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1 E 3197/02•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-01-13, 1 E 3197/02
1 E 3197/02Verwaltungsgericht / 1. Kammer13.01.2003
Ausweisung illegale Erwerbstätigkeit
Entscheidungsdatum: 2003-01-13
Aktenzeichen: 1 E 3197/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0113.1E3197.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 46 Nr 2 AuslG, § 12 AuslGDV
Ausweisung illegale Erwerbstätigkeit
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Beteiligten streiten um die Ausweisung des Klägers.
2 Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 16.02.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Einreise war er im Besitz eines von der deutschen Botschaft in Delhi ausgestellten Schengen-Visums des Typs C mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen im Zeitraum vom 15.02.2002 bis zum 14.05.2002.
3 Am 12.03.2002 wurde der Kläger im Bereich der Gemeinde E. von einer Polizeistreife wegen des Verdachtes einer illegalen Erwerbstätigkeit festgenommen.
4 Ausweislich der Strafanzeige vom 12.03.2002 wurde der Kläger von der Polizeistreife beim Verteilen von Werbezetteln für die Firma "S.-E." angetroffen. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gab er an, er habe nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bei seinem Schwager in Frankfurt a. M. gewohnt. Er sei dann mit seinem Onkel, der in H.-M. die Gaststätte "S.-E." betreibe nach E. gefahren und habe für die Firma seines Onkels Zettel ausgetragen.
5 Der Onkel gab im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung an, er sei Betreiber der Firma S.-E. und habe am 13.02.2002 u. a. den Kläger nach E. gefahren und ihn gebeten, Werbezettel für seine Firma auszutragen.
6 Mit Verfügung vom 13.03.2002 wies der Beklagte den Kläger für unbefristete Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland aus, stellte fest, dass er zur Ausreise verpflichtet ist und drohte ihm die Abschiebung nach Indien aus der Abschiebehaft heraus an. Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, als indischer Staatsangehöriger benötige der Kläger zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form eines Sichtvermerkes. Die vom Kläger vorgenommene Verteilung von Werbematerial stelle eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 DVAuslG dar. Der Kläger hätte daher schon vor seiner Ausreise eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beantragen müssen. Der Kläger habe somit gegen die Einreisevorschriften verstoßen und im übrigen ohne erforderliche Arbeitserlaubnis eine Erwerbstätigkeit vorgenommen. Die Ausweisung des Klägers sei aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um anderen Ausländern zu Bewusstsein zu bringen, dass Straffälligkeit im Bundesgebiet entsprechende ausländerrechtliche Maßnahmen nach sich zieht.
7 Der Kläger wurde am 14.03.2002 nach Indien abgeschoben. Der Kläger legte mit Schreiben vom 10.04.2002 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 08.08.2002 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe ausweislich einer am 12.03.2002 durchgeführten polizeilichen Kontrolle ohne im Besitz einer Arbeitserlaubnis zu sein eine illegale Erwerbstätigkeit ausgeübt, indem er für die Gaststätte "S.-E." Werbezettel verteilt habe. Der Kläger habe das Verteilen der Werbezettel auch zugegeben, auch sein Auftragsgeber, der Wirt der Gaststätte, habe ausgesagt, den Kläger mit der Verteilung der Zettel beauftragt zu haben. Die vom Kläger vorgenommene Tätigkeit stelle eine Erwerbstätigkeit dar, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist oder für die ein Entgelt üblicher Weise vereinbart werde. Durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung habe der Kläger gegen die Vorschrift des § 284 SGB III verstoßen und damit ordnungswidrig gehandelt. Im übrigen habe der Kläger durch die Erwerbstätigkeit gegen die Auflage des Visums verstoßen. Das Verhalten des Klägers beeinträchtige die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Ausweisung des Klägers sei aus spezialpräventiven Gründen geboten, um weitere rechtswidrige Handlungen des Klägers wirksam unterbinden zu können. Es müsse ausländischen Staatsangehörigen deutlich zu Bewusstsein gebracht werden, dass Rechtsverstöße der vorliegenden Art die erforderlichen ausländerrechtlichen Konsequenzen nach sich zögen. Besondere private Belange des Klägers seinen nicht erkennbar.
