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1 E 4688/01•VG Frankfurt 1. Kammer, 2002-12-16, 1 E 4688/01
1 E 4688/01Verwaltungsgericht / 1. Kammer16.12.2002
Eigenständiges Aufenthaltsrecht
Entscheidungsdatum: 2002-12-16
Aktenzeichen: 1 E 4688/01
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:1216.1E4688.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 19 Abs 1 Nr 2 AuslG, § 19 Abs 2 AuslG
Eigenständiges Aufenthaltsrecht
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Verfügung vom 23.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.10.2001 verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu verlängern.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.
2 Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie heiratete am 16.10.1996 in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen Y. . Am 05.09.1997 reiste die Klägerin im Rahmen des Ehegattennachzuges mit einem Visum des Generalkonsulats Istanbul in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11.09.1997 beantragte sie bei der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Nürnberg die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die ihr befristet bis zum 07.08.1998 erteilt und am 25.06.1998 bis zum 10.07.1999 verlängert wurde.
3 Am 07.06.1999 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
4 Mit Verfügung vom 23.03.2000 lehnte die Beklagte den Antrag aus Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die zum Zwecke der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis könne nicht verlängert werden, da die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem türkischen Ehemann nicht mehr bestehe. Die Eheleute lebten mindestens seit dem 22.06.1999 getrennt. Die Klägerin habe auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe im Bundesgebiet nur vom 05.09.1997 bis Juni 1999 bestanden und damit weniger als zwei Jahre angedauert. Auch eine außergewöhnliche Härte liege nicht vor. Die Klägerin habe bis zu ihrem 21. Lebensjahr in der Türkei gelebt und sich nur weniger als drei Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Es sei daher davon auszugehen, dass keine schützenswerte wachsende Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland entstanden seien. Der Klägerin sei auch die Rückkehr in die Türkei zuzumuten. Im Hinblick auf ihre Scheidung habe die Klägerin nicht mit gravierenden Nachteilen zu rechnen. Die deutsche Botschaft in Ankara habe zur Situation der Frauen in der Türkei mitgeteilt, dass sich insbesondere im Westen des Landes das moderne Scheidungsrecht durchgesetzt habe und geschiedene Frauen bzw. alleinerziehende Frauen keine Seltenheit seien. Nach den vorliegenden Unterlagen habe sich die Klägerin vor ihrer Heirat längere Zeit in Istanbul aufgehalten. Auch die psychischen Probleme der Klägerin begründeten nicht das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Die bestätigten psychischen Probleme der Klägerin hätten ihre Ursache im wesentlichen in dem schweren Ehekonflikt, der nach der Beendigung der Ehe jedoch beendet sein dürfte. Im übrigen beruhten die psychischen Probleme darauf, dass die Klägerin Angst vor einer Rückkehr in die Türkei habe und hätten nichts mit der gescheiterten Ehe zu tun. Schließlich könne die Klägerin auch in der Türkei ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen. Auch aus den Vorschriften des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 EWG/Türkei könne die Klägerin ein Aufenthaltsrecht für sich nicht in Anspruch nehmen.
5 Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.10.2001 zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis, da die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und dem aufenthaltsberechtigten türkischen Ehemann aufgelöst sei. Der Ehemann der Klägerin habe angegeben, dass er seit November 1998 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Die Klägerin selbst habe gegenüber der Familien- und Jugendberatung angegeben, dass sie seit April 1999 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Die Klägerin habe auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben. Die Ehe habe in der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Jahre rechtmäßig bestanden. Die Klägerin lebe jedenfalls seit dem 10.05.1999 von ihrem Ehemann getrennt, so dass die eheliche Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland nur ein Jahr und acht Monate Bestand gehabt habe. Auch eine besondere Härte sei zu verneinen. Der Klägerin drohe wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, denn die mit einer Ausreiseverpflichtung nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft normalerweise verbundenen Härten wie Trennung vom Bekanntenkreis, Verlust des Arbeitsplatzes und der Wohnung seien generell hinzunehmen. Die Klägerin verfüge über keine gewachsenen Bindungen in Deutschland und habe auch keine erheblichen Integrationsleistungen erbracht. Sie habe bis zum 21. Lebensjahr in der Türkei gelebt. In Deutschland habe sie nach eigenen Angaben als Facharbeiterin für türkische Wurst- und Fleischwaren gearbeitet, ein Beruf, der ihr grundsätzlich auch in der Türkei offen stehe. Die Klägerin habe in der Türkei im Hinblick auf ihre Trennung auch keine erheblichen Nachteile zu befürchten. Eine Scheidung sei im gesellschaftlichen Leben und nach dem Recht der Türkei insbesondere in den Ballungsräumen nichts Besonderes. Die Klägerin habe zuletzt in Istanbul gelebt. Eine Behandlung der Depressionen der Klägerin sei auch in der Türkei möglich. Von den Schwierigkeiten bei einer Existenzgründung in der Türkei seien alle türkischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Auch die Trennungsumstände deuteten nicht auf eine besondere Härte hin. Auch die Depressionen der Klägerin seien nicht auf besondere Trennungsumstände zurückzuführen, sie seien Folge des ehelichen Konfliktes und hätten kein außergewöhnliches Maß erreicht.
