VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-01-20, 9 E 2393/02 (V)

9 E 2393/02 (V)Verwaltungsgericht / Chamber 920.01.2003

Regest

Als Beförderung i.S.d. § 69c Abs. 2 BeamtVG ist nur die statusrechtliche Maßnahme (Ernennung, ernennungsgleicher Verwaltungsakt) anzusehen. Die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ist ohne Bedeutung, ebenso die tatsächliche Wahrnehmung der Obliegenheiten des höherwertigen Amtes. Verzögerungen der Ernennung aufgrund eines Konkurrentenverfahrens gehen nicht zulasten des Dienstherrn, sondern liegen im Risikobereich des Beamten.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 2393/02 (V) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-20

Aktenzeichen: 9 E 2393/02 (V)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0120.9E2393.02V.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 3 BeamtVG, § 69c Abs 2 BeamtVG, § 12 Abs 3 S 3 BG HE

Leitsatz

Als Beförderung i.S.d. § 69c Abs. 2 BeamtVG ist nur die statusrechtliche Maßnahme (Ernennung, ernennungsgleicher Verwaltungsakt) anzusehen. Die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ist ohne Bedeutung, ebenso die tatsächliche Wahrnehmung der Obliegenheiten des höherwertigen Amtes.

Verzögerungen der Ernennung aufgrund eines Konkurrentenverfahrens gehen nicht zulasten des Dienstherrn, sondern liegen im Risikobereich des Beamten.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt vom Beklagten, seine Versorgungsbezüge aus der von ihm zuletzt bekleideten Besoldungsgruppe A 11 zu berechnen anstatt, wie tatsächlich geschehen, aus der Besoldungsgruppe A 10.

2 Der am 2. Oktober 1941 geborene Kläger befindet sich kraft Gesetzes ab dem 1. November 2001 im Ruhestand. Bis dahin war er als Polizeivollzugsbeamter beim Beklagten tätig, anfangs gehörte er dem mittleren Dienst an und wurde aufgrund von Überleitungsvorschriften des Beklagten ohne die Erfüllung der sonstigen Laufbahnvoraussetzungen mit Wirkung zum 1. Februar 1992 in den gehobenen Dienst übergeleitet, wobei er ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 bekleidete und mit Verfügung vom 2. Januar 1992 auch in eine entsprechende Planstelle eingewiesen wurde. Seit dem 1. März 1997 nahm er Aufgaben wahr, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 entsprachen und entsprechend bewertet waren. Im Sommer des Jahres 2000 beabsichtigte das beklagte Land, den Kläger in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern, was jedoch zunächst an einem von einem Mitbewerber eingeleiteten Konkurrentenverfahren beim Verwaltungsgericht Wiesbaden scheiterte. Nachdem der Konkurrentenantrag rechtskräftig abgewiesen worden war, setzte das beklagte Land das Beförderungsverfahren zugunsten des Klägers fort und beantragte beim Direktor des Landespersonalamtes die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 5, Abs. 4 HPolLVO zur Beförderung zum Polizeihauptkommissar innerhalb eines Jahres vor Erreichen der Altersgrenze. Nachdem der Direktor des Landespersonalamtes mit Schreiben vom 12. Februar 2001 im Benehmen mit der Landespersonalkommission die entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt hatte, teilte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport dem Polizeipräsidium Westhessen mit Schreiben vom 13. Februar 2001 mit, dass der Kläger noch im Laufe des Monats Februar zum Polizeihauptkommissar ernannt und rückwirkend zum 1. Dezember 2000 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen werden solle. Die Beförderung des Klägers erfolgte durch Aushändigung der entsprechenden Ernennungsurkunde am 20. Februar 2001. Zugleich wurde der Kläger rückwirkend zum 1. Dezember 2001 in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen.

3 Im Hinblick auf den gesetzlichen übertritt in den Ruhestand zum 1. November 2001 setzte das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 die Versorgungsbezüge des Klägers fest und legte dabei das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 10 zugrunde. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen verneint, unter denen ausnahmsweise eine Berücksichtigung der Besoldungsgruppe A 11 für die Versorgungsbezüge in Betracht komme. Den am 6. November 2001 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2002, zugestellt am 28. Mai 2002 zurück.

