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9 G 4581/02•VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-01-31, 9 G 4581/02
9 G 4581/02Verwaltungsgericht / Chamber 931.01.2003
Entscheidungsdatum: 2003-01-31
Aktenzeichen: 9 G 4581/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0131.9G4581.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 GleichstG HE, § 8 Abs 1 BG HE
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird 12.843,04 Euro festgesetzt.
1 Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Besetzung der im Justizministerialblatt für Hessen vom 01. April 2002 auf Seite 275 unter Nr. 6 ausgeschriebenen Stelle eines Oberstaatsanwaltes, einer Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiter, Abteilungsleiterin bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main bis zur Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung zu untersagen, bleibt ohne Erfolg, da ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Es spricht wenig dafür, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Lasten des Antragstellers und zu Gunsten der Beigeladenen sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen könnte. Nach derzeitigem Sachstand spricht vielmehr alles dafür, dass die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung und die damit verbundene Ablehnung des Antragstellers einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde.
2 Dem Antragsteller steht aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu, der darauf gerichtet ist, dass der Antragsgegner seine Bewerbung in fairer und der Chancengleichheit genügender Weise behandelt und auf dieser Grundlage zu einem rechtlich fehlerfreien Abschluss des Bewerbungsverfahrens gelangt. Dies schließt den Anspruch auf eine ordnungsgemäße Durchführung der entsprechenden Verfahrensschritte ein. Insoweit sind vorliegend keine Beanstandungen zu erheben. Der Bezirksstaatsanwaltsrat hat der zu Gunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung des Antragsgegners ausdrücklich zugestimmt. Die Besondere Frauenbeauftragte für den Bereich der Staatsanwaltschaft in Hessen hat ausdrücklich die Beförderung der Beigeladenen befürwortet. Auch die Frauenbeauftragte bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt vertritt diese Auffassung.
3 über den Antragsteller wurde zudem eine aktuelle dienstliche Beurteilung gefertigt, die zum entsprechenden Auswahlvorgang und den sie vorbereitenden Schritten beim Leiter der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt und beim Generalstaatsanwalt gemacht wurden.
4 Das Auswahlverfahren leidet auch nicht unter einer fehlerhaften Ausschreibung, wie der Antragsteller rügt. Es ist Sache des Organisationsermessens des Antragsgegners, darüber zu befinden, ob in eine Stellenausschreibung über allgemeine Merkmale des Anforderungsprofils hinaus, wie sie im Justizministerialblatt allgemein für alle Bewerbungen bekannt gegeben worden sind, konkrete Anforderungsmerkmale für eine bestimmte Stelle aufgenommen werden. Es besteht kein rechtlicher Zwang dazu, noch ergibt sich aus womöglich in der Vergangenheit erfolgten stärker stellenspezifisch orientierten Ausschreibungen ein Gebot, auch nunmehr derart stellenspezifische Anforderungsprofilmerkmale in die Ausschreibung aufzunehmen. Der Antragsgegner kann vielmehr durchaus auf solche Merkmale verzichten, wenn er das Interesse hat, auf einen breiteren Kreis von Bewerbern und Bewerberinnen zurückzugreifen. Ebenso kann er das Ziel verfolgen, durch den Verzicht auf besondere stellenspezifische Anforderungsprofilmerkmale Personen für Beförderungsämter zu gewinnen, die in größerem Ausmaß auch in anderen Funktionen einsetzbar sind als Personen, die ausschließlich unter Berücksichtigung besonderer Anforderungsmerkmale für eine ganz bestimmte Stelle in einem Auswahlverfahren obsiegt haben. über diese Vorgehensweise entscheidet der Antragsgegner nach seinem pflichtgemäßen Organisationsermessen, dessen Ausübung im übrigen nicht vorrangig nach Maßgabe individueller Gesichtspunkte erfolgt, sondern ausschließlich an der optimalen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu orientieren ist. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner zur Aufnahme besonderer stellenspezifischer Merkmale im Anforderungsprofil der hier streitigen Stelle verpflichtet gewesen wäre.
5 Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene und damit letztlich zu Lasten des Antragstellers erfolgte Auswahlentscheidung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Im Ansatz ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass die die Auswahlentscheidung vorbereitenden Berichte des Leitenden Staatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main und des Generalstaatsanwalts zum Antragsteller und seiner Person, seinen Fähigkeiten keine näheren Aussagen enthalten, sich vielmehr über ihn weitgehend ausschweigen. Dies ist mit dem Anspruch des Antragstellers, ausgelöst durch seine Bewerbung, auf eine faire, ihn auch persönlich zur Kenntnis nehmende Behandlung der Bewerbung unvereinbar. Dieser Mangel führt jedoch vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der zu Gunsten der Beigeladenen gefallenen Auswahlentscheidung. Einmal war die aktuelle dienstliche Beurteilung für den Antragsteller Bestandteil des Auswahlvorgangs, seine Bewerbung wurde auch als solche zur Kenntnis genommen, wenn auch nicht unter detaillierter Auswertung der Inhalte seiner Beurteilung. Die Auswahlvermerke wie auch die Schriftsätze des Ministeriums im laufenden Gerichtsverfahren lassen sich ganz wesentlich davon leiten, dass die Beigeladene nicht nur eine besonders gute Abschlussbeurteilung erzielt hat, sondern auch das Potenzial zu noch besserer Leistungsentwicklung biete, wie dies bereits in der aktuellen für sie erstellten dienstlichen Beurteilung des Leiters der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main anklingt. Die Ausführungen des Antragsgegners im Gerichtsverfahren heben auf diesen Aspekt ausdrücklich ab. Zugleich setzen sich die Schriftsätze des Antragsgegners im Gerichtsverfahren erstmals auch im einzelnen mit der Person des Antragstellers und seinen beruflichen Fähigkeiten und Möglichkeiten auseinander. Die dazu gemachten Ausführungen sind im Hinblick auf den dem Antragsgegner zur Verfügung stehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum rechtlich nicht zu beanstanden, da dort im Wesentlichen das nachgeholt wird, was im Verwaltungsverfahren nicht vollständig erfolgte. An der Struktur der zu Gunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung ändert sich dadurch jedoch weder aus der Perspektive des Antragsgegners noch aus der Sicht des Gerichts etwas. Die Beigeladene wurde von Anfang an deshalb ausgewählt, weil man sie für die deutlich am besten qualifizierte Bewerberin mit Rücksicht auf das gesamte Bewerberfeld einstufte. Dies ist vor dem Hintergrund der über sie erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilung wie auch der vom Antragsgegner insoweit für maßgeblich gehaltenen Leistungsentwicklung unter Berücksichtigung der bereits früher erzielten besonderen Qualifikation nachvollziehbar. Der Antragsteller kann auf eine derartige herausgehobene Qualifikationsentwicklung für zurückliegende Zeiten nicht verweisen. Der Antragsgegner hat insoweit geltend gemacht, der Antragsteller habe erst mit der letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung das Leistungsniveau erreicht, das die Beigeladene bereits früher erreicht habe, was sich an dem Wort "mittlerweile" in der dienstlichen Beurteilung für den Antragsteller ausdrücke. Insoweit ist die Differenzierung zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller nachvollziehbar.
