VG Frankfurt 10. Kammer, 2002-11-19, 10 E 2977/01

10 E 2977/01Verwaltungsgericht / Chamber 1019.11.2002

Regest

Einzelfall zur Heranziehung zur Gaststättenerlaubnissteuer

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 2977/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-11-19

Aktenzeichen: 10 E 2977/01

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:1119.10E2977.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 Abs 2 KAG HE, § 126 AO

Leitsatz

Einzelfall zur Heranziehung zur Gaststättenerlaubnissteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Beklagte zog den Kläger als Betreiber einer Schank- und Speisewirtschaft, dem vom Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster am 07.09.1999 die gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, mit Steuerbescheid vom 19.10.2000 zur Gaststättenerlaubnissteuer mit einem Restbetrag von 16.868,12 DM heran (zugestellt am 24.10.2000).

2 Den Widerspruch des Klägers gegen den Steuerbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt: Mit der Entgegennahme der endgültigen Konzession sei die Steuerpflicht ausgelöst. Für die Rechtmäßigkeit der Veranlagung zur Gaststättenerlaubnissteuer komme es darauf an, dass zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gaststättenerlaubnissteuer bestehe. Die Heranziehung beruhe auf der bereits durch mehrere Obergerichte überprüften ordnungsgemäß erlassenen Gaststättenerlaubnissteuer-Satzung, die am 01.01.2000 außer Kraft getreten sei. Da der steuerpflichtige Tatbestand, nämlich die Entgegennahme einer Gaststättenerlaubnis, erfüllt worden sei, als die Satzung noch in Kraft war, sei die Veranlagung zu Recht erfolgt. Der Widerspruchsbescheid wurde den Kläger am 29.06.2001 zugestellt (Postzustellungsurkunde).

3 Mit Schriftsatz vom 23.07.2001 hat der Kläger Klage erhoben und wendet sich gegen den Steuerbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Er hält die Bescheide für rechtswidrig und beruft sich im wesentlichen auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 17.10.2002 verwiesen.

4 Der Kläger beantragt,

5 den Bescheid vom 22.02.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2001 aufzuheben.

6 Der Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Zur Begründung beruft er sich in erster Linie auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2001.

9 Die Behördenakten des Beklagten (ein Hefter, Blatt 1 bis Blatt 29) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

10 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 14.01.2002 übertragen.

Entscheidungsgründe

11 Mit seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung will der Kläger zwar die Aufhebung eines Steuerbescheides vom "22.02.2000" erreichen, ein derartiger Bescheid existiert aber ausweislich der Behördenakten nicht. Der Steuerbescheid datiert vielmehr vom 19.10.2000. Auch der Wiederspruchsbescheid nennt dieses "falsche" Datum; aus den weiteren Ausführungen wird aber deutlich, dass der Steuerbescheid vom 19.10.2000 gemeint ist. Die hierauf gerichtete zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist.

12 Relevante formelle Mängel (§ 126 Abgabenordnung - AO) sind nicht erkennbar, der Bescheid ist insbesondere demjenigen, für den er bestimmt ist, also dem Kläger als Adressaten bekanntgegeben worden und damit wirksam; Anhaltspunkte dafür, dass er sich erledigt haben könnte, bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 AO). Der Bescheid ist auch sachlich nicht zu beanstanden. Die auf der Steuersatzung des Beklagten vom 13.12.1991 (Amtsblatt S. 22) beruhende Anforderung des Steuerbetrages ist rechtmäßig, da der Steuertatbestand zu dem Zeitpunkt erfüllt war, als die Steuersatzung noch wirksam war.

13 Der beklagte Kreis ist zum Erlass derartiger Rechtsvorschriften durch § 8 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG - (vom 17. März 1970, GVBl. 1970 I 225; zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.12.1998, GVBl. I 562) ermächtigt. Die Ermächtigung verstößt nicht gegen Verfassungs- oder supranationales Recht. Das Land durfte die Landkreise gesetzlich zur Erhebung von Gaststättenerlaubnissteuern ermächtigen; diese Befugnis ist auch nicht durch das Grundgesetz auf den Bund übergegangen (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -), sie steht also weiterhin den Ländern zu. Die Steuer ist als kommunale Verbrauchsteuer (Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis) auch nicht von der sog. Umstatzsteuersystem-Richtlinie der EG betroffen (Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992, ABl. L 76 v. 23.03.1992). Sie ist auch nicht mit der nationalen Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer gleichzusetzen (BVerwG 12.04.1977 - VII B 45.76-, Buchholz 401.67 Nr. 18 = KStZ 1978, 72; BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 853/58 -, BVerfGE 13, 181, 195 = DÖV 1962, 222 ).

14 Auch gegen die Höhe der Steuer bestehen keine Bedenken. Es steht den Landkreisen frei, die Steuerhöhe zu bestimmen, solange dies nicht zur Erdrosselung der Steuerpflichtigen in wirtschaftlicher Hinsicht führt. Das ist hier nicht der Fall.

15 Alle für die Berechnung der Gaststättenerlaubnissteuer nach § 4 Steuersatzung benötigten Daten sind in dem Bescheid angegeben. Auch im übrigen sind die Erfordernisse für den Inhalt bzw. die Begründung eines Steuerbescheides (§§ 119 Abs. 1, 121 AO i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 b KAG und § 157 AO) erfüllt.

Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

16 Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind gesetzlich geboten (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO).

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.