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1 E 3261/02•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-01-22, 1 E 3261/02
1 E 3261/02Verwaltungsgericht / 1. Kammer22.01.2003
Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse stehen dem Erlass einer Ausweisungsverfügung im Rahmen der Regelausweisung nicht entgegen.
Entscheidungsdatum: 2003-01-22
Aktenzeichen: 1 E 3261/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0122.1E3261.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 47 AuslG, § 48 AuslG, § 50 AuslG
Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse stehen dem Erlass einer Ausweisungsverfügung im Rahmen der Regelausweisung nicht entgegen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er erhielt nach seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen im Juni 1997 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 21.03.2000 verlängert wurde. Am 09.01.2001 beantragte er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
2 Nach erfolgter Anhörung wies die Antragsgegnerin den Kläger mit Verfügung vom 14.01.2002 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnt den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 09.01.2002 ab. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik spätestens 3 Monate nach Zustellung der Verfügung zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Mazedonien an. Der Bescheid ist damit begründet, dass der Kläger mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.03.2001 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Jahren verurteilt worden ist. Umstände die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Ausweisung abzusehen, läge nicht vor. Wegen der Ausweisung müsste auch der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden.
3 Gegen diese Verfügung hat der Kläger Widerspruch erhoben, den das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2002 zurückgewiesen hat. Bereits am 26.08.2002 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
4 Der Kläger hält die angefochtene Verfügung für rechtswidrig. Seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet stelle keine fortdauernde Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Beklagte habe eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht feststellen können. Sie habe bei ihrer Abwägung auch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, dass er sich unmittelbar nach seiner Haftentlassung bei der zuständigen Bewährungshelferin vorgestellt habe, dass er sich während der gesamten Dauer seiner Inhaftierung beanstandungsfrei geführt habe, dass er in der JVA anderen Gefangenen stets ein Vorbild gewesen sei und sogar Mitgefangenen das Leben gerettet habe, sowie dass die besonderen Voraussetzungen der Halbstrafenentlassung vorgelegen hätten, allerdings bei Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils bereits mehr als die Hälfte der Strafe durch Untersuchungshaft verbüßt gewesen sei. In diesem Zusammenhang legt der Kläger eine Bescheinigung seiner Bewährungshelferin vom 08.01.2003 vor, in der sie ihm unter anderem eine sehr gute Sozialprognose ausstellt und die Meinung äußert, dass eine erneute Straffälligkeit des Klägers ausgeschlossen sei.
5 Der Kläger hält die Ausweisung auch deshalb für rechtswidrig, weil die Beklagte die Belange der hier lebenden Verwandten des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt habe, insbesondere das Interesse der Ehefrau an der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Eltern an der Unterstützung, die ihnen der Ehemann gewährt. Sie hätte auch unberücksichtigt gelassen, dass der Ehefrau nicht zumutbar sei mit dem Ehemann in Mazedonien zu leben. Als deutsche Staatsangehörige habe sie ein Recht, die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland zu leben. Außerdem sei sie die Verdienerin in der Familie und verfüge über einen gesicherten Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst. Es sei ihr nicht zuzumuten, diesen Arbeitsplatz aufzugeben. Eine mehrjährige Trennung der Eheleute werde die Ehe nicht überleben.
6 Schließlich verweist der Kläger noch darauf, dass er auf Grund einer rheumatischen Erkrankung nur eingeschränkt arbeitsfähig sei und in Mazedonien deshalb weder einen Arbeitsplatz noch ausreichende medizinische Versorgung erlangen könne. Er müsse auch damit rechnen, in Mazedonien deshalb auf Schwierigkeiten zu stoßen, weil er in Kroatien geboren sei.
7 Der Kläger beantragt,
8 die Verfügung der Beklagten vom 14.01.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 23.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist auf deren Begründung.
12 Mit Beschluss vom 13.12.2002 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte 1 Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
14 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, weil er ausgewiesen ist (§ 8 Abs. 2 AuslG).
15 Gegen die Ausweisung selbst bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger genießt besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, weil er mit einer deutschen Staatsangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Dies hat zur Folge, dass die Istausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gem. § 47 Abs. 3 S. 1 AuslG in eine sogenannte Regelausweisung herabgestuft wird. Dies bedeutet, dass der Kläger in die Fallgruppe der Ausländer fällt, die, weil sei wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, in der Regel auszuweisen sind. Die Entscheidung über die Ausweisung steht dabei nicht im Ermessen der Ausländerbehörde. Ein Ermessensspielraum ist der Behörde vielmehr erst dann eröffnet, wenn besondere Umstände ein ausnahmsweises Absehen von der Ausweisung überhaupt rechtfertigen können. Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
16 Ein Ausnahmefall ist nicht schon dann gegeben, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht festgestellt werden kann. Darauf stellt das Gesetz nicht ab. Die Sozialprognose kann nur dann von Bedeutung sein, wenn es sich um den Fall einer Ermessensausweisung handelt.
17 Der Umstand, dass der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, rechtfertigt keine Ausnahme. Denn dieser Umstand führt überhaupt zur Herabstufung der Istausweisung zu einer Regelausweisung. Das Gesetz selbst geht davon aus, dass beim Vorliegen einer schweren Straftat es regelmäßig den Eheleuten zumutbar ist, entweder für einen gewissen Zeitraum getrennt zu leben oder die Ehe im Heimatland des straffällig gewordenen Ehepartners fortzusetzen.
18 Auch der Umstand, dass der Kläger die in einer familiären Lebensgemeinschaft typischen Beistandsleistungen erbringt, rechtfertigt insoweit keine Ausnahme von der Regel. Der Umstand, dass der Kläger vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, rechtfertigt keine Ausnahme, sondern spricht bei guter Führung und günstiger Sozialprognose der Regel. Auch der Umstand, dass sich der Kläger während der gesamten Dauer seiner Inhaftierung beanstandungsfrei geführt hat, rechtfertigt nicht die Annahme einer Ausnahme, sondern entspricht den typischen Erwartungen, die man an einen Strafgefangenen stellen kann, der an seiner vorzeitigen Entlassung interessiert ist.
19 Soweit der Kläger sich auf seinen Gesundheitszustand beruft und auf - allerdings unsubstantiierte - Bedenken wegen seiner Geburt in Kroatien, handelt es sich um Gesichtspunkte, die für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ohne Bedeutung sind. Die Ausweisung verpflichtet nämlich den Kläger keineswegs, in sein Heimatland zurückzukehren. Soweit ein anderer Staat bereit ist, ihn aufzunehmen, steht dem die Ausweisungsverfügung jedenfalls nicht entgegen. Erkrankungen und andere Umstände, aufgrund dessen ein Ausländer in seinem Heimatland in eine ausweglose oder nicht zumutbare Lage geraten könnte, spielen deshalb erst im Zusammenhang mit der Frage eine Rolle, ob der Abschiebung des Ausländers in einen bestimmten Staat Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Diese Frage ist jedoch nicht Streitgegenstand. Insbesondere steht das eventuelle Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 S. 1 AuslG).
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
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