VG Frankfurt 2. Kammer, 2003-01-20, 2 G 5039/02

2 G 5039/02Verwaltungsgericht / 2. Kammer20.01.2003

Regest

1. Einen Rechtsanspruch auf die Zahlung von in städtischen Haushalten festgesetzte Zuschüssen besteht nicht, da es sich um freiwillige Leistungen handelt, die auf Grund einer Ermächtigung im Haushaltsplan nach einer Ermessensentscheidung vergeben werden. 2. Ist die Vergabe der im Huashaltsplan festgesetzten Zuschüsse durch "Allgemeine Richtlinien und allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze" näher geregelt, hat das Gericht keine Interpretationsmöglichkeit dieser Richtlinien oder Grundsätze. Es kann lediglich prüfen, ob bei ihrer Anwendung im Einzelfall die begehrte Leistung unter Verletzung des Gleichheitssatzes versagt worden ist oder ob die durch den Haushaltstitel erfolgte Zweckbestimmung missachtet worden ist.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 2. Kammer — 2 G 5039/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-01-20

Aktenzeichen: 2 G 5039/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0120.2G5039.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 GG, Ziffer 2 ABewGr

Leitsatz

  1. Einen Rechtsanspruch auf die Zahlung von in städtischen Haushalten festgesetzte Zuschüssen besteht nicht, da es sich um freiwillige Leistungen handelt, die auf Grund einer Ermächtigung im Haushaltsplan nach einer Ermessensentscheidung vergeben werden.

  2. Ist die Vergabe der im Huashaltsplan festgesetzten Zuschüsse durch "Allgemeine Richtlinien und allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze" näher geregelt, hat das Gericht keine Interpretationsmöglichkeit dieser Richtlinien oder Grundsätze. Es kann lediglich prüfen, ob bei ihrer Anwendung im Einzelfall die begehrte Leistung unter Verletzung des Gleichheitssatzes versagt worden ist oder ob die durch den Haushaltstitel erfolgte Zweckbestimmung missachtet worden ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 97.145,46 €

Gründe

1 I. Die Antragstellerin ist ein eingetragener Verein, der nach § 2 seiner Satzung den Zweck verfolgt, durch öffentliche Einflussnahme die Situation wohnungsloser und armer Menschen zu verbessern.

2 Hierzu hatte sie im Jahre 1994 eine Betriebsgesellschaft mit dem Namen "Lobby für Wohnsitzlose und Arme GmbH" ( i. F. Lobby - GmbH ) gegründet und dieser die Aufgabe übertragen, u. a. ihr Lobby-Restaurant und einen Campingplatz für Wohnsitzlose am Main zu führen.

3 Die Lobby - GmbH befindet sich derzeit nach erheblichen finanziellen Problemen im Insolvenzverfahren. Außerdem führt sie einen Rechtsstreit gegen die Antragstellerin auf Zahlung von 190.000,00 DM.

4 In den Jahren 1997 bis 1999 stellte die Stadt Frankfurt am Main in ihren Haushalten unter der Haushaltsstelle 706639 der Antragstellerin Haushaltsmittel in Höhe von jeweils 240.000,00 DM als "Zuschuss zu Personal und Sachkosten des Vereins für Unterhaltung und Betrieb des Lobby - Restaurants Höchst und Personalkosten" zur Verfügung ( 180.000,00 DM an Personalkostenzuschuss für die beiden Geschäftsführer der Antragstellerin und der Lobby - GmbH und 60.000,00 DM an Sachmittelzuschuss).

5 Aufgrund eines Magistratsbeschlusses vom 27.12.1999 stellte die Antragsgegnerin weitere 102.000,00 DM als sog. "Umbaukostenzuschuss" für den Umbau des Lobby-Restaurants zu Verfügung. Diese Mittel sind ausweislich der Behördenakten auch zur Auszahlung gekommen, wobei sie auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter der Lobby - GmbH eingerichteten Hinterlegungskonto überwiesen wurden (Behördenakte, Band 4, Seite 222).

6 Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Auszahlung von Mitteln, die die Antragsgegnerin auf entsprechenden Antrag im Doppelhaushalt 2000 / 2001 und 2002 unter dem gleichen Haushaltstitel zur Verfügung gestellt hatte. Im Doppelhaushalt 2000 / 2001 waren hierfür jeweils 246.460,00 DM bereitgestellt worden.

