VG Frankfurt 3. Kammer, 2003-01-14, 3 G 68/03.AF

3 G 68/03.AFVerwaltungsgericht / 3. Kammer14.01.2003

Regest

Im sogenannten Flughafenverfahren ist einem Folgeantragsteller, dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtmäßig verweigert wird, die Einreise in analoger Anwendung von § 18a Abs.3 S.1 AsylVfG zu verweigern.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 G 68/03.AF — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-01-14

Aktenzeichen: 3 G 68/03.AF

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0114.3G68.03.AF.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 18a AsylVfG, § 71 AsylVfG

Leitsatz

Im sogenannten Flughafenverfahren ist einem Folgeantragsteller, dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtmäßig verweigert wird, die Einreise in analoger Anwendung von § 18a Abs.3 S.1 AsylVfG zu verweigern.

Tenor

Der Antrag auf Gestattung der Einreise in das Bundesgebiet wird abgelehnt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 06.01.2003 wird abgelehnt.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.-G. aus Frankfurt am Main wird abgelehnt.

Gründe

1 I. Der Antragsteller ist algerischer Staatsangehöriger. Er landete am 29.12.2002 aus Algier kommend auf dem Flughafen Frankfurt am Main. Bei seiner Ankunft verfügte er nicht über einen gültigen Reisepass oder Passersatz. Er hält sich seitdem auf dem Flughafengelände im Transitbereich auf.

2 Der Antragsteller war bereits 1993 schon einmal in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes eingereist und hatte dort am 10.05.1993 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 18. Mai 1993 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel wurden vom Verwaltungsgericht Freiburg rechtskräftig abgelehnt.

3 Am 21.06.1996 war der Antragsteller nach Algerien abgeschoben worden.

4 Der Antragsteller wurde am 01.01.2003 zu seinem Einreisebegehren durch das Grenzschutzamt Frankfurt am Main angehört und einer Pass-Ticket-Befragung unterzogen. Wegen der hierbei gemachten Angaben wird auf den Inhalt der Niederschriften (Bl. 34 ff BA; Bl. 42 ff BA) Bezug genommen.

5 Am 03.01.2003 stellte der Antragsteller beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und wurde hierzu gleichfalls am 03.01.2003 angehört. Wegen der dabei gemachten Angaben wird auf die Niederschrift der Befragung (Bl. 52 ff BA) verwiesen.

6 Mit Bescheid vom 06. Januar 2003 wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 18.05.1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt und der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Algerien angedroht.

7 Mit Verfügung ebenfalls vom 06. Januar 2003 verweigerte das Grenzschutzamt Frankfurt am Main daraufhin dem Antragsteller die Einreise. Beide Bescheide wurden dem Antragsteller am 06. Januar 2003 ausgehändigt.

8 Der Antragsteller hat am 07.01.2003 um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einreiseverweigerung und den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes nachgesucht und am selben Tag Klage erhoben, die unter dem Az.: 3 E 69/03.AF(1) geführt wird.

9 Den Eilantrag hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12.01.2003, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, begründet.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte verwiesen.

11 II. Der Eilantrag ist zulässig, soweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verweigerung der Einreise durch das Grenzschutzamt Frankfurt am Main begehrt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Rechtsgrundlage für die gegen den Antragsteller verfügte Einreiseverweigerung ist § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in analoger Anwendung. § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG regelt die Verweigerung der Einreise in den Fällen, in denen das Asylverfahren gemäß § 18 a Abs. 1 AsylVfG vor der Einreise des Ausländers durchzuführen war, weil der Asylbewerber sich gegenüber der Grenzbehörde am Flughafen nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen konnte und der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.

12 Allerdings wird der Fall des Antragstellers nach dem Wortlaut des § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG nicht von dem Regelungsbereich dieser Vorschrift umfasst, da das Bundesamt seinen Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sondern gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG bereits die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat.

13 Dies ist indessen unschädlich. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 30.12.1993 (Az.: 11 G 20375/93.A(1)) ausgeführt:

14 "Das Asylverfahrensgesetz weist hinsichtlich der Regelung der Einreise von dem sogenannten Flughafenverfahren nach § 18 a Abs. 1 AsylVfG unterliegenden Folgeantragstellern eine Lücke auf. Diese Regelungslücke kann vorliegend nicht durch die Anwendung der in § 71 Abs. 4-6 AsylVfG getroffenen Vorschriften über die Abschiebung bzw. Zurückschiebung des Asylfolgeantragstellers, dessen Antrag nicht zur Durchführung eines Asylverfahrens geführt hat, geschlossen werden. Diese Vorschriften regeln die Voraussetzungen und die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und setzen mithin eine Einreise des Betroffenen - die im Flughafenverfahren gerade nicht erfolgt ist - voraus.

