VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-01-22, 9 E 1483/01.A

9 E 1483/01.AVerwaltungsgericht / Chamber 922.01.2003

Regest

Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hinsichtlich Sri Lankas begründen.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 1483/01.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-22

Aktenzeichen: 9 E 1483/01.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0122.9E1483.01.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 53 Abs 6 S 1 AuslG, § 41 Abs 1 S 1 AsylVfG

Leitsatz

Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hinsichtlich Sri Lankas begründen.

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.03.2001 (Az.: 2636285-431) verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in Bezug auf Sri Lanka vorliegen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kostenschuld abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, geboren am 14.03.1968 in Kankesanthurai. Er traf am 11.09.1996 auf dem Flughafen Frankfurt am Main ein und stellte am 14.09.1996 einen Asylantrag. Der Kläger wurde sodann an die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, Außenstelle Kavalleriesand in Darmstadt, weitergeleitet und mit Zuweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 23.10.1996 dem Hochtaunuskreis zugewiesen.

2 Mit Bescheid vom 19.11.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die daraufhin vom Kläger am 01.04.1997 erhobene Klage wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 14.09.1998 (Geschäfts-Nr.: 9 E 30488/97.A(2)) ab. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

3 Am 12.12.2000 stellte der Kläger einen Folgeantrag gem. § 71 AsylVfG unter Hinweis auf die veränderte tatsächliche Lage in seinem Heimatland. Außerdem legte er einen Brief seiner Schwägerin vom 02.08.2000 vor. Mit Bescheid vom 02.03.2001 (Bl. 25 ff. d. Verwaltungsvorgänge) zum Az.: 2636285-431 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheids vom 19.11.1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab, da sich die Sach- und Rechtslage im Heimatland des Klägers nicht wesentlich geändert habe. Auch im Hinblick auf den vom Kläger vorgelegten Brief seiner Schwägerin komme ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 02.03.2001 Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 22.03.2001 zugestellt.

4 Der Kläger hat am 05.04.2001 Klage erhoben. Am 25.09.2001 hat der Kläger zudem die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die ihm mit Schreiben des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 01.08.2001 angekündigte Abschiebung nach Sri Lanka beantragt. Den Antrag hat das erkennende Gericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 02.11.2001 (Geschäfts-Nr.: 9 G 3987/01.A(2)) abgelehnt.

5 Zur Begründung seines Begehrens bezieht der Kläger sich im wesentlichen auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus legt er ein Schreiben des Senior Vice President der TULF vom 09.04.2001 vor (Bl. 56 d. A.). Außerdem beruft er sich - erstmals mit Schriftsatz vom 28.02.2002 - darauf, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die in seinem Heimatland nicht entsprechend behandelt werden könne. Zur Begründung bezieht er sich auf eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für innere Medizin vom 22.02.2002 sowie ein nervenärztliches Gutachten von Dr. Martin vom 27.05.2002 (Bl. 200 ff. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem nervenärztlichen Gutachten Bezug genommen.

6 Der Kläger beantragt,

7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02.03.2001, Az.: 2636285-431, zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Auf eine posttraumatische Belastungsstörung könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Zum einen liege ein Kausalzusammenhang zwischen den Erlebnissen des Klägers in Sri Lanka und der erst jetzt festgestellten Krankheit nicht vor, nachdem sich der Kläger bereits über 7 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland vor Auftreten der Krankheit aufgehalten habe. Zum anderen könne das Gutachten seine Behauptung nicht stützen, da eine Erläuterung zu dem späten Auftreten der Traumatisierung darin nicht einmal im Ansatz enthalten sei, vielmehr das Vorbringen des Klägers ungeprüft übernommen worden sei. Selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei, ergebe sich in Bezug auf die rechtliche Beurteilung keine wesentliche Änderung, da eine entsprechende medizinische Behandlung in Sri Lanka möglich sei.

