VG Frankfurt 12. Kammer, 2003-02-04, 12 G 478/03.A

12 G 478/03.AVerwaltungsgericht / Chamber 1204.02.2003

Regest

Der Klage gegen die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gem. § 39 AsylVfG erlassenen Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 12. Kammer — 12 G 478/03.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-04

Aktenzeichen: 12 G 478/03.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0204.12G478.03.A.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 39 AsylVfG, § 80 Abs 5 VwGO

Leitsatz

Der Klage gegen die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gem. § 39 AsylVfG erlassenen Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Tenor

Die Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1 Die Sache ist gem. § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, da es sich um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt.

2 Den Anträgen,

3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.01.2003, mit dem dem Antragsteller nach § 39 AsylVfG die Abschiebung nach Pakistan angedroht und festgestellt wurde, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, anzuordnen,

4 hilfsweise festzustellen, dass der gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobenen Klage aufschiebende Wirkung zukommt,

5 bleibt der Erfolg versagt.

6 Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO. Nach § 75 AsylVfG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG nur in den Fällen der §§ 38 Abs. 1 und 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes vom 17.01.2003 ist eine Entscheidung nach § 39 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung anzudrohen, wenn das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben hat und die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist. So war es vorliegend. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hob mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15.02.2000 den Bescheid, mit dem der Kläger als Asylberechtigter anerkannt worden war, auf. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers genannte Ansicht von Marx (Kommentar zum AsylVfG, 4. Auflage, § 39, Rdnr. 13), die auf eine unveröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Trier vom 19.01.1998 verweist, vermag nicht zu überzeugen. Hiernach soll der Suspensiveffekt eintreten, weil § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach im Fall der Klageerhebung die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, auf die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Anwendung finde. Bei diesem Argument handelt es sich um eine petitio principii. Das, was argumentativ zu beweisen wäre, nämlich dass § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, der von einer aufschiebenden Wirkung ausgeht, für die Ausreisefrist des § 39 Abs. 1 AsylVfG gilt, wird einfach vorausgesetzt. Hierfür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere verweist § 39 AsylVfG nicht auf § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Für eine analoge Anwendung fehlt es sowohl an der planwidrigen Regelungslücke als auch an der Interessenidentität. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber hier das Ende der Ausreisefrist im Falle der Klageerhebung versehentlich nicht geregelt hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nur im Falle des Widerrufs der Asylanerkennung und bei einer einfachen Ablehnung des Asylbegehrens der Kläger sich für die Dauer des Klageverfahrens weiter im Bundesgebiet aufhalten können. Deshalb war eine Regelung über das Ende der Ausreisefrist bei einer Entscheidung nach § 39 AsylVfG entbehrlich. Das Interesse des Klägers, sich während seines Klageverfahrens gegen die Abschiebungsandrohung nach § 39 AsylVfG weiter im Bundesgebiet aufhalten zu können, entspricht auch nicht dem Interesse eines Klägers, während der Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrages in Deutschland verweilen zu dürfen; denn über das Asylbegehren ist im Falle des § 39 AsylVfG bereits bestandskräftig negativ entschieden worden.

7 Schließlich setzt auch § 40 Abs. 2 AsylVfG, wonach das Bundesamt unverzüglich die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn das Verwaltungsgericht im Falle des § 39 AsylVfG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet, voraus, dass der Klage eben gerade keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern dies einer gerichtlichen Anordnung bedarf.

8 Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17.01.2003 kann nicht gem. § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden. Das gesetzlich begründete Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der verfügten Abschiebungsandrohung überwiegt das Interesse des Antragstellers bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland verweilen zu dürfen; denn die Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Dem Antragsteller war die Abschiebung anzudrohen, weil das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15.02.2000 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, mit dem der Kläger als politisch Verfolgter anerkannt worden war, aufgehoben hatte und der Kläger keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Inhaltlich ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat entspricht der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Abschiebungshindernisse hinsichtlich des genannten Zielstaates Pakistan sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.09.2000, mit dem dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden war, evtl. bestehende Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorzutragen, ließ er ausweislich der Gründe des Bescheides, denen er nicht entgegen getreten ist, unbeantwortet.

9 Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

11 Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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