6 Selbst wenn man diese aus dem Verwaltungsvorgang nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Erwägungen im gerichtlichen Verfahren nicht zulassen wollte, so ergibt sich doch aus dem Verwaltungsvorgang eindeutig, dass sich der Antragsgegner mit Rücksicht auf seine Verpflichtungen, den Frauenanteil im Bereich der Besoldungsgruppe R2 entsprechend dem Willen des Frauenförderplans für die Staatsanwaltschaft zu erhöhen, veranlasst gesehen hat, seine Auswahlentscheidung auch im Hinblick darauf zu Gunsten der Beigeladenen zu treffen. Dies stimmt mit der Zielsetzung des HGlG in der Auslegung, die der Hessische Staatsgerichtshof in bindender Weise vorgenommen hat, überein. Danach muss der Dienstherr bei in etwa gleicher Qualifikation zur Erfüllung der Zielvorgaben eines Frauenförderplans eine Frau auswählen, wenn nicht besondere Gründe in der Person eines Mannes dessen Auswahl ausnahmsweise gebieten. Für derartige besondere Gründe in der Person des Antragstellers ist weder etwas vorgetragen noch ergibt sich aus dem Akteninhalt derartiges. Der Antragsgegner geht zwar rechtlich fehlerfrei davon aus, dass der Antragsteller ebenso wie die Beigeladene das Anforderungsprofil voll erfüllt. Er geht jedoch schon im Verwaltungsvorgang und später im gerichtlichen Verfahren davon aus, dass es sich bei der Beigeladenen um die aus seiner Sicht am besten qualifizierte Bewerberin handelt. Ob damit geltend gemacht werden soll, das Leistungsniveau der Beigeladenen liege deutlich über dem Leistungsniveau der anderen Bewerber, insbesondere des Antragstellers, sodass schon aus Qualifikationsgründen deren Auswahl allein in Betracht kommt, kann dahinstehen. Selbst wenn von einer in etwa gleichen Eignung des Antragstellers im Verhältnis zur Beigeladenen auszugehen wäre, müsste der Antragsgegner im Hinblick auf die ihn bindenden Vorgaben des Frauenförderplans hinsichtlich der Besoldungsgruppe R2 die Beigeladene auswählen, da er von dieser Verpflichtung nur dann frei werden kann, wenn besondere Gründe in der Person des Antragstellers eine Abweichung von diesen Zielvorgaben nahe legen. Insoweit kann der Antragsteller auch nicht einwenden, der Antragsgegner habe das Steigerungspotenzial des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigt. Die Antragserwiderung wie auch der nachfolgende Schriftsatz des Antragsgegners belegen, dass er sich auch mit dieser Entwicklungstendenz sehr wohl auseinandergesetzt hat, ihr jedoch im Verhältnis zur Beigeladenen keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat, weil er das Steigerungspotenzial der Beigeladenen höher einstuft. Dies ist nach Maßgabe der dienstlichen Beurteilungen und des sonstigen Inhalts der Personalakten hinreichend nachvollziehbar.
7 Der Antragsgegner musste auch entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht darauf eingehen, welche konkreten Fähigkeiten durch die Abordnungen der Beigeladenen im Verhältnis zu der Abordnung des Antragstellers besser oder anders erworben wurden. Hierbei handelt es sich allenfalls um einen kleinen Teilaspekt, der jedoch für die gesamte Auswahlentscheidung schon deshalb keine Bedeutung erlangt hat, weil sich der Antragsgegner im wesentlichen von der deutlich besseren Leistungsentwicklung der Beigeladenen in der Vergangenheit und dem der Beigeladenen bescheinigten höheren Leistungs- und Steigerungspotenzial für die Zukunft hat leiten lassen, zudem auf die Verpflichtungen des Frauenförderplans in Verbindung mit dem HGlG maßgeblich abgestellt hat. Im Verhältnis dazu kann der Aspekt der Auswertung der konkreten Fähigkeiten aufgrund einer Abordnung keine ausschlaggebende Bedeutung gewinnen.
8 Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
9 Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich nicht durch eigene Antragstellung am Verfahrenskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 S. 1 GKG. Ausgehend vom Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R2 ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier zu treffenden Entscheidung ein Wert von 3/8 des Hauptsacheverfahrenswertes anzusetzen.
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