7 Nach langwierigen Verhandlungen mit den Gremien der Antragsgegnerin unterbreitete die Antragstellerin am 06.01.2002 zur endgültigen Lösung der Probleme einen Vergleichsvorschlag. Darin war vorgesehen, dass die Antragstellerin ab dem 01.01.2002 die Erreichung ihres Vereinszweckes selbständig ohne weitere Zuschüsse der Stadt Frankfurt verfolge. Voraussetzung sei allerdings, dass die Antragsgegnerin aus den für die Haushaltsjahre 2000 (186.460,00 DM ) und 2001 (246.460,00 DM ) dem Verein noch zustehenden Zuschüssen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens und zur Begleichung von Verbindlichkeiten einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 190.000,00 DM (97.145,46 Euro) gewähre. Die Antragsgegnerin lehnte diesen "Vergleichsvorschlag" mit Schreiben vom 13.März 2002 ab.

8 Gegen dieses - von der Antragstellerin als "Ablehnungsbescheid" interpretierte - Schreiben hat sie unter dem 18.11.2002 Widerspruch erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, da die Zuschüsse in den vergangenen Jahren stets ausgezahlt worden seien, könne sich die Antragstellerin auf das Haushaltsrecht und die jahrelang geübte Praxis berufen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Zuschüsse auch ausgezahlt würden. Es sei eine Selbstbindung der Antragsgegnerin erfolgt. Die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse sei auch sichergestellt. So habe sie auch ohne städtische Zuschüsse die Arbeit des Vereins nach der Insolvenz der Lobby - GmbH ohne Unterbrechung fortgesetzt. Allerdings habe der Verein im Jahre 2000 sehr viel Geld, das eigentlich für andere Zwecke bestimmt gewesen sei, zur Abwendung der Insolvenz der Lobby - GmbH zukommen lassen. Unter anderem habe sie den Umbau des Lobby-Restaurants in Höhe von 102.000,00 DM vorfinanzieren müssen, da die Antragsgegnerin aus den bereitgestellten Mitteln nur 22.000,00 DM an sie gezahlt habe, die restlichen 80.000,00 DM seien rechtswidrig an den Insolvenzverwalter der GmbH geflossen. Die Antragstellerin habe auch alle Auflagen der Stadt Frankfurt erfüllt. So habe sie das geforderte Konzept mehr als einmal vorgelegt, ohne dass darauf eingegangen worden sei. Aus den vorgelegten Bilanzen der Jahre 2000 und 2001 ergebe sich, dass der Verein auf einer soliden finanziellen Basis hätte arbeiten können, wenn die zugesagten Zuschüsse ausgezahlt worden wären.

9 Mit am 21. November 2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag eingereicht. Zur Begründung wird dargelegt, dass von den bereitgestellten Haushaltsmitteln im Jahre 2000 lediglich 60.000,00 DM geleistet worden seien. Die Auszahlung der übrigen Zuschüsse werde von der Antragsgegnerin verweigert, da "geprüfte Verwendungsnachweise" über die Zuwendungen 1999 und ein von der Antragsgegnerin gefordertes "Konzept zur langfristigen finanziellen Absicherung des Vereins und der GmbH" gefordert werde. Beiden Forderungen habe die Antragstellerin zwischenzeitlich entsprochen. So sei ein von der Antragstellerin in Auftrag gegebenes Expose der Wirtschafts - Consulting GmbH (WIC) am 30.11.2000 ( Bl. 155 ff , Band 5 der Behördenakte ) und zusätzlich ein vom Vorstand des Vereins im Dezember 2001 erstelltes "Konzept für die Arbeit des Vereins" nebst einer "Umsatzplanung - Einnahmen / Ausgaben 2002" vorgelegt worden. Nunmehr drohe der Antragstellerin der völlige Verlust ihrer Rechtspositionen. Dies allein rechtfertige den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

10 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

11 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von mindestens 97.145,46 Euro auf ein Treuhandkonto zu verpflichten.

12 Die Antragsgegnerin beantragt,

13 den Antrag abzulehnen

14 Sie ist der Ansicht, dass bereits ein Anordnungsgrund nicht hinreichend dargelegt worden sei. Weder dem Gericht noch ihr seien genaue Angaben zu dem drohenden Insolvenzverfahren gemacht worden. Entsprechende Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Zudem räume die Antragstellerin in der Anlage "Lobby-Presse-Info vom 19.11.2002" selbst ein, dass einem Insolvenzverfahren offene Forderungen in Höhe von 25.000,00 € zugrunde lägen. Mit ihrem Antrag fordere sie jedoch mehr als 97.000,00 €.

