen. Hierzu hat die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen in ihrem Beschluss vom 15.10.1999 (Az. Sch 5/1999) im Einzelnen ausgeführt:
18 " 3. Der Erlösausgleich nach § 11 Abs. 8 BPflV ist entsprechend der Vorgehensweise des Antragstellers als "Gesamtausgleich" vorzunehmen und nicht als "Einzelausgleich" innerhalb der einzelnen Entgeltbereiche, wie es die Antragsgegner begehren.
19 a.
Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 BPflV werden dann, wenn bei Fallpauschalen und Sonderentgelten die auf einen Pflegesatzzeitraum entfallenden Erlöse von den vorauskalkulierten Erlösen abweichen, Mehrerlöse zu 75 % und Mindererlöse von 50 % ausgeglichen. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich nichts dafür gewinnen, auf welche Weise der Erlösausgleich vorzunehmen ist; vom Wortlaut sind sowohl ein Gesamtausgleich als auch ein Einzelausgleich gedeckt.
20 b.
Ist der Wortlaut einer gesetzlichen Regelung nicht eindeutig, ist diese auszulegen. Dabei ist der im Gesetzeswortlaut objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, deren systematischen Stellung im Gesetz, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt. Entscheidend für das Auslegungsergebnis ist der Gesetzeszweck, für dessen Ermittlung vor allem die Entstehungsgeschichte von Bedeutung ist.
21 c.
Der Wortlaut lässt keinen zwingenden Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers zu. Die Formulierung "werden Mehrerlöse ... und Mindererlöse ... ausgeglichen" spricht weder für einen "Gesamtausgleich" noch für einen "Einzelausgleich". Dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Satz 4 BPflV im Fall der Kostenausgliederung für den Erlösausgleich vorschreibt, "die Summe der vorauskalkulierten Erlöse aus den Fallpauschalen und Sonderentgelten" zu vereinbaren, kommt - anders als teilweise angenommen - keine Bedeutung zu. Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine spezielle, nur für den Fall der Kostenausgliederung geltende Regelung.
22 d.
Die von der Schiedsstelle mehrheitlich vertretene Auffassung wird jedoch gestützt von der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 8 BPflV, der mit der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 26.09.1994 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - Teil I Seite 2750) in die BPflV aufgenommen wurde. Nach dem Regierungsbeschluss (Bundesrat-Drucksache BR-Drs - 381/94 Seite 9 [richtig: S. 32]) sollten damit Risiken und Chancen begrenzt werden, die erwartet wurden, weil "in einer Übergangszeit von 1995/96 bis 1997 ... noch Erfahrungen mit der Vorausschätzung der voraussichtlichen Mengen der Fallpauschalen und Sonderentgelte gesammelt werden müssen". Es heißt dann ausdrücklich: "Der Ausgleich bezieht sich nicht auf einzelne Entgelte, sondern auf die Entgeltsumme insgesamt". Von dieser Betrachtungsweise ist der Gesetzgeber in der Folgezeit nicht abgerückt. In der Begründung der Bundesregierung (BR-Drs 690/95) zur Vierten Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung vom 17.April 1996 (BGBl. Teil I Seite 619), mit der die bisherige Regelung, nach der in einer Bandbreite von 15 % kein Ausgleich vorzunehmen war, gestrichen wurde, heißt es: "Ab dem 01.Januar 1996 werden deshalb grundsätzlich alle Mehr- oder Mindererlöse ... zu 50 % ausgeglichen. Die Ausgangsregelung nach § 11 Abs. 8 bezieht sich nicht auf einzelne Leistungen und deren Vergütung, sondern auf die Erlössumme ... Mehr- oder Mindererlöse bei einzelnen Entgeltarten können sich gegeneinander aufheben. Sie führen erst dann zu einem Ausgleich, wenn sie die gesamte Erlössumme aus den neuen Entgelten verändern". In dieser Begründung ist ein "Gesamtausgleich" anstelle eines "Einzelausgleichs" angelegt. Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortlichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 23.06.1997 (BGBl. Teil I Seite 1520, 1533) wurde zum einem in Satz 1 des § 11 Abs. 8 der Ausgleichssatz für Mehrerlöse von 50 % auf 75 % verändert, zum anderen erhielten die Vertragsparteien (nach § 6 Abs. 1 Satz 1) in Satz 2 die Möglichkeit, niedrigere Vomhundertsätze für Mehrerlöse bei Entgelten mit einem Sachmittelanteil von über 50 % zu vereinbaren. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 08.11.1996 (BR-Drs 13/6087), der wortgleich ist mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs 822/96) heißt es hierzu: "Buchstabe a ändert die Höhe des nach § 11 Abs. 8 vorgeschriebenen Erlösausgleichs ... Buchstabe b ermöglicht die Vereinbarung niedrigerer Ausgleichsprozentsätze ... Den Krankenhäusern kann somit ein höherer Betrag zur anteiligen Finanzierung zusätzlicher Leistungen verbleiben." Zur Durchführung des Erlösausgleichs enthalten wieder die Begründung noch die weiteren Gesetzesberatungen eine Stellungnahme. Danach wurde § 11 Abs. 8 - soweit es hier von Bedeutung ist - nicht mehr geändert.
23 Ausweislich der dargestellten Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Fassung des § 11 Abs. 8 BPflV ist der Gesetzgeber eindeutig von einem "Gesamtausgleich" ausgegangen. Die Begründung zur letzten Änderung lässt das zwar nicht mehr ausdrücklich erkennen. Eine Abkehr von der bis dahin zum Ausdruck gebrachten Auffassung ist darin aber nicht zu sehen. Denn in der Begründung bedurfte es keiner Erläuterung mehr, wenn an der bisherigen Gesetzeslage festgehalten werden sollte. Vielmehr hätte es einer Darlegung bedurft, wenn der Gesetzgeber nunmehr aufgrund des veränderten Ausgleichssatzes für Mehrerlöse einen "Einzelausgleich" gewollt hätte, um Mehrerlöse gezielter und effektiver abzufangen.
24 e.
Sinn und Zweck des gesetzlich vorgeschriebenen Erlösausgleich sprechen ebenfalls für den Willen des Gesetzgebers, den Ausgleich als "Gesamtausgleich" durchzuführen. Mit der Einführung des Erlösausgleichs wurde zunächst - wie dargelegt - die Begrenzung von Risiken und Chancen, die mit der Einführung des neuen Entgeltsystems verbunden waren, beabsichtigt. Diese auf einen Übergangszeitraum begrenzte Absicht hat weiterhin Bedeutung behalten. Eine hundertprozentige Umsetzung der vereinbarten Leistungsstruktur fordert der Gesetzgeber weiterhin nicht. Die Risiken, infolge prospektiv zu hoch eingeschätzter Leistungszahlen fixe Kosten nicht erwirtschaften zu können, werden ebenso teilweise ausgeglichen, wie dem Krankenhaus die Chance einer Überschreitung der prospektiv vereinbarten Erlöse nur teilweise genommen wird. Von einer konsequenten Umsetzung der prospektiven Vereinbarung hat der Gesetzgeber aber - mit Ausnahme der zeitlich begrenzten Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 vom 29.04.1996 (BGBl. Teil I Seite 654) - bis heute abgesehen. Auch unerwünschte Mehrerlöse, die zu nicht vorausgeschätzten Mehrkosten der Leistungsträger führen, werden nicht soll abgeschöpft, wenngleich der Gesetzgeber durch die Veränderung des Ausgleichssatzes auf 75 % den Anreiz für Mengenausweitungen dämpfen wollte. Von der Absicht einer bestmöglichen Abschöpfung von Mehrerlösen kann aber nicht die Rede sein, zumal eine solche mit einer Rückzahlungsverpflichtung von 100 % ohne weiteres erreichbar wäre. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber durch die Einführung des Satzes 2 deutlich zum Ausdruck gebracht, gerade keine bestmögliche Abschöpfung zu wollen. Das hat seinen guten Grund darin, dass einem Krankenhaus die Steuerung der Leistungsmengen - von einer Leistungsverweigerung abgesehen - wegen des Anspruchs des Versicherten auf Krankenhausbehandlungen (§ 39 SGB V) auch nur begrenzt möglich ist.
