VG Frankfurt 10. Kammer, 2002-10-30, 10 E 572/00.A

10 E 572/00.AVerwaltungsgericht / Chamber 1030.10.2002

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 572/00.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-30

Aktenzeichen: 10 E 572/00.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:1030.10E572.00.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Gründe

1 Die am 01.02.1985 in Pinarbasi (Provinz Kayseri) geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie verließ eigenen Angaben zufolge im Jahre 1998 bzw. 1999 ihr Heimatland und reiste auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein.

2 Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind bzw. eine bereits begonnene Behandlung nicht (adäquat) fortgesetzt werden kann, kann grundsätzlich ein von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erfasstes Abschiebungshindernis im vorstehend definierten Sinne darstellen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist (BVerwG, Beschl. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99, NVwZ 1998, 526). Dagegen handelt es sich bei einer behaupteten Suizidgefahr um einen die Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hinderlichen Umstand, der im Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat zuzurechnenden tatsächlichen Beeinträchtigungen steht, der typischerweise mit dem Vollzug einer Abschiebung verbunden ist, also um ein so genanntes "inlandsbezogenes" Vollstreckungshindernis, über dessen Vorliegen nicht das Bundesamt, sondern allein die zuständige Ausländerbehörde zu befinden hat (vgl. BVerfG [1. Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 16.04.2002 - 2 BvR 553/02, NVwZ- Beilage I/2002, 91).

3 Gemessen hieran kann auf der Grundlage des von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Ärztlichen Attestes des D2. m5x. G3xxxx M4xxx (Facharzt für Neurologie) vom 04.06.2002 und dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor Gericht nicht festgestellt werden, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und dass ihr aus diesem Grunde ein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zusteht.

4 Bei der so genannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild. Gemäß der Festlegung im Standard ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entsteht die posttraumatische Belastungsstörung F43.1 als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes (kurz oder langanhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (wie etwa Zeuge des gewaltsamen Todes eines anderen, Selbstopfer von Folterungen, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein). Typische Merkmale des PTBS sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder in Träumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Hinzu tritt gewöhnlich ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, eine übermäßige Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit auf. Angst und Depression sind häufig mit den vorstehend genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Störung folgt das Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann (doch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma), wobei bei wenigen Patienten die Störung über viele Jahre eine chronischen Verlauf nimmt und dann in eine dauernde Persönlichkeitsänderung übergeht (zum Vorstehenden s. L1xxxxxxx, Qualitätsanforderungen an medizinische Gutachten mit Beispielen auf dem Problemkreis traumatisierten Flüchtlinge in: Asylpraxis [Hrsg.], Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Bd. 7 S. 121 ff. sowie Marx, Humanitäres Bleiberecht für posttraumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, InfAuslR 2000, 357 f.m.w.N.). Da es sich bei der so definierten PTBS um ein inner-psychisches Erlebnis handelt, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht, kommt es in besonderem Maße auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zugrundeliegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an, was wiederum angesichts der Komplexität und Schwierigkeit dieses Krankheitsbildes zunächst einen längeren Zeitraum der Befassung des Arztes mit dem Patienten erfordert. Regelmäßig sind tragfähige Aussagen zur Traumatisierung erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Auch bedarf es unter anderem einer gründlichen Anamnese, einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des betreffenden Ausländers hinsichtlich des das Trauma auslösenden Ereignisses, einer alternativen Hypothesenbildung sowie einer schlüssigen und nachvollziehbaren Herleitung des im übrigen möglichst genau zu definierenden Krankheitsbildes (vgl. nur Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, ZAR 2002, 282 [287] m.w.N. unter anderem auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).