15 Auch sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei eine Selbstbindung der Antragsgegnerin nicht gegeben. Es seien zwar im Doppelhaushalt 2000 / 2001 entsprechende Haushaltsansätze enthalten. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung dieser Zuschüsse habe jedoch nie bestanden; verbindliche Zusagen seien auch von der Antragsgegnerin nicht erteilt worden. Die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze ermächtigten die Verwaltung in dem bezifferten Umfang Ausgaben zu leisten; eine Verpflichtung die Beträge auch auszuzahlen bestünde jedoch nicht. Ein Haushaltsansatz sei kein Bewilligungsbescheid und ersetze ihn auch nicht. Die Auszahlung der Fördermittel könne zudem nur erfolgen, wenn sichergestellt sei, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet werden und hinreichend geklärt sei, dass der Förderzweck auch erreicht werden könne. Nach wie vor seien die Gründe für die Insolvenz der Lobby - GmbH nicht geklärt. Der Rechtsstreit der Antragsstellerin mit dem Insolvenzverwalter der GmbH sei noch nicht abgeschlossen. Es sei deshalb zu befürchten, das jedwede Zahlung an den Verein nicht förderungswürdigen Projekten, sondern der Schuldentilgung gegenüber der insolventen Lobby - GmbH zufließen werden. Der Verein könne sich auch nicht darauf berufen, Verpflichtungen im Vertrauen auf die Zuwendungen eingegangen zu sein. Er habe Einstellungen getätigt, nachdem ihm erstmals am 18.05.2000 mitgeteilt worden sei, dass er mit Zuwendungen nicht rechnen könne. Es sei dem Verein auch nie in Aussicht gestellt worden, Zuschüsse für einen zurückliegenden Zeitraum zu gewähren. Es sei immer und grundsätzlich nur um eine Förderung in der Zukunft gegangen.

16 II. Der Antrag ist zulässig und als Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch statthaft.

17 Der Antrag ist aber unbegründet, da es bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO fehlt.

18 Da die mit dem Antrag angestrebte Regelungsanordnung die Hauptsache, nämlich die Zahlung eines städtischen Zuschusses in Höhe von 97.145,46 €, vorwegnehmen würde, wäre ein Anordnungsgrund nur dann glaubhaft gemacht, wenn vorliegend vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren abgewichen werden könnte. Grundsätzlich kann ein Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend nur vorläufige Regelungen treffen und darf nicht bereits das gewähren, was ein Antragsteller nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht ( vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 123 Rdnr.13 f ).

19 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar kann bei einer großzügigen, den Grundsatz des effektiven Rechtsschutz gemäß Art 19 Abs. 4 GG berücksichtigenden Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass ein Anordnungsgrund angesichts der finanziellen Situation der Antragstellerin gegeben sein dürfte. Denn bei Ablehnung einer Regelungsanordnung im gegenwärtigen Zeitpunkt würden die dann zu erwartenden Nachteile eines Insolvenzverfahrens die Antragstellerin unzumutbar treffen. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Antragstellerin ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit spricht, in einem noch anzustrebenden Hauptsacheverfahren zu obsiegen. Denn sie hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.

20 Die Antragstellerin hat nämlich keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung der im Haushaltsjahr 2000 / 2001 unter der Haushaltsstelle 706639 festgesetzten Zuschüsse. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, nach der die Antragstellerin die von ihr begehrten Fördermittel beanspruchen könnte, gibt es erkennbar nicht. Die im städtischen Haushalt unter dem Titel 4 "Soziale Sicherung - sonstige Förderung der freien Wohlfahrtspflege" veranschlagten Haushaltsmittel sind freiwillige Leistungen der Antragsgegnerin, die aufgrund einer Ermächtigung im Haushaltsplan nach einer Ermessensentscheidung vergeben werden. Die Vergabe durch die zuständigen Sozialbehörden ist durch die "Allgemeine Richtlinien für die Gewährung städtischer Zuwendungen" und durch die "Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze - ABewGr - " näher geregelt. Ziffer 1.3 der Allgemeinen Richtlinien bestimmt, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung nicht besteht.

21 Die genannten Richtlinien und Bewirtschaftungsgrundsätze haben allerdings keinen Rechtssatzcharakter, sondern regeln das Ermessen der für die Verteilung bestimmten Behörden. Das Gericht hat keine Interpretationsmöglichkeit dieser Richtlinien und Grundsätze, sondern es kann lediglich prüfen, ob bei ihrer Anwendung im Einzelfall die begehrte Leistung unter Verletzung des Gleichheitssatzes versagt worden ist oder ob die durch den Haushaltstitel erfolgte Zweckbestimmung missachtet worden sind.

