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12 E 3163/02•VG Frankfurt 12. Kammer, 2003-01-29, 12 E 3163/02
12 E 3163/02Verwaltungsgericht / Chamber 1229.01.2003
Bereits ein geringer Zweifel an der Eignung der zum Luftverkehrsassistenten und mit der Fluggastkontrolle betrauten Person, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuüben, stellt eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs dar.
Entscheidungsdatum: 2003-01-29
Aktenzeichen: 12 E 3163/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0129.12E3163.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 29c Abs 1 LuftVG, § 49 VwVfG
Bereits ein geringer Zweifel an der Eignung der zum Luftverkehrsassistenten und mit der Fluggastkontrolle betrauten Person, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuüben, stellt eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs dar.
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Mit Urkunde vom 13.06.1994 bestellte der Leiter des Bundesgrenzschutzamtes Frankfurt/Main Flughafen die Klägerin gem. § 29 c Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) zur Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (Abwehr äußerer Gefahren) auf dem Flughafen Frankfurt/Main im Zusammenhang mit der Fluggastkontrolle. Zugleich behielt der Leiter des Grenzschutzamtes sich in der Urkunde vor, die Bestellung zu widerrufen. Beschäftigt ist die Klägerin bei der FRAPORT AG. Ihre Aufgabe umfasst die Sicherheitskontrolle von Passagieren und deren Handgepäck am Frankfurter Flughafen. Am 12.03.2002 wurde die Klägerin während ihres Einsatzes an der zentralen Kontrollstelle C des Terminals 1, an dem die Passagiere für den USA- und Israelverkehr kontrolliert werden, durch die Beklagte überprüft. Eine als Testperson eingesetzte Bedienstete der Beklagten durchschritt die der Sicherheitskontrolle dienende Torbogensonde, wobei sich in ihrem BH mittig an der Vorderseite von oben hineingesteckt eine Gas- /Schreckschusspistole der Marke Röhm RG 3 s Kaliber 6 mm befand. Die Torbogensonde gab akustisch wie auch optisch Signal; vier Sterne leuchteten rot. Daraufhin kontrollierte die Klägerin die Testperson unter Benutzung der Handsonde nach, fand die versteckte Waffe aber nicht, sondern ließ die Testperson passieren. über den genauen Verlauf der Nachkontrolle streiten die Beteiligen. übereinstimmend tragen sie vor, dass die Klägerin die Testperson nur mittels der Handsonde kontrollierte und ausschließlich im Bereich der Fußgelenke nachfasste. Nach dem Schreiben des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main an die FRAPORT AG vom 19.03.2002 (Bl. 23 der beigezogenen Behördenakte) hat die Klägerin die Alarmauslösung durch die Handsonde im Brustbereich ignoriert, an den Füssen ist die Testperson nach Sondenalarm manuell abgetastet worden und die Körperrückseite ist keiner Kontrolle unterworfen worden. Mit Bescheid vom 19.03.2002 widerrief deshalb die Beklagte die am 13.06.1994 gem. § 29 c Abs. 1 LuftVG ausgesprochene Bestellung und ordnete die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung führte die Beklagte im wesentlichen aus, das von der Klägerin gezeigte Kontrollverhalten zeige, dass sie für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin nicht mehr geeignet sei und ein Sicherheitsrisiko für den Luftverkehr darstelle. Das Fehlverhalten der Klägerin wiege besonders schwer, weil sie einem sogar durch technische Hilfsmittel angezeigten Alarm nicht gefolgt sei und entgegen der allgemeinen Anweisung keine allumfassende manuelle Körperkontrolle vorgenommen habe und die Körperrückseite gänzlich unkontrolliert geblieben sei. Die sofortige Vollziehung des Widerrufes liege im öffentlichen Interesse, weil die Sicherheit des Luftverkehrs ein so schwerwiegendes Rechtsgut sei, dass eine Beeinträchtigung durch Fehlleistungen in der Luftsicherheitskontrolle nicht hingenommen werden könne.
2 Mit Schreiben vom 13.03.2002, eingegangen bei der Beklagten am 21.03.2002, teilte die Arbeitgeberin der Klägerin, die FRAPORT AG, der Beklagten mit, die Klägerin sei in der 11. Kalenderwoche nachgeschult worden. Insbesondere sei sie im Führen der Handsonde und der freien Hand unterwiesen worden. In einem weiteren Schritt sei auf besondere Versteckmöglichkeiten am Körper hingewiesen worden. Alle genannten Punkte seien von der Klägerin positiv aufgenommen und auch umgesetzt worden; die am Körper der Testperson versteckten Gegenstände habe die Klägerin gefunden. Im Rahmen der theoretischen Nachschulung seien der Klägerin u.a. die aktuellen allgemeinen Betriebsanweisungen vermittelt worden. Die Klägerin sei rege interessiert gewesen und sei nun wieder einsatzfähig.
3 Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28.03.2002, bei der Beklagten eingegangen am 02.04.2002, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.03.2002.
4 Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 26.06.2002 ab (AZ: 12 G 1270/02 <1>). Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.09.2002 zurück (AZ: 12 TG 2023/02).
