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1 G 2727/02•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-01-21, 1 G 2727/02
1 G 2727/02Verwaltungsgericht / 1. Kammer21.01.2003
Entscheidungsdatum: 2003-01-21
Aktenzeichen: 1 G 2727/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0121.1G2727.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 Abs 1 Nr 1 AuslG, § 9 Nr 1 AuslGDV, Art 6 GG
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.
1 I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung ihres Aufenthaltes bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, hilfsweise Duldung unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina.
2 Die Antragsteller sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Sie suchten im Mai 1993 Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland und stellten hier Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte, die vom Bundesamt noch im Jahre 1993 abschlägig entschieden wurden. Die entsprechenden Bescheide sind rechtskräftig. Im Jahre 1999 stellten sie Asylfolgeanträge, auf die hin das Bundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren ablehnte. Diese Bescheide sind jeweils mit einer Abschiebungsandrohung versehen, wonach den Antragstellern die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht wird. Gegen diese Bescheide haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die jedoch erfolglos geblieben ist. Das diesbezügliche Verfahren ist jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen (2 G 1956/00.A).
3 Unter dem 03.09.1999 stellten die Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, hilfsweise einer Duldung. Zur Begründung machten sie geltend, dass ihrer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina Abschiebungshindernisse entgegenstünden. Dieser Antrag bezog sich auch auf die Mutter der Antragstellerin zu 2). Im Hinblick auf die Mutter wurde geltend gemacht, dass diese gesundheitlich schwer angeschlagen sei und ihr deshalb die Rückkehr in ihre Heimat nicht zugemutet werden könne. Sie sei auf die Versorgung und Pflege ihrer Tochter angewiesen. Der auf die Erteilung einer Duldung gerichtete Hilfsantrag wurde damit begründet, dass eine Abschiebung wegen einer psychischen Ausnahmesituation und einer akuten Suizidgefahr ausscheide.
4 Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 29.03.2000 ab. Diese Bescheide enthalten keine eigene Abschiebungsandrohung, sondern verweisen insoweit nur auf die Abschiebungsandrohung in den Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Hinsichtlich des Hilfsantrages wurde den Antragstellern bis zur Klärung ihrer Reisefähigkeit Duldungen erteilt. Die Bescheide wurden mit Postzustellungsurkunde am 03.04.2000 zugestellt. Am 06.04.2000 ließen die Antragsteller gegen diese Verfügungen Widerspruch erheben. Zur Begründung verwiesen sie auf den ursprünglich gestellten Antrag.
5 Am 03.04.2000 beantragten die Antragsteller bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung, dass ihnen in ihrer Heimat erhebliche Gefahren drohten, so dass insoweit Abschiebungshindernisse bestünden. Diesen Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10.04.2000 ab (1 G 2069/00). Der Beschluss ist rechtskräftig.
6 Am 25.05.2000 stellten die Antragsteller bei Gericht erneut einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
7 Sie machen erneut geltend, dass ihnen einen Rückkehr in die Heimat unzumutbar sei und insoweit Abschiebungshindernisse bestünden. Darüberhinaus machen sie nunmehr folgendes geltend:
8 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen der Entscheidung über einen Asylfolgeantrag dazu verpflichtet, festzustellen, dass der Abschiebung der Eltern der Antragstellerin zu 2) Abschiebungshindernisse entgegenstünden. Die Mutter der Antragstellerin zu 2) sei in erheblichem Maße pflegebedürftig und werde von den Antragstellern gepflegt. Dem Vater der Antragstellerin zu 2) sei es nicht zumutbar, diese Aufgabe zu übernehmen, weil er dazu wegen seines fortgeschrittenen Alters (67 Jahre) und wegen eines Augenleidens nicht in der Lage sei. Die Versorgung der Mutter könne auch nicht durch andere Geschwister der Antragstellerin zu 2) übernommen werden, weil diese dazu entweder nicht in der Lage seien oder sich jedenfalls geweigert hätten, die Sorge für die Mutter zu übernehmen. Im Einzelnen kann insoweit auf die Schriftsätze der Antragsteller und die diesen beigefügten Unterlagen Bezug genommen werden.
9 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
10 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, bis über den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 29.03.2000 entschieden worden ist.
11 Der Antragsgegner beantragt,
12 den Antrag abzulehnen.