11 Die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie die Akten der vorausgegangenen Verfahren 9 G 3987/01.A(2) und 9 E 30488/97.A(2) zwischen den selben Beteiligten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, ebenso die Erkenntnisquellen der Kammer betreffend Sri Lanka, wie sie in der zuletzt übersandten Erkenntnisquellenliste aufgeführt sind, des weiteren die Berichte des Auswärtigen Amts über die Lage in Sri Lanka in der Folgezeit. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist zulässig, kann aber nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise Erfolg haben. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in Bezug auf die bei ihm vorliegende posttraumatische Belastungsstörung, die in seinem Heimatland nicht adäquat behandelt werden kann. Seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4 AuslG kann der Kläger indes nicht beanspruchen; insoweit ist der angefochtene Bescheid vom 02.03.2001 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

13 Zu Recht hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Zur Begründung kann insoweit zunächst auf die ausführlichen, sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen im Bescheid des Bundesamts Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hier abgesehen werden, da das Gericht diesen Erwägungen folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

14 Die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Umstände vermögen eine andere rechtliche Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Dies hat das erkennende Gericht bereits im Beschluss vom 02.11.2001 (Geschäfts-Nr.: 9 G 3908/01.A(2)) im einzelnen begründet; dieser Beschluss ist den Beteiligten bekannt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hier auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Danach kann der Folgeantrag des Antragstellers weder im Hinblick auf das Schreiben seiner Schwägerin noch im Hinblick auf das Schreiben des Senior-Vizepräsidenten der Tamil United Liberation Front vom 09.04.2001 Erfolg haben, ebenso wenig im Hinblick auf die von dem Sachverständigen Keller-Kirchhoff erläuterten Umstände im Heimatland des Klägers.

15 Die Klage hat aber Erfolg, soweit sich der Kläger nunmehr auf eine posttraumatische Belastungsstörung beruft. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vor, auf die es für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Hinblick auf § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG entscheidungserheblich ankommt. Der Kläger befindet sich wegen dieser Erkrankung ausweislich des nervenärztlichen Gutachtens vom 27.05.2002 seit dem 14.02.2002 in ärztlicher Behandlung; mit Schriftsatz vom 28.02.2002 - und damit rechtzeitig im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG - hat er sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung berufen. Der Kläger war folglich nicht in der Lage, sich bereits im früheren Verfahren auf seine Krankheit zu berufen und sie durch die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens zu belegen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Mithin handelt es sich bei dem Gutachten vom 27.05.2002 um ein neues Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, welches eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde und welches die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt.

16 Aus dem nervenärztlichen Gutachten vom 27.05.2002 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts des weiteren, dass erst die nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens mit Schreiben des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 01.08.2001 angedrohte Abschiebung des Klägers bei diesem die Erkrankung voll hat zum Ausbruch kommen lassen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Gutachters, wonach sich der Kläger seit dem 14.02.2002 wegen des Auftretens von Symptomen in seiner Behandlung befinde, welche seit etwa einem halben Jahr deutlich zugenommen hätten (S. 3 d. Gutachtens). Folglich kann die Zunahme der Krankheitssymptome ohne weiteres und offenkundig auf die Ankündigung der Abschiebung im August 2001 zurückgeführt werden.

17 Darüber hinaus ist das Gericht auf der Grundlage des nervenärztlichen Gutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger im einzelnen bereits im vorangegangenen Verfahren, aber auch nunmehr gegenüber dem Gutachter geschilderten Ereignisse in seinem Heimatland vor seiner Ausreise 1996 zu der nunmehr vom Gutachter festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10F43.1) geführt haben. Aus dem Gutachten ergibt sich in nachvollziehbarer Weise, dass der Kläger an einer solchen Krankheit leidet, dass diese Krankheit durch die Erlebnisse des Klägers in seinem Heimatland vor seiner Ausreise ausgelöst worden ist und dass die lange Latenzzeit bis zum Ausbruch der Erkrankung damit erklärt werden kann, dass der Kläger nach seiner Flucht für längere Zeit erfolgreich ein Vermeidungsverhalten gegenüber der Erinnerung an das Geschehen in Sri Lanka aufrecht erhalten konnte, so dass es ihm erfolgreich gelang, die Symptomatik der Erkrankung weitgehend zurückzudrängen. Dies entspricht den medizinischen Erkenntnissen über die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörungen und insbesondere dem Umstand, dass die Mehrzahl auch extrem traumatisierter Menschen nur im Ausnahmefall wegen der psychischen Folgen erlittener seelischer Verletzungen fachliche Hilfe in Anspruch nehmen, da häufig das Erlebte und Erlittene mit zuviel Schmerz, aber auch Scham und Schuld, überlebt zu haben, verbunden sei (so Wolff, Asylmagazin 6/2002, Seite 10 ff., 12 f.).