8 Der Kläger hat am 21.08.2002 Klage erhoben, mit der er Aufhebung der Ausweisungsverfügung begehrt.
9 Die Klage wurde nicht begründet.
10 Der Kläger beantragt,
11 die Verfügung des Beklagten vom 13.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 08.08.2002 aufzuheben.
12 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angegriffenen Verfügungen,
13 die Klage abzuweisen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.
15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Verfügung des Landrates des M.-K.-Kreises vom 13.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 08.08.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 Rechtsgrundlage für die streitbefangene Ausweisungsverfügung ist § 45 Abs. 1 i. V. m. § 46 Nr. 2 AuslG. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, insbesondere, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig aber nicht vereinzelt ist. Diese Auslegung bieten Sinn und Zweck der Vorschrift sowie deren systematischer Zusammenhang mit den §§ 47 und 48 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 InfAuslR 1997 S. 63 ). Vorliegend hat der Kläger in zweifacher Hinsicht gegen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Indem er ausweislich einer am 12.03.2002 durchgeführten polizeilichen Kontrolle, ohne im Besitz einer Arbeitserlaubnis zu sein, eine illegale Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, indem er für die Gaststätte "S.-E.", P.-straße 1 in H.-M., Werbezettel verteilte. Ausweislich des bei den Behördenvorgängen befindlichen Polizeiberichtes wurde der Kläger dabei angetroffen, wie er Werbeprospekte der Gasstätte "S.-E." verteilte. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 13.03.2002 hat der Kläger auch angegeben, dass er für seinen Onkel, den Betreiber des Lokals "S.-E." Werbezettel verteilt hat. Auch der Inhaber der Gaststätte hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 02.05.2002 angeben, dass er u. a. den Kläger gebeten habe, für seine Firma Werbezettel zu verteilen. Damit steht unstreitig fest, dass der Kläger für die Firma seines Onkels Werbezettel verteilt hat. Hierin ist eine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 12 DVAuslG zu sehen. Die zitierte Vorschrift bestimmt den Begriff der Erwerbstätigkeit dahin, dass darunter jede unselbständige Tätigkeit fällt, für die ein Entgelt üblich ist. Der Kläger hat Werbeprospekte für eine Gaststätte verteilt und damit eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt, für die ein Entgelt üblich ist. Darauf, ob ein Entgelt tatsächlich gezahlt wurde oder aus welchen Gründen kein Entgelt gezahlt wurde, kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 12 DVAuslG nicht an.
17 Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hätte der Kläger nach § 284 i. V. m. § 285 SGB III einer Arbeitserlaubnis bedurft. Der Kläger als Neffe des Firmeninhabers gehört auch nicht zu den nach § 9 Nr. 1 Arbeitsgenehmigungsverordnung i. V. m. § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Personenkreis. Darüber hinaus hat der Kläger durch die Arbeitsaufnahme gegen die Auflage des Besuchsvisums verstoßen. Das Besuchsvisum des Klägers enthielt nämlich die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".
18 Der Verstoß des Klägers gegen die Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht lediglich geringfügig. Durch die illegale Arbeitsaufnahme werden die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
19 Auch die getroffene Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine derartige Entscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Ausweisung des Klägers insbesondere auf generalpräventive Gründe gestützt hat. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine derartige Ausweisung eine angemessene generalpräventive Wirkung erwarten lassen. Dies ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten. Erforderlich ist, dass es Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und durch dessen Ausweisung von gleichen oder ähnlichen Handlungen abhalten lassen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich ein konsequentes Vorgehen der Ausländerbehörde gegenüber Ausländern, die im Rahmen eines Touristenaufenthalts eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, bei dem betroffenen Personenkreis herumspricht und andere Ausländer von der Begehung ähnlicher Einreise- und Arbeitserlaubnisverstöße nach dem gleichen Muster abhält. Relevante Gesichtspunkte, die einen weiteren Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland erfordern, sind nicht ersichtlich geworden.
20 Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt. Die Ausreisepflicht ist gemäß § 42 Abs. 2 S. 2 AuslG auch vollziehbar, da die Ausweisungsverfügung mit Sofortvollzug verbunden ist.
21 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO.
22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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