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9 G 2633/02•VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-01-10, 9 G 2633/02
9 G 2633/02Verwaltungsgericht / Chamber 910.01.2003
Auswahlentscheidung über eine Beförderung nach Maßgabe des Anforderungsprofils der Stelle.
Entscheidungsdatum: 2003-01-10
Aktenzeichen: 9 G 2633/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0110.9G2633.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 154 Abs 1 VwGO
Auswahlentscheidung über eine Beförderung nach Maßgabe des Anforderungsprofils der Stelle.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.480,33 € festgesetzt.
1 Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen mit den Dienstobliegenheiten eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Fachbereichsleiter für das mathematisch/naturwissenschaftliche Aufgabenfeld) am Grimmelshausen-Gymnasium in Gelnhausen (Besoldungsgruppe A 15 BBO) zu beauftragen und ihn auf diesem zu befördern, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat der Antrag allerdings keinen Erfolg, da der Antragsteller sich nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Er ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG). Der Antragsgegner hat den auf eine faire, chancengleiche Behandlung der Bewerbung des Antragstellers gerichteten Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt; das Auswahlverfahren ist fehlerfrei durchgeführt worden, und der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung auf dieser Grundlage ermessensfehlerfrei getroffen.
2 Der Antragsgegner hat die streitige Stelle ordnungsgemäß im Amtsblatt ausgeschrieben (Amtsblatt 12/00, S. 1392) und die Ausschreibung mit dem Hinweis versehen, das Anforderungsprofil, welches zuvor entwickelt worden war und die Anforderungen an die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des künftigen Stelleninhabers hinreichend erkennen lässt (Bl. C 1 - C 6 des Verwaltungsvorgangs), sei im Schulamt einsehbar. Die Ausschreibung erfüllt damit noch ihren Zweck, den potentiellen Bewerbern zu verdeutlichen, welchen Anforderungen der künftige Stelleninhaber genügen muss, auch wenn diese nicht unmittelbar aus der Ausschreibung zu ersehen waren, sondern die Bewerber sich erst durch Einsichtnahme beim Schulamt davon Kenntnis verschaffen konnten. Darüber hinaus hat der Antragsgegner über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber auf der Grundlage aktueller, aus diesem Anlass erstellter Würdigungsberichte sowie der in einem nach Maßgabe des Erlasses vom 02.09.1994 (Amtsblatt S. 946) durchgeführten überprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse eine vergleichende Abwägung unter den Bewerbern im Hinblick auf die einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils vorgenommen und auf dieser Grundlage unter Beteiligung der Personalvertretung und der Frauenbeauftragten seine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen getroffen. Damit ist er den Maßstäben der Kammer wie auch des HessVGH für die Rechtmäßigkeit einer derartigen Auswahlentscheidung gerecht geworden.
3 Die Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerfrei; die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände vermögen seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Bericht über das überprüfungsverfahren vom 27.09.2001 (Bl. G1 ff. des Verwaltungsvorgangs), welcher neben den Personalakten und den Würdigungsberichten die Grundlage der Auswahlentscheidung durch den Leiter des Staatlichen Schulamts des Main-Kinzig-Kreises am 08.10.2001 bildete (Bl. G16 d. Verwaltungsvorgangs), wird unter ausführlicher und auf der Grundlage der vorgelegten Verwaltungsvorgänge von der Kammer nicht zu beanstandender Auswertung sämtlicher Bewerbungsunterlagen zunächst allen Bewerbern attestiert, dass sie für die Besetzung der Stelle geeignet seien, was der Sache nach nur dahin zu verstehen sein kann, dass der Antragsgegner ihnen zubilligt, das Anforderungsprofil der Stelle grundsätzlich zu erfüllen. Bereits in der Einleitung der Auswahlempfehlung (S. 15 des Überprüfungsberichts) wird zudem deutlich, dass der Antragsteller wie auch der Beigeladene zu dem engeren Kreis der für die Stellenbesetzung in Betracht kommenden Bewerber zählten. Die eigentliche Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen wird sodann im Kern auf den Umstand gestützt, dass dieser über eine gute bis sehr gute Beratungskompetenz verfüge und damit für die Besetzung der Stelle "in vollem Umfang, teilweise in besonderem Maße" geeignet sei. Demgegenüber zeige der Antragsteller - bei ansonsten im Hinblick auf die übrigen Merkmale des Anforderungsprofils im wesentlichen gleicher Eignung - Schwächen im Kommunikations- und Beratungsbereich; seine Ausführungen ließen teilweise die notwendige Strukturierung und Konkretisierung vermissen, so dass er für die Besetzung der Stelle "mit Einschränkungen gut geeignet" sei. Der Antragsgegner hat mithin seine Auswahl entscheidend auf den Umstand gestützt, dass nach seiner Auffassung der Beigeladene ein Merkmal des Anforderungsprofils - die Fähigkeit, die Lehrerinnen und Lehrer des Aufgabenfeldes ständig und umfassend zu informieren und zu beraten und ihre Arbeit beobachtend und unterstützend zu begleitend - besser als der Antragsteller erfüllt. Dies ist eine sachgerechte Erwägung, die angesichts der ansonsten festgestellten im wesentlichen gleichen Eignung des Antragstellers und des Beigeladenen die Auswahlentscheidung tragen kann, darf doch unter dieser Voraussetzung der Dienstherr seine Auswahl nach Ermessen nach jedem von ihm bestimmten sachgerechten Kriterium treffen. Angesichts des Umstands, dass alle Bewerber grundsätzlich das Anforderungsprofil der Stelle erfüllten, durfte der Antragsgegner mithin den Vorrang demjenigen Bewerber einräumen, der nach seiner Auffassung im Hinblick auf ein Merkmal des Anforderungsprofils den übrigen Bewerbern vorzuziehen ist.