4 Mit seiner am 24. Juni 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, Versorgungsbezüge aus dem von ihm zuletzt bekleideten Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu erhalten. Er macht geltend, hinsichtlich der Beförderung sei nicht auf die Aushändigung der Urkunde, sondern die rückwirkende Einweisung in die Planstelle abzustellen. Weiter müsse auch darauf abgestellt werden, wann das Amt übertragen worden sei, so dass es auch insoweit auf die Aushändigung der Urkunde nicht allein ankomme. Im übrigen sei die jetzt im Beamtenversorgungsgesetz geltende Frist von 3 Jahren, während derer vor Ruhestandseintritt ein höheres Amt bekleidet worden sein müsse, um daraus ruhegehaltsfähige Bezüge zu errechnen, verfassungswidrig. Verfassungswidrig sei ferner, dass den Besonderheiten von Konkurrentenverfahren im Rahmen des § 69 c Beamtenversorgungsgesetz nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Die schematische Vorgehensweise, die das Gesetz nahelege, trage den Besonderheiten keine Rechnung, die sich aus einem Konkurrentenverfahren ergeben, auf dessen zeitlichen Ablauf der Kläger keinen Einfluss gehabt habe.

5 Der Kläger beantragt,

6 den Bescheid vom 26.10.2001 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2002 insoweit aufzuheben als darin die Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 10 BBesG berechnet worden sind und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.11.2001 Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 11 BBesG zu zahlen und diesen Anspruch mit 5 % Zinsen über dem Basis Zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab Rechtshändigkeit zu verzinsen.

7 Das beklagte Land beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Es verteidigt die angegriffenen Bescheide und hält auch § 69 c BeamtVG für verfassungskonform. Maßgebend könne nur sein, wann der Kläger durch Aushändigung der entsprechenden Ernennungsurkunde in das Beförderungsamt gelangt sei. Auf die Einlassung in die Planstelle wie auch die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Funktionen könne es nicht ankommen.

10 Ein Band Verwaltungsvorgänge und drei Bände Personalakten des Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

12 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da die angefochtenen Bescheide jedenfalls insoweit rechtmäßig sind, wie sie dem Kläger eine Berechnung von Versorgungsbezügen aus der Besoldungsgruppe A 11 verweigern und statt dessen nur die Bezüge der Besoldungsgruppe A 10 zugrundelegen. Dies ist im übrigen auch der alleinige Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass die Rechtmäßigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheides im ansonsten gerichtlich nicht nachzuprüfen ist.

