VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-01-29, 9 E 1720/01.A

9 E 1720/01.AVerwaltungsgericht / Chamber 929.01.2003

Regest

Abschiebungshindernis nach § 53 Abs 6 AuslG in Bezug auf Angola

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 1720/01.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-29

Aktenzeichen: 9 E 1720/01.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0129.9E1720.01.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Abschiebungshindernis nach § 53 Abs 6 AuslG in Bezug auf Angola

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.04.2001 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in Bezug auf Angola vorliegen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kostenschuld abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger, angolanischer Staatsangehöriger und Mitglied der Volksgruppe der Bakongo, reiste nach eigenen Angaben auf dem Luftweg am 03.09.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.09.2000 einen Asylantrag. Er war nicht im Besitz von Personaldokumenten oder Flugunterlagen. Am 19.09.2000 hörte ihn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinem Asylbegehren an. Dabei gab der Kläger im wesentlichen an, er habe seit 1995 vorwiegend in der Buchhaltung beim Militär gearbeitet. Er habe sich sodann geweigert, an der Organisation von Kampfhandlungen weiter mitzuwirken, und sei wegen des Verdachts der Unterstützung der UNITA sodann 3 Monate lang im Gefängnis in Ukuma gewesen, und zwar in Untersuchungshaft. Er sei dann auf Bewährung entlassen worden, die Akten seien nach Luanda geschickt worden, und in der Wartezeit sei er auf Bewährung freigekommen. Sein Vorgesetzter bei der Einheit, bei der er Dienst getan habe, habe dann für ihn einen Fluchthelfer kontaktiert, und er habe eines Abends, als seine Bewacher vor dem Fernseher gesessen hätten, durch ein Fenster aus dem Haus kommen und das Lager verlassen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Angaben des Klägers in der Anhörung (Bl. 15 ff. d. Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen.

2 Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 06.10.2000 wurde der Kläger dem Hochtaunuskreis zugewiesen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte sein Asylbegehren mit Bescheid vom 05.04.2001 (Bl. 33 ff. d. Verwaltungsvorgangs) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Angola oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 05.04.2001 (Bl. 33 ff. d. Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. Das Bundesamt gab den Bescheid als Einschreiben am 11.04.2001 zur Post.

3 Der Kläger hat am 24.04.2001 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf sein Vorbringen aus der Anhörung, wobei er seine Ausführungen in Bezug auf die Unzumutbarkeit einer Rückkehr im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse in seinem Heimatland vertieft. Darüber hinaus hat er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergänzt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 25.5.2001 (Bl. 39 ff. der Akten), 15.8.2001 (Bl. 64 f. d. A.) und vom 15.4.2002 (Bl. 98 f. d. A.) sowie die Verhandlungsniederschrift (Bl. 104 ff. d. A.) Bezug genommen. Außerdem beruft er sich auf seinen schlechten Gesundheitszustand. Diesbezüglich legt er ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Ohligs vom 25.06.2001 vor, aus dem sich ergibt, dass der Kläger an funktionellen Ohnmachtszuständen (Synkopen) vor dem Hintergrund einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leide.

4 Der Kläger beantragt,

5 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 05.04.2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG vorliegen.

6 Die Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG sei auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers nicht festzustellen.

9 Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 10.06.2002 ein Sachverständigengutachaten zu der Behauptung des Klägers eingeholt, er leide an psychogenen Ohnmachtszuständen auf der Grundlage einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und seine Erkrankung werde sich im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland wieder verschlimmern und irreversibel unbehandelbar. Auf das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie D. Spörer vom Gesundheitsdienst des Hochtaunuskreis vom 14.08.2002 (Bl. 126-129 d. A.) wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen, ebenso auf die Stellungnahmen der Beteiligten hierzu (Schriftsatz vom 26.08.2002 Bl. 133 ff. d. A. und Schriftsatz vom 24.09.2002, Bl. 136 ff. d. A.).

10 Die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts, Bl. 1-53, betreffend das Asylverfahren des Klägers, wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, ebenso die Erkenntnisquellen der Kammer betreffend Angola, wie sie in der zuletzt übersandten Erkenntnisquellenliste aufgeführt sind, ferner der Bericht des Auswärtigen Amtes vom Dezember 2001. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage ist zulässig, kann aber nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise Erfolg haben. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in Bezug auf die bei ihm vorliegende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD -10 F 62.0), die in seinem Heimatland nicht adäquat behandelt werden kann. Seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1-4 AuslG kann der Kläger indes nicht beanspruchen; insoweit ist der angefochtene Bescheid vom 05.04.2001 rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.