22 Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Auszahlung der Zuschüsse hat die Antragstellerin weder behauptet noch ist diese aus den Akten ersichtlich. Aus den intensiven schriftlichen und persönlichen Kontakten der Antragstellerin mit den zuständigen Sozialdezernenten der Antragsgegnerin - die in den Behördenakten umfänglich dokumentiert ist - ergibt sich, dass der Verein bereits 1999 in erhebliche finanzielle Schieflage geraten war. Durch eine sich nicht an betriebswirtschaftlichen Grundsätzen orientierte Geschäftsführung der Lobby - GmbH war die Antragstellerin frühzeitig gefordert, immer wieder Spendenmittel in ihre Betriebsgesellschaft zu verlagern, um einen drohenden Konkurs bzw. Insolvenz zu verhindern. Die Antragsgegnerin war hierüber auch durch persönliche Gespräche mit dem damals zuständigen Sozialdezernenten informiert. Dieser sicherte Unterstützung zu und erreichte durch einen Magistratsbeschluss vom 27.12.1999 eine weitere finanzielle Zuwendung in Form eines "Umbaukostenzuschusses", der auch ausgezahlt worden ist. Gleichzeitig wies die Antragsgegnerin in einem Zuwendungsbescheid, mit dem eine Abschlagszahlung von 60.000,00 DM am 10.01.2000 zur Auszahlung gelangte, darauf hin, dass weitere Zahlungen im Jahre 2000 nur erfolgen könnten, wenn bis zum 29.02.2000 ein geprüfter Verwendungsnachweis für die Zuwendungen des Jahres 1999 sowie ein Konzept zur langfristigen finanziellen Absicherung des Vereines vorgelegt werde. In der Folgezeit, so u.a. mit Schreiben vom 18.05.2000 (Bl. 32, Band 5 d. Behördenakte), wurde die Antragstellerin, die mehrmals die Auszahlung der im Haushalt 2000 bereitgestellten Mittel anmahnte, immer wieder darauf hingewiesen, dass weder der "Verwendungsnachweis 1999" noch das geforderte Konzept vorliege und eine Auszahlung von Zuwendungen zuvor nicht erfolgen könnte.

23 Sowohl der Zwischenbericht des Geschäftsführers der Lobby - GmbH zur "Situation und Perspektiven der GmbH" vom 14.03.2000 (Bl. 184, Band 4 d. Behördenakte), als auch der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Mai 2000 erfolgte Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters ( Bl. 37, Band 5 d. Behördenakte) zeigen neben den erheblichen wirtschaftlichen Risiken auch fundamentale Versäumnisse bei der Geschäftsführung der GmbH, die sich u.a. in dem Fehlen einer teilweise nicht existierenden zeitnahen Buchführung ausdrücken. Einem Bericht des Fachreferats Finanzsteuerung der Antragsgegnerin vom 20.12.1999 (Bl. 98 , Band 5 d. Behördenakte) ist zu entnehmen, dass sowohl bei der Antragstellerin als auch bei der Lobby - GmbH in den Jahren 1998 und 1999 eine ordnungsgemäße Buchführung nicht existierte und Verwendungsnachweise über die Zuwendungen nicht erstellt worden sind.

