VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-01-22, 1 E 3936/01

1 E 3936/01Verwaltungsgericht / 1. Kammer22.01.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 3936/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-22

Aktenzeichen: 1 E 3936/01

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0122.1E3936.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus unter Berücksichtigung des § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG).

2 Mit Formblattantrag vom 31.01.2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Anpassungsgeld nach den oben genannten Richtlinien. Im Rahmen dieses Antrages beantragte er die Anwendung des § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), da sein geschiedener Ehepartner verstorben sei. Von seiner früheren Ehefrau ist der Kläger seit dem 23.06.1987 rechtskräftig geschieden. Die frühere Ehefrau des Klägers ist am 16.10.1999 verstorben.

3 Nach Auskunft der LVA Westfalen bezog die frühere Ehefrau des Klägers seit dem 01.09.1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente und für den zweiten Ehemann der verstorbenen früheren Ehefrau des Klägers werde seit dem 01.11.1999 eine Witwerrente - auch unter Berücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaften - und für den Sohn der früheren Ehefrau des Klägers mit deren zweiten Ehemann - unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs - seit dem 01.11.1999 eine Halbwaisenrente gezahlt (Schreiben vom 09.03.2001, Bl. 30 der Behördenakte).

4 Mit Schreiben vom 22.03.2001 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Anwendung des § 4 VAHRG im Hinblick auf die Zahlung dieser Witwer- bzw. Halbwaisenrente ab.

5 Mit Schriftsatz vom 04.04.2001 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Ein Fall des § 4 VAHRG sei gegeben. Die Zahlung der Witwer- bzw. Halbwaisenrente könne nicht nachvollzogen werden.

6 Mit Datum vom 26.04.2001 sowie einem Änderungsbescheid vom 29.08.2001 setzte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle das Anpassungsgeld in Höhe von 1.720,34 DM fest und zwar ohne Anwendung des § 4 VAHRG.

7 Den unter dem 04.04.2001 erhobene und aufrecht erhaltene Widerspruch wies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2001 zurück. Die Voraussetzungen des § 4 VAHRG lägen nicht vor. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.08.2001 als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben.

8 Mit Schriftsatz vom 22.09.2001 dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 24.09.2001 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Die Voraussetzungen des § 4 VAHRG lägen vor. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente der früheren Ehefrau des Klägers werde mit Nichtwissen bestritten. Überdies könne ein Bezug der Erwerbsminderungsrente jedoch nicht zu einer Kürzung des Anpassungsgeldes führen. Die Zahlung der Witwerrente bzw. der Halbwaisenrente werde mit Nichtwissen bestritten. Sollten dies Renten gezahlt werden, würde sich der Versorgungsausgleich unangemessen ausüben, da durch die Wiederheirat der früheren Ehefrau des Klägers ein erheblicher Nachteil für den Kläger entstanden sei.

9 Der Kläger beantragt,

10 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2001 ein Anpassungsgeld unter Anwendung des § 4 VAHRG zu gewähren.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

15 Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig , aber unbegründet. Der Bescheid vom 22.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf ein gem. § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ungekürztes Anpassungsgeld.

16 Wie die Kammer in Einklang mit Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes wiederholt entschieden hat, ist festzustellen, daß es einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung des Anpassungsgeldes nicht gibt. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine staatliche Zuwendung, die zwar nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zulässig ist, aber nicht auf einem Gesetz beruht, welches dem Kläger einen subjektiven Anspruch zubilligt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Mittel eingeräumte Ermessen kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Insbesondere darf die Behörde den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht verletzen.

17 Für die Ermessensausübung des Bundes sind die Richtlinien zugrundezulegen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Dabei ist es den Gerichten verwehrt, die Richtlinien selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren (vgl. Urteil des BverwG v. 17.01.1996 - 11 C 5.9.5).

18 Nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld besteht nach Ziff. 1.2 kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen. Vielmehr entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsmäßigen Ermächtigung des Bundes und des jeweils beteiligten Landes.

19 Zu Art, Umfang und Höhe von Zuwendung sagt Ziff. 4.1 der Richtlinie aus, dass die Höhe des Anpassungsgeldes sich nach den entsprechenden Regeln der Rentenanwartschaft des Arbeitnehmers in der knappschaftlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt seiner Entlassung bemißt. Aufgrund dieser Verweisung kommt es zur Anwendung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I, S. 105) i. d. F. des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25.07.1991 (BGBl I S. 1606).

20 Gem. § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich wird die Versorgung des Verpflichteten, hier des Klägers, nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn ein Versorgungsausgleich gem. § 1587 b Abs. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchgeführt worden ist und der Berechtigte, hier die geschiedene Ehefrau des Klägers, vor ihrem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat. Auf diesen Fall der Abwicklung einer rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung ohne Leistungen aufgrund des Versorgungsausgleiches kann sich der Kläger vorliegend jedoch nicht berufen. Nach Auskunft der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 09.03.2001 hat die frühere Ehefrau seit dem 01.09.1999 bis zu Ihrem Versterben am 16.10.1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen und seit dem 01.11.1999 wird - unter Berücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaften eine Witwer- bzw. Halbwaisenrente gezahlt. Der Kläger kann sich vor dem Hintergrund dieser Auskunft nicht darauf zurückziehen, er bestreite diese Rentenzahlungen mit Nichtwissen.

21 Für den Fall des Todes des Ausgleichsberechtigten und bereits erfolgten Leistungsbezugs gilt § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (so auch OVG Koblenz, NJW RR 1986, S. 373). Danach gilt Abs. 1, also die ungekürzte Versorgung des Verpflichteten, nur dann entsprechend, wenn der Berechtigte gestorben ist und aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt werden, die insgesamt 2 Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Vollrente aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen; die gewährten Leistungen sind auf die sich aus Abs. 1 ergebende Erhöhung anzurechnen. Übersteigt die tatsächliche Leistung, berechnet auf den letzten Tag des Leistungsbezuges, diesen abstrakt berechneten 2-Jahresbetrag eines Altersruhegeldes, kommt ein Wegfall der Kürzung beim Ausgleichspflichtigen hingegen nicht in Betracht.

22 Die von Gesetzes wegen vorgesehene Berechnung kann derzeit schon deshalb offensichtlich nicht durchgeführt werden, da die Renten derzeit gezahlt werden. Dem Kläger steht es frei, ggf. nach Einholung von Auskünften, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag auf ungekürzte Versorgung zu stellen.

23 Der Umstand, dass es sich bei dem Kind St. nicht um das Kind des Klägers handelt, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Wie sich aus § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ergibt, kommt es lediglich darauf an, dass die erbrachten Leistungen ihre Rechtsgrundlage in dem übertragenen Anrecht haben. Ist dies der Fall, wie vorliegend, kommt es nicht darauf an, dass diese Leistungen gegenüber einem Kind erbracht werden, das nicht das leibliche Kind des Verpflichteten ist. Eine derartige Einschränkung müßte dem Gesetz zu entnehmen sein. Dies ist aber nicht der Fall.

24 Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist.

25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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