5 Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Ärztliche Attest des D2. M4xxx vom 04.06.2002 in keinster Weise. Zunächst basieren die darin vorgenommene Diagnose und Beurteilung - wie sie im Tatbestand des vorliegenden Urteils zitiert sind - offensichtlich auf einer einmaligen Untersuchung der Klägerin, die nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zudem nur ungefähr eine halbe Stunde gedauert und bei der sie sich nicht wohl gefühlt habe, weswegen sie auch nicht alles habe erzählen können. Ferner übernimmt der das Ärztliche Attest ausstellende Arzt in der Anamnese unkritisch und ungeprüft die Angaben der Klägerin zu dem angeblich traumatisierenden Ereignis in der Türkei und verknüpft diese Darstellungen zum Teil mit einer seine Neutralität in Frage stellenden inhaltlichen Bewertung ("Vom Zeitpunkt her ist dies in Vereinbarung zu bringen mit erheblich negativen Erfahrungen im Sinne einer Traumatisierung in ihrem Heimatland [Türkei]"). Darüber hinaus fehlen jegliche Alternativhypothesen im Hinblick auf die bei der Klägerin angeblich bestehende Symptomatik bzw. die bei ihr diagnostizierte Erkrankung. Hiervon ausgehend ist nicht in gebotenem Maße nachvollziehbar, wie der Facharzt für Neurologie D2. M4xxx zu der "Beurteilung" gelangt, dass sich bei der Klägerin mittlerweile eine chronifizierte angstdepressive Entwicklung ausgehend von traumatisierenden Ereignissen in ihrem Heimatland finde. Gleiches gilt für die daran sich anschließende Feststellung, man könne auch durchaus von einer protrahierten posttraumatischen Belastungsreaktion ausgehen, wobei die Symptomatik als schwer einzuschätzen sei. Hinzu kommt schließlich, dass das Ärztliche Attest keinerlei Aussage darüber enthält, ob die der Klägerin darin attestierte PTBS bereits früher dem angeblichen traumatischen Ereignis gefolgt ist oder - verneinendenfalls - aus welchem Anlass sie erstmalig im Jahre 2002 zu Tage getreten ist.

6 Auch unter Einbeziehung des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der erkennende Einzelrichter nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin an einer PTBS leidet. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellt, dass ihr Vater während ihrer fünfjährigen Grundschulzeit mehrfach von türkischen Soldaten und Polizisten mitgenommen wurde und die Klägerin diese Mitnahmen selbst erlebt hat, lässt das übrige Vorbringen der Klägerin insgesamt nicht auf eine in ihrer Person bestehende PTBS schließen. Hierfür spricht bereits, dass die Klägerin erstmals im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens durch Vorlage des vorstehend bereits mehrfach erwähnten Ärztlichen Attestes vom 04.06.2002 geltend macht, an einer PTBS zu leiden. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der mit Schriftsatz vom 21.06.2000 vorgelegten Klagebegründung wird die nunmehr zum ersten Mal behauptete PTBS substanziiert dargetan; der Bevollmächtigte der Klägerin mutmaßt in diesem Schriftsatz lediglich eine in ihrer P2xxxx bestehende Traumatisierung. Obgleich - wie aus der Gerichtsakte ersichtlich - der Bevollmächtigte der Klägerin ihren Vormund bereits im Dezember 2001 um die Überlassung einer fachärztlichen Stellungnahme gebeten hat, ist dieser diesem Ansinnen erst im Juni des Jahres 2002 nachgekommen. Zwar gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, von ihrem Vormund und ihrem anderen Bruder H3xxxx Ö1xxxxx bereits nach ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert worden zu sein, wegen der von ihr erlebten Ereignisse in der Türkei zu einem Arzt zu gehen; auch hätten ihre Eltern sie in der Türkei deshalb zu einem Arzt schicken wollen. Die Klägerin selbst hat aber ihren eigenen Angaben zufolge die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe für entbehrlich gehalten. Insbesondere nach erfolgter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie sich eigenen Angaben zufolge von Beginn an sicher gefühlt hat, sah sie offensichtlich keine Notwendigkeit zur Konsultation eines Arztes. Nimmt man hinzu, dass die Klägerin trotz der angeblich mehrfachen Mitnahmen ihres Vaters selbst keinerlei Drangsalierungen der Polizei bzw. Soldaten ausgesetzt gewesen ist - mit Ausnahme verbaler Beschimpfungen -, weiterhin über mehrere Jahre die Grundschule in der Türkei besucht hat und in der Bundesrepublik Deutschland nach anfänglichen Schwierigkeiten, die offenbar im Zusammenhang mit der von ihren Eltern gewollten Trennung zusammenhingen, gerne zur Schule gegangen ist und nach wie vor geht, lässt sich dieses Verhalten mit dem oben beschriebenen Krankheitsbild der PTBS nicht in Einklang bringen. Für diese Einschätzung spricht auch, dass die Klägerin eigenen Angaben zufolge eine Ausbildung als Arzthelferin angestrebt hat und auch weiterhin beabsichtigt, was ebenfalls nicht auf die eingangs beschriebene Symptomatik einer PTBS hinweist. Dabei verkennt der erkennende Einzelrichter keineswegs, dass die Klägerin nach eigenen Angaben auf die mehrfache Mitnahme ihres geliebten Vaters mit Weinen, Schreien, Trauer und Rückzug (Einschließen in ihr Zimmer) reagiert und sich schlecht gefühlt hat. Diese Reaktionen haben bei der Klägerin - wie ihre in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben bestätigen - aber offenbar nicht zu einer Retraumatisierung geführt, die sie gehindert hätte, weiter zur Schule zu gehen, einen Sprachkurs zu absolvieren, ihren Hauptschulabschluss zu machen und perspektivisch das Erlernen eines Berufes anzustreben. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihr beschriebenen Gefühlsregungen auf den Umstand zurückzuführen sind, dass sie von ihren Eltern gegen ihren Willen in ein fremdes Land geschickt wurde, mit der Folge, von ihren Eltern, insbesondere ihrem Vater getrennt leben zu müssen und ihrem bisher gewohnten Kulturkreis entwurzelt worden zu sein. Nicht zuletzt dürfte ihr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärter Wille, nicht in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen, nicht auf den angeblich traumatisierenden Ereignissen basieren, sondern angesichts der von der Klägerin in Deutschland erworbenen Qualifikation und Fähigkeiten von der Enttäuschung bestimmt sein, hier nicht die erwünschte Ausbildung als Arzthelferin beginnen und abschließen zu können.

