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3 G 5454/02•VG Frankfurt 3. Kammer, 2003-01-09, 3 G 5454/02
3 G 5454/02Verwaltungsgericht / 3. Kammer09.01.2003
Einzelfall, in dem einmalige Beihilfen (Weihnachtsbeihilfe und Bekleidungsbeihilfe) wegen der Höhe des übersteigenden Einkommens nicht zu gewähren waren.
Entscheidungsdatum: 2003-01-09
Aktenzeichen: 3 G 5454/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0109.3G5454.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 21 Abs 2 BSHG, § 28 VwVfG, § 46 VwVfG
Einzelfall, in dem einmalige Beihilfen (Weihnachtsbeihilfe und Bekleidungsbeihilfe) wegen der Höhe des übersteigenden Einkommens nicht zu gewähren waren.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
1 Der am 16. Dezember 2002 gestellte Antrag,
2 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Bekleidungsbeihilfe sowie eine Weihnachtsbeihilfe zu gewähren,
3 hat keinen Erfolg.
4 Nach § 123 Abs 1 S. 2 VwGO kann eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei sind der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
5 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der Vorschrift von § 21 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - sind einmalige Leistungen auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende - wie hier der Antragsteller - zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, dass die in § 11 Abs. 1 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden worden ist.
6 Zur Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigene Mittel zur Verfügung stehen und ob - damit einhergehend - eine Bedarfslücke gegeben ist, kommt es auf eine Gegenüberstellung des Bedarfs des Antragstellers und des anrechenbaren Einkommens an. Hier steht dem Einkommen des Antragsteller aus einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 708,46 € der sozialhilferechtliche Bedarf in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 294,-€ gegenüber, zu dem ein Zuschlag von 10 von Hundert (= 29,40,-€) entsprechend der ständigen Praxis der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Sonderbewilligungsgrenze für einmalige Leistungen hinzuzufügen ist. Darüber hinaus ist der Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 108,14 € sowie die Kosten der Unterkunft in Höhe 273,61 € abzüglich des Wohngeldes in Höhe von 107,- € hinzuzufügen.
7 Daraus errechnet sich ein Betrag von 598,15 €.
8 Aus dem oben dargestellten Zahlenwerk ergibt sich für den Monat Dezember 2002 ein überschießendes Einkommen des Antragsteller von 110,31 €.
9 Bei der Frage in welchem Umfang sich sogenannte Minderbemittelte - wie der Antragsteller - mit einem Eigenanteil an einmaligen Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe von § 21 Abs. 2 BSHG zu beteiligen haben, hat sich die Antragsgegnerin in ermessensbindender Weise auf bestimmte Multiplikatoren festgelegt, die sich aus der Anlage zur Frankfurter Richtlinie III § 21 BSHG B ergeben. Da diese Richtlinie Festlegungen nur bis zu einem monatlichen Mehreinkommen von 100,- € trifft und hierfür bei durchschnittlicher Dauer der Haltbarkeit von Gütern wie Bekleidung bzw. Weihnachtsbeihilfe den Einsatz von 5 monatlichen Mehreinkommen bestimmt, liegt auf der Hand, dass der Antragsteller mit einem monatlichen Mehreinkommen von 110,31 € - womit er die Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 70,- € und die Bekleidungspauschale in Höhe von 145,- € (= 215,- €) innerhalb von 2 Monaten aus eigenem monatlichen Mehreinkommen bestreiten kann - keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe geltend machen kann.
10 Soweit der Antragsteller in der Anspruchsbegründung eine Beihilfe für die Jahresabrechnung der Energiekosten angesprochen hatte, ohne sie indes ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 18.12.2002 zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Frage ohne Rechnungsvorlage von der Antragsgegnerin nicht zu beurteilen ist. Da der Antragsteller der Aufforderung der Einreichung der Rechnung bislang nicht nachgekommen ist, fehlt ihm für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 S. 2 VwGO
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