25 Lässt sich der Wille des Gesetzgebers nach einer möglichst konsequenten, gezielten und bestmöglichen Abschöpfung von Mehrerlösen aber nicht feststellen, gibt es keinen rechtfertigenden Grund für einen "Einzelausgleich". Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als ein "Einzelausgleich" auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, zwischen den Vertragsparteien aber unstreitig, dazu führen würde, dass der Antragsteller einen Betrag von 434.989 DM zurückzuzahlen hätte, während er lediglich Mehrerlöse in Höhe von 419.069 DM erzielt hat. Ein solches Ergebnis ist mit dem Gesetzeswortlaut ("nur" Mehrerlöse werden ausgeglichen) nicht vereinbar.
26 f.
Schließlich wird der bisher gewonnene Auslegungsbefund bestätigt durch die Systematik des Erlösausgleich im übrigen. Denn auch für den Budgetbereich hat der Gesetzgeber einen Erlösausgleich normiert (§ 12 Abs. 4 BPflV), mit dem Mengenausweitungen zwar begrenzt. Mehrerlöse aber ebenfalls nicht in vollem Umfang abgeschöpft werden sollen. In diesem Bereich wird soweit ersichtlich unstreitig ein "Gesamtausgleich" vorgenommen, obwohl auch hier ein auf die einzelnen Fachabteilungen bezogener "Einzelausgleich" wegen der unterschiedlichen Ausgleichssätze von Mehr- und Mindererlösen zwingen zu einer größeren Rückzahlungsverpflichtung und damit zu einem größeren Anreiz, Leistungsausweitungen zu unterlassen, führen würde. Für diesen Erlösausgleich wird zwar in § 12 Abs. 4 Satz 1 BPflV ausdrücklich auf die "Summe der auf den Pflegesatzzeitraum entfallenden Gesamterlöse" abgestellt. Für eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Entgeltbereiche ist aber weder ein sachlich rechtfertigender Grund noch eine Absicht des Gesetzgebers erkennbar.
27 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung der Bundesschiedsstelle vom 08.10.1998 zu veränderten Ausgleichssätzen nach § 11 Abs. 8 Satz 2 BPflV für die hier zu beurteilende Frage völlig ohne Belang ist. Die Bundesschiedsstelle ist zu einer Entscheidung, wie der Erlösausgleich durchzuführen ist, kraft Gesetzes nicht berufen und hat folgerichtig hierzu Ausführungen unterlassen. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Besserstellung der Krankenhäuser durch Satz 2 gewinnt rechnerische Bedeutung sowohl bei einem "Gesamtausgleich" wie auch bei einem "Einzelausgleich".
28 g.
Nach allem hat der Antragsteller den Erlösausgleich für Fallpauschalen und Sonderentgelte zu Recht als "Gesamtausgleich" durchgeführt. Die vorgenommene Berechnungsweise, zuerst den Ausgleich nach Satz 1 zu vollziehen (ergibt hier 314.320 DM bei vorauskalkulierten Erlösen vom 3.990.904 DM und Mehrerlösen von 419.069 DM, siehe Seite 15 des Antrags vom 6.7.1999) und sodann das gewonnene Zwischenergebnis anhand der unterschiedlichen Ausgleichssätze nach Satz 2 zu korrigieren (um 4.883 DM auf 309.419 DM, siehe Seite 14 des Antrags vom 6.7.1999), ist von der gesetzlichen Regelung gedeckt."
29 Die Kammer teilt diese sowohl von der Genehmigungsbehörde als auch in der Literatur (vgl. Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzverordnung, 4. Auflage 1998, Einführung S. 84 oben) vertretene und überzeugende Rechtsansicht und sieht daher von einer weiteren Begründung ab.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
31 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711.
32 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.