13 Der Kläger ist aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das er erst seit dem 20. Februar 2001 bekleidet hatte. Zwischen der Beförderung und dem Ruhestandseintritt lag damit ein Zeitraum von deutlich weniger als einem Jahr. Daher ist in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen in den beiden angefochtenen Bescheiden des Beklagten davon auszugehen, dass die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sich ausschließlich nach dem Amt der Besoldungsgruppe A 10, nicht aber nach dem nur kurzfristig bekleideten Amt der Besoldungsgruppe A 11 beurteilen. Die Ausnahmeregelung des § 69 c Abs. 2 BeamtVG kann der Kläger schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil der Kläger erst nach dem 1. Januar 2001 tatsächlich befördert wurde. Er hätte aber, um die Ausnahmeregelung und damit auch § 5 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 gültigen Fassung für sich in Anspruch zu nehmen, bis zum 31. Dezember des Jahres 2000 befördert worden sein müssen. Das Gesetz verwendet den Begriff der Beförderung, nicht aber den der Übertragung des Amtes noch einen haushaltsrechtlichen Begriff wie den der Einweisung in die Planstelle noch einen funktionalen Begriff wie den der Übertragung der entsprechenden Aufgaben. In der Begründung der Bundesregierung zum entsprechenden Änderungsgesetz (BT-Drs. 9/9527 S. 43) wird von der Übertragung des Amtes gesprochen, was ebenfalls nach üblicher dienstrechtlicher Lesart darauf schließen lässt, dass es auf die statusberührende Maßnahme ankommt, nicht aber auf eventuelle Begleitmaßnahmen wie z. B. eine rückwirkende Einweisung in die Planstelle oder die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung, die früher schon in § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG in seiner bis 1998 geltenden Fassung ausdrücklich als besonderer Ausnahmefall geregelt wurde, so aber in § 69 c BeamtVG in keiner Form wiederkehrt. Der Beförderungsbegriff seinerseits ist einheitlich und allein statusbezogen auszulegen, so dass es für den Zeitpunkt der Beförderung nach Maßgabe des § 69 c Abs. 2 BeamtVG allein auf den Tag ankommt, an dem die Ernennungsurkunde tatsächlich ausgehändigt wird und der Statuswechsel rechtlich durchgeführt wird. § 12 Abs. 3 S. 3 HBG schließt eine rückwirkende Ernennung ausdrücklich aus. Dies gilt im übrigen im Bundesrecht ebenso, so dass auch insoweit die Verwendung des Beförderungsbegriffs in § 69 c BeamtVG eindeutig ist, indem nämlich rückwirkende Ernennungen zur Wahrung der Ausnahmefrist gerade ausgeschlossen werden. Vorliegend war die Beförderung des Klägers frühestens am 12. Februar 2001 möglich, da erst an diesem Tag der Direktor des Landespersonalamtes die laufbahnrechtlich erforderliche Zustimmung nach der Herstellung des Benehmens mit der Landespersonalkommission erteilt hatte und ohne eine solche Zustimmung eine gleichwohl verfügte Beförderung nichtig gewesen wäre. Das Laufbahnrecht sieht nämlich für Polizeivollzugsbeamte vor, insoweit allerdings günstiger als für andere Beamte, dass eine Beförderung innerhalb des letzten Jahres vor Erreichen der Altersgrenze nur noch im Ausnahmefall möglich ist. Für andere Beamte gilt eine 2-Jahresfrist (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HBG). Auf die Einweisung der Planstelle, wie vom Kläger von sich in Anspruch genommen, kann es nach alledem nicht ankommen. Sie ermöglicht es lediglich, dem Kläger bereits für die Zeit ab 1. Dezember 2000 rückwirkend und ohne Statusamt die Bezüge des höherwertigen Amtes zukommen zu lassen, was durch Vorschriften der Landeshaushaltsordnung ausdrücklich auch in entsprechendem Umfang zugelassen ist. Damit liegt zwar für die rückwirkende Bezahlung von Besoldung eine ausreichende Rechtsgrundlage vor. Die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle stellt jedoch keinen Fall der rückwirkenden Ernennung dar, da dies durch § 12 HBG verbindlich ausgeschlossen ist und durch haushaltsrechtlich relevante Maßnahmen nicht verändert werden kann.

14 Die Regelung des § 69 c BeamtVG ist auch, soweit hier relevant, nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die verschärften Voraussetzungen zur Berechnung der Versorgungsbezüge einen Übergangszeitraum von mehr als zwei Jahren zugunsten der Beamten geschaffen, anstatt das neue Recht sofort ab dem 1.1.1999 wirksam werden zu lassen. Damit war allen Betroffenen klar, dass sie ohne eine Beförderung bis zum 31.12.2000 ihre Versorgungsbezüge ausschließlich nach Maßgabe der verschärften Bestimmungen des neuen Beamtenversorgungsgesetzes erhalten können, also auf die früher günstigere Regelung in § 5 Abs. 3 BeamtVG nicht mehr zurückgreifen können. Diese Übergangsfrist ist erkennbar ausreichend bemessen, so dass insoweit keine Beanstandungen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, das Rechtsstaatsprinzip oder auch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums zu erheben sind. Sie gebieten im übrigen nicht, dass die Versorgung aus Bezügen eines Amtes gewährt wird, wenn die Bezüge dieses Amtes für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr tatsächlich bezogen wurden (BVerfG, Beschluss vom 7.7.1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - E 61, 43, 59 f.). Hier hat der Kläger selbst unter Zugrundelegung der rückwirkenden Einweisung in die Planstelle die Bezüge des Amtes der Besoldungsgruppe A 11 für weniger als ein Jahr tatsächlich bezogen, so dass unter diesem Gesichtspunkt auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstanden ist, wenn der Kläger seine Versorgung lediglich aus den Bezügen des vor dem 1. Dezember 2000 bekleideten Amtes erhält. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Gesetzgeber in zulässiger Weise die früher gezogene Grenze von 2 Jahren, während der das letzte Beförderungsamt bekleidet sein musste, um ruhegehaltsfähig zu sein, auf drei Jahre ausweiten durfte. Diese Frage spielt vorliegend keine Rolle. Maßgebend könnte im vorliegenden Fall allein sein, ob der Gesetzgeber verpflichtet gewesen ist, an der früheren Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG festzuhalten, wonach die Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben in die Frist von ein, zwei oder drei Jahren, während derer ein statusrechtliches Beförderungsamt bekleidet worden sein muss, einzurechnen sind. Auf die Beibehaltung dieser Regelung besteht im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG hier jedenfalls deshalb kein Anspruch, weil der Kläger die Bezüge des Beförderungsamtes für eine Dauer von weniger als einem Jahr tatsächlich bezogen hat und insofern auch kein Grund besteht, die früheren Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung der höherwertigen Funktion ihm zugute kommen zu lassen. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums können keine weiterreichende Bedeutung haben als die früheren Regelungen.. Sie sahen im übrigen nicht vor, dass die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Funktionen versorgungsrechtlich relevant war, es kam ausschließlich auf den jeweils erreichten Status an.