24 Nachdem die Antragstellerin unter dem 30.11.2000 ein von ihr in Auftrag gegebenes "Exposé" der Wirtschafts - Consulting GmbH vorgelegt hatte, wies die zuständige Behörde der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16.02.2001 erneut darauf hin, das immer noch nicht die Verwendungsnachweise für 1999 und 2000 vorgelegt worden seien und eine Einschätzung über die langfristige finanzielle Absicherung des Vereins ohne Vorlage des Jahresabschlusses / Bilanz 2000 nicht möglich sei. Nachdem im März 2001 eine vorläufige "Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung" (Bl. 61, Band 6 d. Behördenakte) vorgelegt worden war, wies die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin in einem persönlichen Schriftsatz vom 27.04.2001 (Bl. 79, Band 6 d. Behördenakte) darauf hin, dass sich die Voraussetzungen, die zu einer Gewährung der städtischen Zuschüsse geführt hätten, nachhaltig geändert hätten. So sei die Förderung der Personalkosten davon abhängig gemacht worden, dass eine weitere Beurlaubung der beiden Geschäftsführer durch ihren Arbeitgeber, den Frankfurter Verein für soziale Heimstätten, erfolge. Der Geschäftsführer der Lobby - GmbH sei aber zwischenzeitlich ohne Rücksprache mit den städtischen Gremien abgelöst worden. Die aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten der GmbH notwendig gewordene Übernahme ihrer betriebenen Einrichtungen durch einen solventen Träger sei aufgrund mangelnder Mitwirkung des Vereins gescheitert. Entgegen vorheriger Absprachen mit der Stadt Frankfurt habe die Antragstellerin sodann die betriebenen Einrichtungen der GmbH selbst übernommen und weitergeführt. Der Insolvenzverwalter der Lobby - GmbH habe mitgeteilt, dass Forderungen der GmbH in Höhe von 190.000,00 DM gegenüber der Antragstellerin gerichtlich geltend gemacht worden seien. Aus dem "Exposé" der WIC habe die Antragsgegnerin erfahren, dass der mit Zuschüssen geförderte "Mittagstisch" zwischenzeitlich durch ein Privatunternehmen betrieben worden sei, das sich wiederum im Streit von dem Verein getrennt habe. So sollte ein der Antragstellerin vermeintlich zustehender Zuschuss zum Teil an ein gewerbliches Unternehmen weitergeleitet werden. Gewerbliche Unternehmen seien allerdings keine potentiellen Zuschussempfänger. Aus all diesen Umständen sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin verantwortungsvoll mit städtischen Geldern umgegangen sei; eine weitere Auszahlung der Zuschüsse könne nicht erfolgen.

25 Nach der Überzeugung des Gerichts sind die von der Antragsgegnerin aufgezeigten Gründe geeignet, im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung die Zahlung von weiteren Zuwendungen an die Antragstellerin zu verweigern, ohne mit dieser Entscheidung gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Sie hat sich nämlich bei ihrer Entscheidung nachvollziehbar an der durch die Haushaltsentscheidung determinierten Zweckbestimmung orientiert und die dadurch gezogenen Grenzen nicht überschritten.

26 Zudem hat die Antragstellerin erkennbar gegen die Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze ( ABewGr ) und gegen die Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung städtischer Zuwendungen verstoßen. Nach Ziffer 1.3 ABewGr darf die Zuwendung nur zur Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet werden. Aus den gesamten Ausführungen der Antragstellerin wird erkennbar, dass sie beabsichtigte, die geforderten Zuschüsse zur Abwendung bzw. Abwicklung des Insolvenzverfahrens der Lobby - GmbH zu verwenden. Dies widerspricht aber dem verbindlichen Dispositiv des entsprechenden Titels des Haushaltsplans, der den Zuschuss für Personal- und Sachkosten der Antragstellerin vorschreibt. Die Verwaltung hat die Etathoheit des Haushaltsgebers zu respektieren und darf deshalb Haushaltsmittel nicht für Zuwendungszwecke verausgaben, für die sie bei sachgerechter Auslegung und Würdigung des Haushaltsplans nicht bestimmt sind.

27 Die Antragstellerin hat auch entgegen Ziffer 6.1 bis 6.3 ABewGr die geforderten Verwendungsnachweise für die Jahre 1999 und 2000 nicht vorgelegt. Nach Ziffer 2.1 der Allgemeinen Richtlinien dürfen Zuwendungen nur an solche Empfänger bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Aufgrund der sich aus den Behördenakten ergebenden mehrfachen Stellungnahmen des Fachreferats Finanzsteuerung und der eigenen Stellungnahme des Geschäftsführers der Lobby - GmbH vom 14.03.2000 erscheint es nach der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung für das Gericht nicht gesichert, dass die Antragstellerin diese Anforderungen in der Vergangenheit erfüllt hat. Ob sie nach der erfolgten Umstrukturierung und personellen Neuorientierung in der Zukunft hierzu in der Lage sein wird, braucht das Gericht nicht weiter zu prüfen, da die Antragstellerin erkennbar die Auszahlung von Haushaltsmitteln aus den Jahren 2000 und 2001 geltend macht. Das Gericht brauchte deshalb auch nicht dem grundsätzlichen Verbot der Refinanzierung nachzugehen, wonach Zuwendungen für bereits erreichte Zwecke zu unterbleiben haben.

28 Aus alledem ergibt sich, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung vorliegend angesichts des Fehlens einer Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren nicht gerechtfertigt ist.

29 Die Antragstellerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

30 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG und hat sich an der im Antrag bezifferten Geldleistung zu orientieren.

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