18 Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter kommt im Hinblick auf diesen Umstand indes aus den im Urteil vom 14.09.1998 (9 E 30488/97.A(2)) ausführlich dargelegten Gründen (insbesondere S. 8-11 d. Urteilsumdrucks) nicht in Betracht. Dies gilt ebenso für die Feststellungen des Gerichts zu § 51 Abs. 1 und § 53, insbesondere Abs. 4 AuslG. Dagegen liegt in der Person des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vor. Es besteht im Fall des Klägers - wie diese Vorschrift voraussetzt - für den Fall der Rückführung nach Sri Lanka eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. Denn aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse muss angenommen werden, dass sich zum einen die Krankheit des Klägers im Fall seiner Rückführung nach Sri Lanka verschlimmern wird und andererseits eine angemessene Behandlung der Krankheit dort keinesfalls gewährleistet sein wird, ein Umstand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG, der das erkennende Gericht sich insoweit anschließt, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen kann (BVerwG NVwZ 1998, 526 ; BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524; Beschluss vom 29.7.1999 - 9 C 2/99).

19 .

20 In Bezug auf die Situation in Sri Lanka ist diesbezüglich festzustellen, dass schon im allgemeinen ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen grundsätzlich auszuschließen sind. Der Sachverständige Keller-Kirchhoff hat in seiner Stellungnahme für das VG Dresden vom 08.08.2000 diesbezüglich ausgeführt, dass es bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 19 Mio. Menschen in Sri Lanka nur 3 klinische Psychologen und 30 Psychiater gebe. An akuten und leichteren Geisteskrankheiten litten hingegen etwa insgesamt 15 % der Bevölkerung. Schon aus diesen Zahlen ergibt sich, dass eine adäquate psychotherapeutische Behandlung in Sri Lanka ausgeschlossen erscheint. Darüber hinaus hat Herr Keller-Kirchhoff darauf hingewiesen, dass Menschen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, mit einer adäquaten Behandlung ihrer Krankheit in Sri Lanka keinesfalls rechnen können. Im Fall von Tamilen ist dies zusätzlich noch dadurch erschwert, dass die wenigen Fachkräfte, die solche Patienten behandeln können, fast ausnahmslos Singhalesen sind, so dass für die Behandlung ein Übersetzer erforderlich ist. Schließlich hat der Gutachter auch darauf hingewiesen, dass auch aus praktischen Gründen entsprechende Behandlungen von Rückkehrern aus dem Ausland aufgrund des großen lokalen Bedarfs mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zustande kommen. In Anbetracht dessen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Fall des Klägers anzunehmen, dass sich seine Krankheit verschlimmern wird und eine adäquate Behandlung nicht möglich sein wird, wenn er in sein Heimatland zurückgeführt wird. Insofern kommt es letztlich entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers auch unabhängig davon allein infolge der Durchführung der Abschiebung verschlechterte und ob in Bezug auf den Kläger die Gefahr eines Suizids in erhöhtem Maße prognostiziert werden kann; entsprechendes hat der Gutachter am 27.05.2002 immerhin dargelegt, dies braucht hier aber nicht weiter vertieft zu werden.

21 Die Entscheidung des Gerichts hat zur Folge, dass die Abschiebung des Klägers nach Sri Lanka für zunächst 3 Monate ausgesetzt ist (§ 41 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). über die Erteilung einer Duldung für die Zeit danach entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen (§ 41 Abs. 2 S. 2 AsylVfG).

22 Im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens haben die Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO).

23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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