4 Diese Einschätzung des Antragsgegners erscheint auch nachvollziehbar. Ausweislich der Niederschriften über das Überprüfungsverfahren hat der Beigeladene im durchgeführten Beratungsgespräch durchgängig überzeugt, der Antragsteller hingegen nur mit Einschränkungen. Auch in der Niederschrift über das anschließend durchgeführte Kolloquium werden Einschränkungen in Bezug auf die Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft des Antragstellers dokumentiert. Darüber hinaus kann der Antragsgegner seine diesbezügliche Einschätzung auch auf die Würdigungsberichte stützen. So hebt der Schulleiter des Grimmelshausen-Gymnasiums in seinem den Beigeladenen betreffenden Würdigungsbericht vom 08.05.2001 dessen Beratungskompetenz hervor; entsprechende Hervorhebungen lassen sich in dem den Antragsteller betreffenden Würdigungsbericht vom 23.05.2001 nicht finden. Auf dieser Grundlage kann die Einschätzung des Antragsgegners, der Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil insoweit besser als der Antragsteller, rechtlich nicht beanstandet werden.
5 Auch das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren vermag seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung von einer unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist; dies rügt der Antragsteller auch nicht. Seinem umfangreichen Vorbringen lässt sich allerdings im Kern die Rüge entnehmen, dass der Antragsgegner die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten und seine Qualifikationen nicht hinreichend, vor allem nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht bei seiner vergleichenden Abwägung berücksichtigt habe. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Zum einen hat der Antragsgegner die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände ausweislich des sehr ausführlichen, alle für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte umfassenden Berichts über das überprüfungsverfahren bei seiner Auswahlentscheidung einbezogen, sie indes für die Entscheidung jedenfalls nicht in gleicher Weise als maßgebend erachtet wie der Antragsteller. Das kann angesichts des Ermessenspielraums des Antragsgegners, wie dargelegt, nicht beanstandet werden. Zum anderen hat der Antragsteller trotz seines umfangreichen Vorbringens im gerichtlichen Verfahren nach wie vor nicht einmal im Ansatz darlegen können, dass er insoweit, also in Bezug auf seine fachlichen Qualifikationen und die von ihm ausgeübten Tätigkeiten, dem Beigeladenen überlegen sei. Es ist folglich in keiner Weise ersichtlich, aus welchen Gründen die Entscheidung des Antragsgegners als fehlerhaft sollte angesehen werden können, die Eignung beider Bewerber in Bezug auf diese - nach Auffassung des Antragsgegners vom Antragsteller wie vom Beigeladenen in wesentlich gleicher Weise erfüllten - Merkmale des Anforderungsprofils nicht zum ausschlaggebenden Kriterium für die Auswahlentscheidung zu machen, sondern diese auf die bessere Beratungskompetenz des Beigeladenen zu stützen. Dass der Antragsgegner in Bezug auf die - hier entscheidungserhebliche - Beurteilung der Beratungskompetenz des Antragstellers von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei, hat der Antragsteller indes selbst nicht behauptet. Er hat auch zur Überzeugung der Kammer nichts vorgebracht, was die Einschätzung seiner Beratungskompetenz durch den Antragsgegner als angreifbar erscheinen ließe. Das Vorbringen des Antragstellers ist mithin nicht geeignet, die Auswahlentscheidung in Frage zu stellen.
6 Als unterliegendem Beteiligten sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen, da dieser einen eigenen Sachantrag gestellt und damit letztlich auch Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 S. 1 Buchst. a, S. 2 GKG.
8 Der Streitwert des Hauptsacheverfahrens (Grundgehalt A 15 BBO x 6,5) ist im Hinblick auf den Umstand, dass der Antragsgegner den Beigeladenen zunächst nur mit den Dienstobliegenheiten der streitigen Stelle beauftragen und ihn erst zu einem späteren Zeitpunkt befördern wird, auf 1/4 zu kürzen.
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