VG Frankfurt 9. Kammer, 2002-12-20, 9 G 4567/02

9 G 4567/02Verwaltungsgericht / Chamber 920.12.2002

Regest

Voraussetzungen eines unzulässigen personalbezogenen Anforderungsprofils.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 4567/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-12-20

Aktenzeichen: 9 G 4567/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:1220.9G4567.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 154 Abs 1 VwGO, § 19 Abs 2 S 1 Nr 4 BG HE

Leitsatz

Voraussetzungen eines unzulässigen personalbezogenen Anforderungsprofils.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.958,54 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Besetzung der im Polizeipräsidium Frankfurt am Main ausgeschriebenen Stelle eines Sachbearbeiters, einer Sachbearbeiterin im Kommissariat 34 (Umweltkriminalität), bewertet nach Besoldungsgruppe A 11, bis zum Abschluss eines neuen Auswahlverfahrens zu untersagen, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.

2 Der Antragsgegner hat das Auswahlverfahren zur Besetzung der mit Fernschreiben Nr. 0292 vom 16. August 2002 ausgeschriebenen Stelle fehlerfrei durchgeführt und damit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ausreichend erfüllt. Die dagegen im Eilverfahren gerichteten Einwände überzeugen nicht.

3 Das Anforderungsprofil der Stelle kann nicht als Sonderfall der unzulässigen personen-bezogenen Ausschreibung behandelt werden. Es mag zwar vordergründig fraglich erscheinen, ob eine Sachbearbeiterinnenstelle zugleich mit Anforderungen in der Vorbereitung und Leitung von Einsatzmaßnahmen, der Wahrnehmung von Führungsaufgaben sowie in Stabsfunktionen bei Schadensfällen und besonderen Lagen verbunden werden kann. Es ist jedoch zunächst einmal Sache des Organisationsermessens des Antragsgegners, die Aufgabengebiete für eine Stelle zu kennzeichnen. Auch wenn dabei die gewählte Überschrift Sachbearbeitungsfunktion nicht alle Einzelpunkte des Aufgabengebietes abdeckt, so steht doch eine in dieser Hinsicht womöglich unglücklich gewählte Wortwahl der entsprechenden Zusammenstellung des Aufgabengebietes für einen Dienstposten nicht entgegen. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, dass auf dem ausgeschriebenen Dienstposten entsprechende Aufgabengebiete gar nicht vorhanden wären, so dass insoweit auch kein Anforderungsprofilmerkmal hätte erstellt werden können. Dementsprechend durfte der Antragsgegner im weiteren Verlauf des Auswahlverfahrens darauf abstellen, dass der Antragsteller das Anforderungsprofil in einem wesentlichen Punkt nicht ausreichend erfüllt, so dass seine Bewerbung schon deshalb als aussichtslos einzustufen war. Wenn dem Antragsteller dies im Vorfeld der Bescheidung seiner Bewerbung bereits unmissverständlich eröffnet wurde, hat der Antragsgegner damit lediglich seinen Obliegenheiten aus der Fürsorgepflicht genüge getan, ohne jedoch das Ergebnis des Auswahlverfahrens in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Gegen die entsprechenden Feststellungen des Antragsgegners im Auswahlverfahren wendet sich der Antragsteller im übrigen von der Sache her nicht, da er lediglich behauptet, es liege eine unzulässige personenbezogene Ausformulierung des Anforderungsprofils vor. Er verwechselt dabei jedoch zunächst einmal die Zusammenstellung der Aufgabengebiete, die zu einem Dienstposten zusammengefasst sind, mit den sich daraus ableitenden fachlichen und persönlichen Eignungsanforderungen. Wenn der Antragsgegner insoweit eine mehrjährige praktische Erfahrung und überdurchschnittliche Bewährung in den Tätigkeiten des Aufgabengebietes des ausgeschrieben Dienstpostens verlangt, so liegt darin allein, jedenfalls für die hier zu entscheidende Bewerbungskonstellation, kein Verfahrensfehler. Der Antragsteller ist wesentlich dienstälter als die Antragstellerin, hatte also deutlich mehr Gelegenheit, die entsprechenden Erfahrungen zu erwerben, sich entsprechend in den Aufgabengebieten zu bewähren. Da er aber die entsprechende Bewährung und Erfahrung nicht in allen relevanten Punkten ausreichend besitzt, kann darin kein Verstoß gegen allgemeine Auswahlgrundsätze gesehen werden, noch liegt darin eine unzulässige Unterscheidung zu Lasten des Antragstellers.