15 In der Regelung des § 69 c Abs. 2 BeamtVG musste auch keine Sonderregelung dafür geschaffen werden, dass sich bei einem Konkurrentenverfahren Verzögerungen in der Durchführung einer beabsichtigten Beförderung ergeben können. Der Gesetzgeber hatte mit der Frist von mehr als zwei Jahren Übergangsfrist einen ausreichenden Zeitraum dafür bemessen, dem betroffenen Beamten die Ein- oder Umstellung auf die neue Rechtslage zu ermöglichen. Damit wusste jeder Beamte, dessen Beförderung in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 anstand, dass im Hinblick auf ein mögliches Konkurrentenverfahren auch die Gefahr drohte, dass die besondere Frist des § 69 c Abs. 2 BeamtVG womöglich nicht mehr gewahrt werden konnte. Der Gesetzgeber ist auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, jeden erdenkbaren Sonderfall durch eine spezifische Ausnahmeregelung zu begegnen, schon weil dies die gesetzlichen Vorschriften noch unübersichtlicher machen würde, als sie ohnehin schon sind. Im übrigen entspricht dem Nachteil, den Beamte durch die Verzögerung ihrer Beförderung im Hinblick auf ein gerichtliches Eilverfahren zum Konkurrentenschutz erleiden, der Vorteil, dass ein nach erfolgreicher Beendigung des Konkurrentenverfahrens für den ausgewählten Beamten erreichter Status nachträglich auch im Hauptsacheverfahren nach derzeitiger Rechtsprechungslage nicht mehr entzogen werden kann. Damit weist die Interessenverteilung für den Beamten, der zwar ausgewählt, zunächst aber im Hinblick auf ein Konkurrentenverfahren noch nicht befördert werden konnte, sowohl Vor- wie auch Nachteile auf, ohne das die Nachteile allein auf Seiten des ausgewählten, aber zunächst nicht beförderten Beamten liegen. Diese Verteilung der Interessen ist verfassungsrechtlich weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip zu beanstanden. Zwar mögen anderen Lösungen denkbar sein, von Verfassungswegen sind sie jedoch nicht gefordert. Daher war der Gesetzgeber auch nicht gehalten, dieser spezifischen Interessenlage durch eine Ausnahmeregelung zugunsten der Beamten Rechnung zu tragen, die zwar ausgewählt, im Hinblick auf ein Konkurrentenverfahren noch nicht befördert werden konnten, dadurch jedoch die Ausnahmefrist des § 69 c Abs. 2 BeamtVG nicht mehr für sich wahren konnten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Beförderungen vorrangig im öffentlichen, nicht aber im Interesse des betroffenen Beamten erfolgen, dienen doch Beförderungen der optimalen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch geeignetes Personal. Folglich muss auch im Versorgungsrecht nicht in jeder denkbaren Weise irgendwelchen besonderen Konstellationen Rechnung getragen werden die sich aus dem zur Wahrung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV und § 8 HBG ergebenden Rechte ergeben können. Schließlich stellte schon die Beförderung im letzten Dienstjahr einen Ausnahmefall dar.

16 Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

17 Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.