13 Der Antragsgegner verweist darauf, dass sie hinsichtlich der Frage des Bestehens von Abschiebungshindernissen an die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gebunden sei. Das Bundesamt habe entschieden, dass keine Abschiebungshindernisse vorlägen. Die erforderliche Pflege der Mutter der Antragstellerin zu 2) müsse nicht durch die Antragsteller erbracht werden, da noch drei weitere Kinder in der Bundesrepublik lebten, die auch zur Sicherung der Pflege beitragen könnten. Selbst wenn die Kinder dazu nicht bereit seien, bestünde die Möglichkeit, einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Im übrigen sei der Vater der Antragstellerin zu 2) nur vorübergehend daran gehindert, seine Frau zu pflegen, da für ihn nach einer vorzunehmenden Graustaroperation nur eine körperliche Schonung für die Dauer von drei Monaten geboten sei.
14 Mit Beschluss vom 01.08.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dem Gericht lagen vier Hefter Behördenakten und die Akten des Eilverfahrens 1 G 2069/00 vor.
15 II. Der Antrag ist unzulässig. Soweit die Antragsteller erneut geltend machen, dass ihre Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina Abschiebungshindernisse entgegenstünden, ist das Gericht bereits wegen der Rechtskraft des Beschlusses vom 10.04.2000 daran gehindert, dies erneut inhaltlich zu prüfen.
16 Soweit die Antragsteller nunmehr die Pflegebedürftigkeit der Mutter der Antragstellerin zu 2) ins Feld führen, ist der Antrag mangels eines Anordnungsgrundes ebenfalls unzulässig. Die Antragsteller bedürfen keiner einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines vorläufigen Bleiberechts, weil ihnen bereits Duldungen erteilt worden sind. Zwar sind diese Duldungen nur bis zur Klärung der Reisefähigkeit der Antragsteller erteilt, indessen ist dem hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer Duldung damit in vollem Umfang genüge getan worden. Die Antragsteller haben nämlich zu keinem Zeitpunkt beantragt, sie im Hinblick auf die dauerhafte Pflegebedürftigkeit der Mutter der Antragstellerin zu 2) zu dulden. Vielmehr ist in dem Antrag vom 03.09.1999 der Duldungsantrag ausdrücklich im Hinblick auf die psychische Belastung der Antragsteller und eine mit der Abschiebungsmaßnahme verbundene Suizidgefahr begründet worden. Dem ist der Antragsgegner voll umfänglich nachgekommen, in dem er bis zur Feststellung der Reisefähigkeit der Antragsteller Duldungen erteilt hat. Einen Antrag auf Erteilung einer Duldung unter dem Gesichtspunkt des Bestehens einer Beistandsgemeinschaft zwischen den Antragstellern und der Mutter der Antragstellerin zu 2), also unter dem Gesichtspunkt eines Abschiebungshindernisse nach Artikel 6 GG, ist bisher nicht gestellt worden. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Widerspruchsverfahren bisher nicht eingeführt worden, weil im Widerspruch ausdrücklich auf die Gründe des Erstantrages Bezug genommen und darüber hinaus nichts vorgetragen wird. Die Erteilung einer Duldung zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft stellt aber einen grundsätzlich anderen Streitgegenstand dar, als die Erteilung einer Duldung wegen mangelnder Reisefähigkeit. Da im Hinblick auf den erstgenannten Gegenstand bisher kein Antrag bei der Behörde vorliegt, kommt insoweit auch vorläufiger Rechtsschutz nicht in Betracht.
17 Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreites sei jedoch darauf hingewiesen, dass die von den Antragstellern nunmehr vorgetragenen Gründe unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1997 (InfoBAuslR 1998, 213), des VGH Mannheim v. 05.07.1999 (InfoBAuslR 1999, 495) und des BVerfG v. 25.10.1995 (DVBl. 1996, 195) höchstwahrscheinlich zur Erteilung von Duldungen unter dem Aspekt des Artikels 6 GG führen müssen. Insbesondere steht dem das Vorhandensein anderer Familienmitglieder im Bundesgebiet nicht entgegen. Abgesehen davon, dass deren Aufenthalt keineswegs gesichert ist, ist insoweit insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine schutzwürdige Beistandsgemeinschaft schon dann besteht, wenn ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich erbringt. Unerheblich ist dagegen, ob die erforderliche Hilfe auch von Dritten erbracht werden kann.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; dabei geht das Gericht wegen der geringen Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des Regelstreitwertes aus.
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