15 Ebenso wenig kann zur Schließung der Regelungslücke des Asylverfahrensgesetzes § 60 Ausländergesetz - AuslG -, der die Zurückweisung von Ausländern vor beendeter Einreise regelt, herangezogen werden. Unabhängig davon, dass es das Grundrecht auf Asyl grundsätzlich verbietet, einen asylsuchenden Flüchtling an der Grenze zurückzuweisen, ist eine Anwendung des § 60 AuslG in sogenannten Flughafenfällen bereits durch die Existenz der gegenüber der ausländerrechtlichen Vorschrift spezielleren Regelung des § 18 a Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen, der bis zu einer Entscheidung über den Asylantrag eine Unterbringung des Asylbewerbers auf dem Flughafengelände vorsieht.

16 Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für die Verweigerung der Einreise gegenüber Folgeantragstellern nach der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens durch das Bundesamt im Asylverfahrensgesetz auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht. Den Vorschriften des Gesetzes lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass ein dem Flughafenverfahren unterliegender Folgeantragsteller, der bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht erfüllt, hinsichtlich der Möglichkeit einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland besser gestellt sein soll als ein Asylbewerber, dessen Antrag nach Durchführung eines Asylverfahrens als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.

17 Dem nach § 71 Abs. 1 AsylVfG abgewiesenen Folgeantragsteller steht grundsätzlich ebenso wenig eine aufenthaltsrechtliche Position zu und eine gegen ihn ergangene Abschiebungsandrohung ist ebenso vollziehbar, wie dies für einen Asylbewerber gilt, dessen Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

18 Ist somit der Folgeantragsteller, dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtmäßig verweigert wird, weder in seiner aufenthaltsrechtlichen Position noch im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen besser gestellt als ein Erstantragsteller nach Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet, so drängt es sich für die Fälle des sogenannten Flughafenverfahrens auf, den nach § 71 Abs. 1 AsylVfG abgewiesenen Folgeantragsteller hinsichtlich der Verweigerung der Einreise durch analoge Anwendung des § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG dem Asylbewerber, dessen Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, gleichzustellen."

19 Dem hat sich das beschließende Gericht bereits in der Vergangenheit (vgl. Beschluss vom 10.10.1995 - 14 G 50507/95.A(3)) angeschlossen und schließt sich auch für das vorliegende Verfahren an.

20 Es ist auch von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 06.01.2003 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens für den Antragsteller gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG abgelehnt hat. Bei dem am 01.01.2003 gestellten Asylantrag des Antragstellers handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne dieser Vorschrift, da der vorausgegangene Asylantrag aus dem Jahre 1993 unanfechtbar abgelehnt worden war. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG führt ein Folgeantrag nur dann zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen. Daran fehlt es vorliegend.

21 Zutreffend ist das Bundesamt in seinem Bescheid vom 06.01.2003 davon ausgegangen, dass von einer nachträglichen Änderung des Sachlage, welche die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigen würde, bei Geltendmachung individueller Verfolgung nur dann ausgegangen werden kann, wenn vom Antragsteller die Gründe für eine politische Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig vorgetragen und so in einem in sich stimmigen Sachverhalt geschildert werden, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

22 Dass dies beim Antragsteller offensichtlich nicht der Fall ist, hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 06.01.2003 ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen werden kann, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

23 Auch dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass alleine die Asylantragstellung im Bundesgebiet bei einer Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland zu politischen Verfolgungsmaßnahmen führen könnte, hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid (S. 3-4) zutreffend und ausführlich ausgeführt.

24 Dass schließlich im Falle des Antragstellers keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen, hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend dargelegt, so dass auch insoweit darauf Bezug genommen werden kann, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

25 Auch das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12.01.2003 gibt insoweit keinen Anlass zu abweichender Beurteilung.

26 Der darüber hinaus gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Diese Androhung erfolgt gemäß § 18 a Abs. 2 AsylVfG lediglich vorsorglich für den Fall der Einreise. Eine Einreise wird vorliegend aber gerade nicht gestattet, so dass Rechtswirkungen von der angegriffenen Verfügung nicht ausgehen.

27 Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet, so dass auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war.

28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83 b AsylVfG.

29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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