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9 G 4417/02•VG Frankfurt 9. Kammer, 2002-12-20, 9 G 4417/02
9 G 4417/02Verwaltungsgericht / Chamber 920.12.2002
Das Auswahlgespräch kann ein zulässiges Hilfskriterium für die Auswahl des Bewerbers sein.
Entscheidungsdatum: 2002-12-20
Aktenzeichen: 9 G 4417/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:1220.9G4417.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 8 GleichberG
Das Auswahlgespräch kann ein zulässiges Hilfskriterium für die Auswahl des Bewerbers sein.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.099,03 € festgesetzt.
1 Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Besetzung der im Polizeipräsidium Frankfurt am Main ausgeschrieben Stelle eines Ermittlungsgruppenleiters beim 1. Polizeirevier (D 101), bewertet nach Besoldungsgruppe A 13, bis zum Abschluss eines neuen Auswahlverfahrens zu untersagen, ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.
2 Der Antragsgegner hat das Auswahlverfahren zur Besetzung der mit Fernschreiben Nr. 0238 vom 22. Juli 2002 ausgeschriebenen Stelle fehlerfrei durchgeführt, Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers sind nicht ersichtlich. In formeller Hinsicht hat der Antragsgegner beachtet, dass in der Ausschreibung bereits das erforderliche Anforderungsprofil enthalten sein muss (§ 8 HGlG). Zudem wurden im Auswahlverfahren für den Antragsteller wie auch für den Beigeladenen hinreichend aktuelle Beurteilungen verwandt, die Beurteilung des Beigeladenen wurde unter dem 05. September 2002 aktualisiert, da die zurückliegende Beurteilung aus dem Jahre 2001 älter als 1 Jahr war. Schließlich hat sich der Antragsgegner in fehlerfreier Weise dazu entschlossen, unter aus seiner Sicht im Wesentlichen gleich gut geeigneten Bewerbern ein Auswahlgespräch durchzuführen, dessen wesentlicher Inhalt auch sachgemäß protokolliert wurde, die entsprechenden Unterlagen finden sich in der Auswahlakte. Bei der Durchführung des Auswahlgespräches wurden die Anforderungen der Chancengleichheit beachtet. Schließlich durfte sich der Antragsgegner im Hinblick auf die gleich gute Eignung des Antragstellers wie des Beigeladenen dazu entschließen, die Auswahlentscheidung nach dem im Auswahlgespräch gewonnenen Eindruck zu treffen und dabei dem Beigeladenen den Vorzug zu geben. In dieser Form wurde die Auswahlentscheidung auch sowohl gegenüber der Frauenbeauftragten wie auch dem Personalrat begründet, die beide ihre Zustimmung zur beabsichtigten Personalmaßnahme zu Gunsten des Beigeladenen erklärt haben. Damit wurde das Auswahlverfahren in formeller Hinsicht fehlerfrei durchgeführt.
3 Gegen die Annahme des Antragsgegners, der Beigeladene sei im wesentlichen gleich gut geeignet wie der Antragsteller, lassen sich keine Bedenken erheben. Dies gilt insbesondere auch mit Rücksicht auf die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe die Herabsetzung der Gesamtnote seiner dienstlichen Beurteilung im Verlaufe des für das aktuelle Verfahren maßgeblichen Beurteilungsverfahrens veranlasst. Selbst wenn dies so zutreffen sollte und die entsprechende Anordnung des Antragsgegners, eine Überschreitung des Notenwertes von 13,53 (Gesamtnote) müsse besonders begründet werden, fehlerhaft wäre, kann dies vorliegend nicht dazu führen, dass der Antragsteller selbst bei einem Punktwert von 13,66, dies einmal hier unterstellt, als deutlich besser geeignet für die ausgeschriebene Stelle zu beurteilen wäre als der Beigeladene. Selbst wenn der Antragsteller eine etwas bessere Gesamtnote erhalten hätte, hätte er den Rahmen der in etwa gleich guten Eignung im Verhältnis zum Beigeladenen noch nicht verlassen, so dass der Antragsgegner nicht schon aus diesem Grunde gehalten gewesen wäre, ihm den Vorzug zu geben. Auch hinsichtlich des mit der Gesamtnote besser beurteilten Beigeladenen hat schließlich nicht die Gesamtnote, sondern der bessere Eindruck im Auswahlgespräch den Ausschlag gegeben. Der Antragsgegner ist also trotz der etwas besseren Gesamtnote des Beigeladenen hinsichtlich seiner Person nur von einer in etwa gleich guten Eignung im Verhältnis zum Antragsteller ausgegangen, die dienstlichen Beurteilungen - die Papierform - zugrunde gelegt. Folglich hätte die etwas bessere Gesamtnote des Antragstellers an dieser Grundwertung seitens des Antragsgegners nichts geändert. Damit kann die entsprechende Rüge des Antragstellers, die Herabsetzung der Gesamtnote sei unzulässig gewesen, auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens vorliegen keinen Einfluss gehabt haben.