6 Die Klägerin hat unter dem 01.11.2001 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren nach Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis weiter verfolgt.
7 Sie vertritt die Auffassung, ihr stehe nach § 19 Abs. 1 Ziff. 2 AuslG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu, da ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belangen das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar sei. Sie habe nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Ehemann und dessen Eltern sowie dem Bruder und der Schwester des Ehemanns zusammen gelebt und sei von der gesamten Familie nicht als gleichwertiges Familienmitglied anerkannt worden. Vielmehr sei sie zunächst als Arbeitskraft in der Familie und im Haushalt für alle Familienmitglieder eingesetzt worden. Außerdem sei sie von ihrem Ehemann und der Mutter des Ehemannes körperlich misshandelt worden. Auf ihr Verlangen habe sie dann einen Arzt aufsuchen können. Dem Arzt habe sie jedoch nicht von den Schlägen und Verletzungen berichten können, weil sie von der Schwiegermutter begleitet worden sei. Sie habe sich dann an einen Onkel gewandt, der sich mit der Familie ihres Ehemannes in Verbindung gesetzt habe, um die Quälereien zu beenden. Aber auch die Vermittlungsbemühungen des Onkels hätten zu keinem Erfolg geführt. Anlässlich eines Urlaubs in der Türkei habe ihr Ehemann ihren Reisepass entwendet und versucht auf diese Weise die Ehe zu beenden. Nach ihrer Rückkehr aus der Türkei sei sie von den Schwiegereltern und ihrem Ehemann aus der Wohnung gewiesen worden. Während ihrer Ehezeit habe sich die Klägerin immer wieder an ihre Verwandten gewandt und diesen über die Misshandlung berichtet. Einmal habe sie ihr Ehemann mit Fäusten geschlagen und ihr mehrfach Ohrfeigen ins Gesicht gegeben wobei sie gegen die Wand und auf den Boden gefallen sei. Obwohl sie um einen Arzt gebeten habe, weil aus ihrem rechten Ohr Flüssigkeit geflossen sei, hätten ihr Ehemann und die Familie einen Arztbesuch verhindert. Ihre Beschwerden hätten angedauert und es sei auch weiterhin Flüssigkeit aus dem Ohr gelaufen. Später habe sie gemerkt, dass sie auf dem rechten Ohr kaum noch hören konnte.
8 Die Klägerin beantragt,
9 die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2001 auf den Antrag vom 07.06.1999 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.
13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen M. E., Mü. E., A. Y. als Zeugen. Insoweit wird auf die jeweiligen Verhandlungsniederschriften Bezug genommen. Das Gericht hat ferner eine schriftliche Vernehmung des Zeugen Dr. Ö. gemäß § 377 Abs. 3 ZPO vorgenommen. Insoweit wird auf die schriftliche Erklärung von Dr. Ö. Bezug genommen.
14 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 23.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.10.2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
15 Soweit die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aus § 17 Abs. 1 bzw. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verneint hat, ist die Entscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der ursprünglich zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 17 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis liegen nicht mehr vor, nachdem eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem türkischen Ehemann unstreitig seit längerem nicht mehr besteht.
16 Auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Klägerin nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist nicht gegeben. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig nicht vor. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem türkischen Ehemann hat in der Bundesrepublik Deutschland allenfalls vom 05.09.1997 bis Mai 1999 und damit weniger als zwei Jahre bestanden. Nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes haben sie nach ihrer Rückkehr von einem Besuch in der Türkei im Mai 1999 nicht mehr zusammengelebt.
17 Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 2 AuslG liegt eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist.
18 Eine besondere Härte kann die Klägerin allerdings nichts daraus herleiten, dass ihr wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange drohe. Wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/2368) ergibt, soll ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits dann zugesprochen werden, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter betroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen. Wie in den angegriffenen Entscheidungen eingehend dargestellt wird hat die Klägerin bis zum 21. Lebensjahr in der Türkei gelebt und ist mit den Verhältnissen in der Türkei vertraut. Auch ihre Eltern leben noch in der Türkei, so dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei nicht ohne Anlaufpunkt wäre. Im übrigen kann die Klägerin auch als geschiedene oder in Trennung lebende türkische Frau in die Türkei zurückkehren. Geschiedene Frauen sind in den Großstädten der Türkei keinen relevanten gesellschaftlichen Ächtungen mehr ausgesetzt. In den Großstädten sind geschiedene Frauen keine Seltenheit. Auch können sich geschiedene Frauen eine eigenständige Existenz aufbauen. Die Schwierigkeiten, die zurückkehrende türkische Frauen in der Türkei bei dem Aufbau einer neuen Existenz zu erwarten haben, unterscheiden sich nicht von denjenigen, die alle türkischen Staatsbürger angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Türkei zu befürchten haben. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchbescheid.