7 Gemessen am Vorstehenden sieht der erkennende Einzelrichter auch keine Veranlassung, der vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisanregung zur Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme bzw. eines vom Gericht in Auftrag zu gebenden Sachverständigengutachtens nachzukommen. Auch besteht deshalb keine Notwendigkeit, den Facharzt D2. M4xxx zur Erörterung bzw. Erläuterung seines Ärztlichen Attestes zu laden, was im übrigen vom Bevollmächtigten der Klägerin nicht beantragt wurde.

8 Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die von D2. M4xxx diagnostizierte Erkrankung in ihrer Person besteht, kann hieraus nicht auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geschlossen werden. Denn insbesondere ausweislich der in das Verfahren zusätzlich eingeführten Erkenntnisquelle (S. 49 und 50 des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei [Stand: Mitte August 2002] vom 09.10.2002 nebst Anlage ["Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei"]) kann in allen großen Krankenhäusern mit einer psychiatrischen Abteilung grundsätzlich die Behandlung einer PTBS durchgeführt werden, wobei in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt werden. Zu den Behandlungskonzepten zählen wie auch in Westeuropa üblich unter anderem Psychotherapie mit Relaxationstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Dass diese Angebote im vorliegenden Fall nicht ausreichen könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Anschluss an die einmalige äußerst kurze Untersuchung durch D2. M4xxx weder einen weiteren Facharzt im Hinblick auf die bei ihr diagnostizierte Erkrankung aufgesucht noch eine therapeutische Behandlung begonnen hat, so dass sich im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit Blick auf § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG auch nicht die Frage nach den Folgen des Abbruchs einer bereits begonnenen Behandlung stellt und auch nicht die Frage nach einer adäquaten Weiterbehandlung in der Türkei zu beantworten ist.

9 Das die weiteren von D2. M4xxx diagnostizierten Erkrankungen der Klägerin ("Episodischer Spannungskopfschmerz und Chronische Insomnie") in der Türkei nicht behandelbar sind, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin entsprechendes nicht vorgetragen.

10 Was schließlich die im Ärztlichen Attest des D2. M4xxx vom 04.06.2002 anklingenden latent vorhandenen Suizidgedanken anbetrifft, so handelt es sich hierbei nach dem oben Gesagten um ein "inlandsbezogenes" Vollstreckungshindernis, für dessen Prüfung nicht das Bundesamt, sondern die zuständige Ausländerbehörde berufen ist. Im übrigen mangelt es insoweit an der erforderlichen Substanziierung und zudem ist nach der bestehenden Auskunftslage davon auszugehen, dass die angedeutete Suizidalität ebenso wie Depressionen in der Türkei behandelbar sind (vgl. nur Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara an VG Stuttgart vom 16.03.2001, I 326).

11 Scheidet mithin bereits die unmittelbare Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegend mangels konkreter Gefahr für die in den Schutzbereich dieser Vorschrift aufgenommenen Rechtsgüter aus, so kann auch nicht von einer allgemeinen Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ausgegangen werden, so dass eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hier ebenfalls nicht in Betracht kommt.

12 Soweit die Klage auf die Aufhebung der in Ziff. 4 des Bescheides enthaltenen Abschiebungsandrohung gerichtet ist, vermag sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn durchgreifende rechtliche Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit sind weder ersichtlich noch dargetan.

13 Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage folgt die Kostentragungspflicht der Klägerin aus § 155 Abs. 2 VwGO; im übrigen ergibt sich die Pflicht der Klägerin zur Kostentragung aus § 154 Abs. 1 VwGO, weil sie insoweit unterliegt.

14 Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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