4 Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner zutreffend angenommen, dass der Beigeladene das Anforderungsprofil in allen Punkten erfüllt. Der Beigeladene hat die Funktionen in einer Ermittlungsgruppe jedenfalls in den Jahren zwischen 1983 und 1991 ausgeübt und sich dabei offenkundig auch bewährt. Die Ausschreibung verlangt nicht, dass die Funktionen in einer Ermittlungsgruppe auch darin bestanden haben müssen, dass die Ermittlungsgruppe geleitet wurde. Es ist daher nicht fehlerhaft, wenn der Antragsgegner en Beigeladenen insoweit die Erfüllung dieses zwingenden Merkmals des Anforderungsprofils bescheinigt. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Umstand, dass der Antragsteller in den letzten Jahren vor der Bewerbung die Leitung einer Ermittlungsgruppe schon inne hatte, während der Beigeladene in anderen Führungsfunktionen tätig war, keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat. Es liegt im Ermessen des Antragsgegners, die unterschiedlichen möglichen Hilfsaspekte in der Auswahlentscheidung zwischen in etwa gleich gut geeigneten Bewerbern zu gewichten und insoweit selbst Akzente zu setzen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Auswahlbehörde insoweit auch maßgeblich auf den Verlauf und die Bewertung eines Auswahlgesprächs abstellen darf, zumal dort Eindrücke, die sich lediglich durch schriftliche Beurteilungen darstellen lassen, in mündlicher Form durch eigene Anschauung bestätigen oder auch in Frage stellen lassen.
5 Der Antragsgegner ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Beigeladene auch die notwendigen Erfahrungen im Umgang mit anderen Behörden und der Einschätzung von Versammlungslagen mit bringt. Der Beigeladene war in seinen letzten Dienstjahren für Sofortlagen der Vollzugspolizei zuständig und dabei auch Vertreter des PvD. Zudem bescheinigt die Beurteilung für den Beigeladenen vom 05. September 2002 ihm eine besondere Eignung für die zu besetzende Stelle, bejaht damit also ausdrücklich auch die Erfüllung dieses zwingenden Merkmals im Anforderungsprofil. Es liegt auch auf der Hand, dass derjenige, der für die Bearbeitung von Sofortlagen der Vollzugspolizei zuständig ist und dies mehrere Jahre hintereinander erledigt hat, Erfahrungen im Umgang mit anderen Behörden und auch in der Einschätzung von Versammlungslagen erwirbt, die ja in Frankfurt häufiger zu gewärtigen sind.
6 Der Antragsgegner war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht verpflichtet, anstelle des Auswahlgesprächs maßgeblich auf frühere Beurteilungen abzustellen. Es liegt innerhalb seines Ermessens, welchen Hilfsaspekten im Rahmen des Auswahlverfahrens er den Vorzug gibt. Das hier durchgeführte Auswahlgespräch diente in besonderer Weise der Abklärung der Fähigkeiten der Bewerber in Bezug auf die streitige Stelle. Wenn dabei der Beigeladene aus Sicht des Antragsgegners, d. h. der von ihm eingesetzten Auswahlkommission, deutlich besser abgeschnitten hat als der Antragsteller, liegt dies innerhalb des Beurteilungs- und Ermessensspielraums einer Auswahlbehörde. Unzutreffend ist insoweit auch, wenn der Antragsteller einwendet, auf die Organisationsfähigkeit des Beigeladenen habe im Rahmen des Auswahlgesprächs nicht abgestellt werden dürfen, da dieses Merkmal nicht besonders benannt sei. Wer eine Ermittlungsgruppe oder eine sonstige Organisationseinheit leitet , der darf auch im Hinblick auf seine Organisationsfähigkeit beurteilt und bewertet werden. Wenn hier im Auswahlgespräch dem Beigeladenen bessere Fähigkeiten bescheinigt werden als dem Antragsteller, so handelt es sich um ein noch zulässiges Vorgehen zur Interpretation der Merkmale des Anforderungsprofils und der Auswertung eines Auswahlgesprächs, das ja nur eine Hilfsauswahl unter in etwa gleich gut geeigneten Bewerbern erlaubt, jedoch nicht die eigentliche Grundentscheidung ersetzt. Führt sie aber im Hinblick auf in etwa gleich gute Eignung von Bewerbern nicht zu einem Ergebnis, muss auf weitere Aspekte abgestellt werden können, wenn sie einen hinreichenden sachlichen Bezug zum Anforderungsprofil und der zu besetzenden Stelle aufweisen. Dies ist hinsichtlich der Auswertung des Auswahlgesprächs der Fall.
7 Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
8 Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), außergerichtliche Kosen des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht durch eigene Sachantragstellung am Verfahrenskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 GKG. Dabei ist das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 zugrunde zu legen, mit 6,5 zu multiplizieren. Der sich daraus ergebende Wert ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier zu treffenden Entscheidung und das Bewährungserfordernis nach § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HBG auf 1/4 zu verringern.
10 Im Einverständnis mit allen Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).
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