5 Mit Bescheid vom 18.07.2002, zugestellt am 22.07.2002, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
6 Am 19.08.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, sie habe den gesamten Körper der Testperson mit der Handsonde überstrichen. Die Handsonde habe nicht reagiert, was nicht ungewöhnlich sei, da es sich bei den verwandten Geräten überwiegend um ältere Modelle handele, die nicht mehr dem neuesten Stand der Technik entsprächen. Bei der Beurteilung ihrer Geeignetheit für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin habe die Beklagte völlig außer acht gelassen, dass sie zwischenzeitlich mit Erfolg nachgeschult worden sei. Die Prognose zukünftiger gleichgelagerter Fehlleistungen sei daher unbegründet. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie mehr als 7,5 Jahre lang unbeanstandet ihren Dienst versehen habe. Eine Ermahnung bzw. Abmahnung stelle sich als milderes Mittel dar. In einem vergleichbaren Fall sei nach dem 11. September 2001 lediglich mit einer Abmahnung reagiert worden. Schließlich habe sie, da die Kontrolle durch die Handsonde gerade kein Ergebnis gebracht habe, darauf vertrauen dürfen, dass kein Gegenstand vorhanden gewesen sei.
7 Die Klägerin beantragt,
8 den Bescheid vom 19.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2002 aufzuheben.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte hat sich im Klageverfahren schriftsätzlich nicht mehr geäußert.
12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogene Akte der Beklagten und auf die Eilverfahrensakte 12 G 1270/02 <1>, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der mit dem Bescheid vom 19.03.2002 und dem Widerspruchsbescheid vom 18.07.2002 ausgesprochene Widerruf der Bestellung der Klägerin zur Luftsicherheitassistentin kann nicht aufgehoben werden, weil er rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 Die gem. § 29 c Abs. 1 LuftVG erfolgte Bestellung darf widerrufen werden, weil die Beklagte sich dies in dem Bescheid vom 13.06.1994 vorbehalten hat. Dort heißt es: "Diese Bestellung kann widerrufen werden." Ist der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten, darf gem. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG auch ein rechtmäßiger begünstigender und unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt widerrufen werden. Beachtliche Fehler bei der Ermessensentscheidung, ob von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht werden soll, sind der Beklagten nicht unterlaufen. Sie stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die fehlende Eignung der Klägerin. Dem folgt das Gericht. Die Zweifel an ihrer Eignung rühren im Wesentlichen daher, dass sie die zu kontrollierende Person trotz des durch die Türbogensonde ausgelösten Alarms entgegen der Betriebsanweisung Luftsicherheit - Kontrollverfahren - mit Ausnahme des Bereichs der beiden Fußgelenke nicht abgetastet hat. Nach Ziffer 4.1.1.1 der Betriebsanweisung Luftsicherheit - Kontrollverfahren - erfolgt die Überprüfung durch Abtasten der zu kontrollierenden Person mit der Hand und der Zuhilfenahme der Handsonde. Weiter heißt es dort: " Gleichzeitig mit der Überprüfung durch die Handsonde tastet der Flugastkontrolleur die zu kontrollierende Person mit der freien Hand ab. Insbesondere ist hierbei auf Anzeichen von in der Kleidung befindlichen oder am Körper befestigten Gegenstände zu achten, die mit der Handsonde nicht oder nicht eindeutig identifiziert werden können. Das Abtasten erfolgt auch dann, wenn die Handsonde kein Signal gibt." Diese Arbeitsanweisung hat die Klägerin fast völlig missachtet. Sie hat damit die Sorgfalt außer Acht gelassen, die sich jedem Luftfahrtsicherheitsassistenten aufdrängen musste, nachdem die Torbogensonde Alarm gegeben hatte. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin mit der Sicherheitskontrolle für Flüge in die USA und nach Israel betreut war, für die erhöhte Sicherheitsanforderungen galten und gelten. Dieser grobe Sorgfaltsverstoß rechtfertigt bereits die Prognose, dass die weitere Beschäftigung der Klägerin im Rahmen der Fluggastkontrolle die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt. Denn an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von der Klägerin zu verantwortenden Schadenseintritts sind wegen des Rangs der geschützten Rechtsgüter und der Schwere der Folgen nur geringe Anforderungen zu stellen. Der Schutz der Luftfahrtpassagiere, das Luftfahrtpersonal und der Allgemeinheit vor Entführungen und Anschlägen auf Luftfahrzeuge, deren Folge noch eine Vielzahl anderer Personen treffen können, wie die Ereignisse am 11. September 2001 gezeigt haben, wiegt besonders schwer. Zum einen ist der Rang der geschützten Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben von Menschen sehr hoch, zum anderen ist der für diese Rechtsgüter möglicherweise eintretende Schaden besonders folgenschwer. Dies rechtfertigt es wiederum, an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes nur geringe Anforderungen zu stellen. Bereits ein geringer Zweifel an der Eignung der zum Luftfahrtassistenten bestellten Person, die ihm nach § 29 c Abs. 1 Luftverkehrsgesetz übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuüben, stellt eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs dar.