19 Eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 AuslG ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme aber deshalb zu bejahen, weil der Klägerin wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange, das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte dies Neuregelung die Berücksichtigung besonderer Umstände ermöglichen, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständiges Aufenthaltsrechtes an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle sollen nach der Gesetzesbegründung beispielsweise vorliegen wenn der nachgezogene Ehegatte wegen psychischer oder psychischen Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben hat.
20 Diese Voraussetzungen liegen vorliegend vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes folgender Sachverhalt fest:
21 Nach dem der türkische Ehemann der Klägerin in der Hochzeitsnacht festgestellt hatte, dass die Klägerin nicht mehr unberührt ist, wurde die Klägerin, die gemeinsam mit ihrem Ehemann bei der Familie des Ehemannes lebte, in der Familie beschimpft, erniedrigt und sowohl von der Schwiegermutter als auch ihrem Ehemann geschlagen. Die Klägerin, die diese Situation auch auf den Rat ihrer Mutter hin durchstehen wollte litt jedoch zunehmend an Depressionen, verlor an Gewicht, litt unter Schwindelanfällen, Übelkeit und Haarausfall. Dies alles ergibt sich stets zur Überzeugung des Gerichtes fest, aufgrund der Angaben der Klägerin, der schriftlichen Stellungnahme von Dr. Ö. vom 14.07.2002 und den Angaben des Onkels der Klägerin, des Zeugen Mustafa E. .
22 Soweit die Klägerin darüber hinaus vorgetragen hat, dass sie von ihrem Ehemann so geschlagen worden sei, dass sie die Hörfähigkeit auf einem Ohr weitgehend verloren habe, ist dies zur Überzeugung des Gerichtes nicht erwiesen. Zwar steht aufgrund des Attestes von Dr. G. vom 30.03.2000 fest, dass die Klägerin auf dem rechten Ohr an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leidet. Doch konnte im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht geklärt werden, ob die Schwerhörigkeit der Klägerin tatsächlich die Ursache von Schlägen ist, die sie durch ihren Ehemann erlitten hat. Die Klägerin hat zwar geschildert, dass sie nach einem Schlag auf das Ohr gemerkt habe, dass Flüssigkeit aus dem Ohr austritt und habe dann später festgestellt, dass sie auf diesem Ohr nur noch schlecht hört. Der Ehemann der Klägerin hat im Rahmen seiner Vernehmung als Partei solche Schläge allerdings bestritten und auch aus der schriftlichen Stellungnahme von Dr. Ö. vom 14.07.2002 dem Arzt, der die Klägerin in der fraglichen Zeit behandelt hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin wegen der Schläge auf das Ohr bzw. wegen Schwierigkeiten mit dem Hörvermögen an den Arzt gewandt hat. Dies in Verbindung mit den Angaben des Ehemannes der Klägerin begründet Zweifel an der Darstellung der Klägerin, dass Schläge des Ehemannes Ursache für den weitgehenden Verlust des Hörvermögens war. Auch die Vorgänge um das Verschwinden des Passes der Klägerin anlässlich eines Türkeibesuches konnten durch die gerichtlichen Beweisaufnahmen nicht aufgeklärt werden. Während die Klägerin im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben hat, dass man ihr den Pass weggenommen habe, um sie an einer Rückkehr nach Deutschland zu hindern, hat der Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner Vernehmung angegeben habe, dass ihn die Klägerin fälschlicherweise der Wegnahme des Passes bezichtigt habe und er deshalb sogar zwei Tage in Haft gewesen sei. Der Zeuge Mustafa E. hat den gegenüber angedeutet, dass möglicherweise die Schwiegereltern der Klägerin den Pass weggenommen haben. Die Klägerin ihrerseits hat unter dem 07.06.1999 durch ihren Bevollmächtigten vortragen lassen, dass sie ihren Reisepass während des Urlaubsaufenthaltes in der Türkei verloren habe. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Angaben konnte sich bei dem Gericht mit die Überzeugung bilden, dass der Ehemann der Klägerin tatsächlich den Pass weggenommen hat, um sie an einer Rückkehr nach Deutschland zu hindern.
23 Ausgehend von den festgestellten Sachverhalt, dass die Klägerin aufgrund der Behandlung durch ihren Ehemann bzw. die Schwiegermutter während der Ehe ernsthafte psychische Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit erlitten hat, war es ihr unzumutbar, an der Ehe weiter festzuhalten. Zur Vermeidung einer besonderen Härte ist es daher erforderlich, der Klägerin den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.
24 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen.
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