4 Der Einwand des Antragstellers, die Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil ebenfalls nicht, jedenfalls fehlten insoweit ausreichende Feststellungen, greift ebenfalls nicht durch. In der letzten für die Beigeladenen erstellten dienstlichen Beurteilung wird ihr eine besondere Eignung für die ausgeschriebene Stelle bescheinigt, was eindeutig auch beinhaltet, dass die Merkmale des Anforderungsprofils samt und sonders als erfüllt angesehen werden, was gerade im Unterschied zur insoweit eingeschränkten Feststellung des Antragsgegners für den Antragsteller Bedeutung erlangt. Auch der Auswahlvermerk betont ausdrücklich, die Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil in allen Punkten uneingeschränkt. Hinsichtlich der vom Antragsteller angezweifelten EDV-Kenntnisse ist auf die für die Beigeladene erstellte dienstliche Beurteilung des Jahres 1998 zu verweisen, in der ausdrücklich festgehalten ist, dass die Beigeladene EDV gestützt erfolgreich gearbeitet hat. Zudem hat sie in dem Lehrgang der Hessischen Polizeischule während des Jahres 1999 sich sowohl im Bereich der Umweltdelikte wie auch der Wirtschaftskriminalität fortgebildet. Demgegenüber kann der Antragsteller in den letzten Jahren lediglich auf mehrere Seminare im Bereich der Wirtschaftskriminalität verweisen, zum Bereich Umweltdelikte findet sich dort aus den letzten Jahren nichts Relevantes. Zwar mag die Wortwahl im Auswahlvermerk verunglückt sein, wonach die Beigeladene einschlägige Fahlehrgänge, bezogen auf dem Umweltschutzbereich, besucht habe. Diese wohl etwas überschießende Formulierung wirkt sich jedoch nicht dahin aus, dass der Antragsgegner etwa in unzulässigerweise einen Sachverhalt zu Gunsten der Beigeladenen angenommen hat, der sich auf die einschlägigen Personalakten und die daraus sich ergebenden Erkenntnismöglichkeiten nicht stützen ließe. Die Beigeladene hat vielmehr in den letzten Jahren eine Reihe von Lehrgängen besucht, wenn auch abzielend auf den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst. Dabei hat sie allerdings auch fachspezifische Kenntnisse in Bezug auf den hier ausgeschriebenen streitigen Dienstposten erworben, und zwar auch in Bereichen, in denen der Antragsteller entsprechende Fortbildungsmaßnahmen nicht absolviert hat. Im übrigen stellt das Anforderungsprofil nicht auf den Besuch einer bestimmten Zahl oder Qualität von Fachlehrgängen ab, so dass eine Unterscheidung nach diesen Aspekten sowohl hinsichtlich des Anforderungsprofils wie auch der darauf beruhenden Eignungsauswahl nicht zwingend geboten war. Folglich handelt es sich bei dem entsprechenden Hinweis im Auswahlvermerk lediglich um eine eher randständige Bemerkung, die keinen selbständigen Einfluss auf die Auswahlentscheidung genommen hat. Sie fiel nach Lage der Dinge augenscheinlich deshalb zu Gunsten der Beigeladenen aus, weil der Antragsteller schon aufgrund seiner nur eingeschränkten Erfüllung des Anforderungsprofils, wie es im Auswahlvermerk zu seinen Gunsten beschönigend heißt, nicht für die Besetzung der Stelle in Betracht kam. Der Sache nach erfüllt der Antragsteller das Anforderungsprofil der Stelle in einem wesentlichen Punkten nämlich gerade nicht, wie sich auch aus der für ihn erstellten letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung ergibt. Dies ist im Ansatz zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

5 In verfahrensmäßiger Hinsicht ist das Auswahlverfahren nicht zu beanstanden, sowohl die Frauenbeauftragte wie auch die zuständige Personalvertretung wurden über die maßgeblichen Auswahlerwägungen des Antragsgegners in schriftlicher Form unterrichtet, und zwar mit dem gleichen Inhalt, wie sie jetzt auch Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind. Sowohl die Frauenbeauftragte wie auch der Personalrat haben der Auswahlentscheidung zugestimmt. Sie beruht im übrigen auch auf hinreichend aktuellen Eignungseinschätzungen des Antragstellers wie der Beigeladenen.

6 Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

7 Es ist entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich nicht durch eigene Sachantragstellung am Verfahrenskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 GKG.

9 Ausgehend vom Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 (3.051,41 €, und einem möglichen Hauptsachestreitwert i. H. d. 6,5-fachen dieses Betrages ergibt sich der Streitwert für das Eilverfahren, indem der Hauptsachestreitwert im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung und unter Berücksichtigung des Bewährungserfordernisses nach § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HBG auf 1/4 auf 1/4 verringert wird.

10 Gemäß § 87a Abs. 2 VwGO ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden.

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