15 Die von der Klägerin absolvierte Nachschulung vermag die bestehenden Zweifel an ihrer Eignung nicht zu zerstreuen. Das von ihr fast gänzlich unterlassene Abtasten der zu kontrollierenden Person mit der Hand und der damit einhergehende Verstoß gegen die Betriebsanweisung "Luftsicherheit - Kontrollverfahren - " lässt auf einen Einstellungsmangel schließen. Entweder hat die Klägerin die angeordnete Nachkontrolle mit der Hand entgegen der Betriebsanweisung nicht für notwendig gehalten oder war zu bequem, das als notwendig Eingesehene zu tun. Die durch ihren Arbeitgeber, die FRAPORT AG, durchgeführte Nachschulung ist nicht geeignet, diese Einstellungsmängel zu beseitigen. Denn die Nachschulung vermittelte ihr nur praktische und theoretische Kenntnisse. Das ihr von der FRAPORT AG im Schreiben vom 13.03.2002 bescheinigte rege Interesse an der Schulungsmaßnahme vermag die Zweifel an ihrer Einstellung zu den Anforderungen der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu beseitigen. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin sich damit auseinander gesetzt hat, warum sie die Betriebsanweisung missachtete. Indem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass sie sich ihr Fehlverhalten bis heute nicht erklären kann, zeigt sie, dass sie die Ursachen des Fehlverhaltens nicht erkannt hat und deshalb auch nicht hat ausräumen können. Zudem ist das Interesse an der Nachschulung verbunden mit dem Interesse der Klägerin, ihren Arbeitsplatz zu behalten. Ob die Klägerin auch, unabhängig von ihrem Eigeninteresse ein derartiges Interesse zeigen würde, ist fraglich. Am 12.03.2002 interessierte sie sich jedenfalls nicht für die Betriebsanweisung Luftsicherheit - Kontrollverfahren -. Zum Vortrag der Klägerin mit der Schlussbemerkung im Schreiben vom 13.03.2002, sie sei "wieder einsatzfähig", werde ihr auch die vermisste Einstellung bescheinigt, hat der Hess VGH in seinem Beschluss vom 06.09.2002 ausgeführt: "(Hierbei) handelt es sich um ein pauschales Werturteil, das durch die vorstehenden Ausführungen nicht plausibel begründet oder gar belegt wird. Die Bescheinigung lässt keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass das von der Antragstellerin bei der Nachschulung offensichtlich gezeigte Engagement nicht nur eine Schutzreaktion auf den Vorfall vom 12. März 2002 darstellt, sondern auf einem tiefgreifenden und vor allem dauerhaften Wandel in ihrer Einstellung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen beruht." Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
16 Die Zweifel an der Eignung der Klägerin werden durch ihren Vortrag im Klageverfahren, sie habe auf den ausgebliebenen Alarm der Handsonde vertrauen dürfen, bestätigt. Dies zeigt, dass sie weiterhin der Ansicht ist, sie dürfe die Betriebsanweisung, wonach eine Nachkontrolle mit der Hand erforderlich ist, missachten.
17 Nicht berufen kann die Klägerin sich auf den Fall eines Kollegen, der ebenfalls eine versteckte Waffe nicht gefunden hatte, dessen Bestellung aber nicht widerrufen wurde. Der Fall unterscheidet sich wesentlich von dem der Klägerin, da nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten dieser Kollege im Unterschied zur Klägerin die Testperson abtastete, gleichwohl jedoch die versteckte Waffe nicht fand. Im übrigen bleibt es der Beklagten unbenommen, ihre Ermessenspraxis zu ändern.
18 Ob die von der Beklagten bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigten Umstände, dass die Körperrückseite gänzlich unkontrolliert blieb und die Klägerin das Auslösen des Alarms durch die Handsonde im Brustbereich ignorierte, tatsächlich zutreffen, kann dahinstehen. Denn angesichts der Sensibilität der Sicherheit des Luftverkehrs wäre es rechtswidrig, einer nicht geeigneten Person wie der Klägerin die Fluggastkontrolle weiterhin zu überlassen. Erweist sich ein Luftsicherheitsassistent als ungeeignet, so ist in der Regel von dem Vorbehalt des Widerrufs seiner Bestellung Gebrauch zu machen, es sei denn, die Eignungsmängel können kurzfristig mit hinreichender Sicherheit behoben werden.
19 Die unterbliebene Anhörung der Klägerin - wenn sie nicht bereits nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich war, wofür die Beklagte allerdings nichts vorgetragen hat - ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Durch die Begründung des Bescheides wie auch durch die Stellungnahme der Beklagten , erhielt die Klägerin Kenntnis von den Umständen, die die Beklagte zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides bewogen haben und somit Gelegenheit, sich zu diesen zu äußern. Die Erwiderung lässt erkennen, dass die Beklagte sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt hat und angesichts dessen geprüft hat, ob sie an ihrer Entscheidung festhält. Damit ist dem Sinn und Zweck der Anhörung nach § 28 VwVfG Genüge getan worden.
20 Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterliegt.
21 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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