12 Zu Recht hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - mit Ausnahme Abs. 6 S. 1 - nicht vorliegen. Zur Begründung kann vollinhaltlich auf die ausführlichen, die tatsächliche Situation im Heimatland des Klägers wie auch dessen Vorbringen in der Anhörung umfassend berücksichtigenden und insoweit zu einem zutreffenden Ergebnis kommenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, da das Gericht diesen Ausführungen voll inhaltlich folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

13 Die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren vermögen eine andere rechtliche Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Insoweit hat er sich vielmehr in tiefgreifende Widersprüche zu seinen Angaben in der Anhörung durch das Bundesamt verwickelt, die zusätzlich zu den bereits im Bescheid aufgeführten Erwägungen die Annahme rechtfertigen, dass dem Vorbringen des Klägers insgesamt kein Glaube geschenkt werden kann. Insbesondere die Schilderungen in Bezug auf seine angebliche Inhaftierung sowie die Folgezeit klaffen insoweit derart weit auseinander, dass sich der Eindruck geradezu aufdrängt, dass der Kläger hier von etwas Erfundenem, nicht aber von etwas selbst Erlebtem berichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die angebliche Bewährungszeit nach seiner (vorläufigen) Haftentlassung, von der der Kläger zwar in der Anhörung sprach, im weiteren Verlauf des Verfahrens aber nichts mehr wissen will. Ein derartiger Widerspruch lässt sich aber nicht allein unter Hinweis auf angebliche Schwierigkeiten bei der Übersetzung, auf die der Kläger sich diesbezüglich berufen hat, nicht erklären. Auch weitere Details der Schilderung des Klägers erscheinen dem Einzelrichter als unglaubhaft, so etwa der Umstand, dass der Kläger zwar einerseits in einem unterirdischen Raum untergebracht gewesen sein will, andererseits es ihm aber möglich gewesen sein soll, durch ein offenes Fenster zu fliehen. Dies braucht nicht weiter vertieft zu werden; die Unglaubhaftigkeiten betreffen jedenfalls den Kern des Vorbringens des Klägers, das infolge dessen keine tragfähige Grundlage für sein Begehren darstellen kann.

14 Die Klage hat aber Erfolg, soweit sich der Kläger darauf beruft, dass im Fall seiner zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland seine Krankheit sich verschlimmern werde und insbesondere nicht angemessen werde behandelt werden könne.

15 Das Gericht ist auf Grundlage des psychiatrischen Gutachtens vom 14.08.2002 zu der Überzeugung gelangt, dass die von dem Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD -10 F 62.0) zurückzuführen sind, die ihrerseits - nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters, der insoweit nicht zu folgen für das Gericht kein Anlass besteht - im wesentlichen durch die vom Kläger geschilderten Kriegserlebnisse hervorgerufen wurde, die vermutlich in der Vergangenheit zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben. Die Feststellungen des Gutachters beruhen auf eigenen Untersuchungen und sind in sich schlüssig und nachvollziehbar, so dass für das Gericht kein Anlass besteht, die Feststellungen des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig besteht Anlass, die Feststellung des Gutachters zu bezweifeln, dass bei einer zwangsweisen Rückführung des Klägers in seine Heimat eine hohe Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Verschlimmerung seiner Erkrankung bestehe, da die Möglichkeit einer adäquaten Behandlung seiner Erkrankung, insbesondere im Fall der zu erwartenden Verschlechterung seiner Beschwerden, aus amtspsychiatrischer Sicht als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden müsse. Wenngleich eine letale Gefährdung nicht erkennbar sei, müsse festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund seiner verminderten Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit aufgrund der äußerst schwierigen und gefährlichen politischen und wirtschaftlichen Lage in Angola existenziell gefährdet sei.

16 Diese Feststellungen begründen für den Kläger in Bezug auf Angola ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zwar auf sogenannte zielstaatsbezogene Gefahren beschränkt, also auf Gefahren, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (BVerwG, NVwZ 1998, 526 ; BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524). Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann aber infolgedessen ein Abschiebungshindernis nah § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist (BVerwG a. a. O.).

17 Nach allen vorliegenden Erkenntnissen kann die Erkrankung des Klägers im Fall seiner zwangsweisen Rückkehr nach Angola nicht adäquat behandelt werden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts insbesondere aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes gegenüber dem VG Oldenburg vom 14.09.2001, aus dem sich Einzelheiten in Bezug auf die schlechte medizinische Versorgung in Angola ergeben. Angesichts der bei dem Kläger festgestellten Erkrankung unterscheidet sich sein Gesundheitsrisiko erheblich von der Situation, in der sich die angolanische Bevölkerung allgemein angesichts der katastrophalen gesundheitlichen Verhältnisse dort befindet. Ein öffentliches Gesundheitswesen existiert in Angola derzeit allenfalls in Ansätzen, wobei es größere staatliche Krankenhäuser nur in Luanda gibt, die Patienten zwar kostenlos behandeln, aber aufgrund ihrer defizitären Ausstattung aufwändigere Behandlungen häufig nicht durchführen können und mithin faktisch keine akzeptable Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die beim Kläger notwendige Behandlung; dies hat bereits der Gutachter festgestellt. Diesbezüglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger in seinem Heimatland keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, so dass es nach seiner Rückführung nahezu zwangsläufig zu der vom Gutachter befürchteten gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit nicht absehbaren Folgen kommen muss.

18 Die Entscheidung des Gerichts hat zur Folge, dass die Abschiebung des Klägers nach Angola für zunächst 3 Monate ausgesetzt ist (§ 41 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). über die Erteilung einer Duldung für die Zeit danach entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen (§ 41 Abs. 2 S. 2 AsylVfG).

19 Im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens haben die Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO).

20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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