VG Frankfurt 3. Kammer, 2002-09-27, 3 E 2647/00 (V)

3 E 2647/00 (V)Verwaltungsgericht / 3. Kammer27.09.2002

Regest

Zu den im Sinne des § 15 BSHG erforderlichen Kosten einer Bestattung gehören die ortsüblichen Aufwendungen für eine würdige, aber schlichte Bestattung. Diese erfassen auch die Kosten für einen einfachen Grabstein. Denn auch im großstädtischen Bereich gehört die personenbezogene-individualisierbar gehaltene Gestaltung der Gräber mittels eines Grabmals nach den Vorstellungen einer ganz deutlichen Mehrheit der Bevölkerung zu einer würdigen Grabgestaltung. Zum Verhältnis von § 15 und § 5 BSHG Zur Berücksichtigung eines evtl. Ausgleichsanspruchs des Verpflichteten nach § 15 BSHG gegen einen Miterben.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 E 2647/00 (V) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-27

Aktenzeichen: 3 E 2647/00 (V)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0927.3E2647.00V.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zu den im Sinne des § 15 BSHG erforderlichen Kosten einer Bestattung gehören die ortsüblichen Aufwendungen für eine würdige, aber schlichte Bestattung. Diese erfassen auch die Kosten für einen einfachen Grabstein. Denn auch im großstädtischen Bereich gehört die personenbezogene-individualisierbar gehaltene Gestaltung der Gräber mittels eines Grabmals nach den Vorstellungen einer ganz deutlichen Mehrheit der Bevölkerung zu einer würdigen Grabgestaltung.

Zum Verhältnis von § 15 und § 5 BSHG

Zur Berücksichtigung eines evtl. Ausgleichsanspruchs des Verpflichteten nach § 15 BSHG gegen einen Miterben.

Tenor

Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10.06.1999 und deren Widerspruchsbescheides vom 18.04.2000 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in Höhe von 460,-- € zum Erwerb eines Grabmals für das Grab seiner verstorbenen Ehefrau auf dem Hauptfriedhof in Frankfurt a. Main zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der 1935 geborene Kläger bezieht von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Er begehrt die Verpflichtung der Beklagten, aus Mitteln der Sozialhilfe die Kosten zu übernehmen, die ihm im Zusammenhang mit der Bestattung seiner Ehefrau infolge der Errichtung eines Grabmals entstanden sind.

2 Die Ehefrau des Klägers, die russisch-orthodoxen Glaubens war, ist am 01.12.1998 verstorben. Am 03.12.1998 sicherte die Beklagte der Städtischen Pietät die Übernahme der Mindestbestattungskosten gemäß den Frankfurter Richtlinien zu § 15 BSHG zu. Demzufolge übernahm sie dann die Bestattungskosten in Höhe von 3.560,72 DM, die kein Grabmal enthielten.

3 Zunächst mit einem Schreiben ohne Datum, dann mit einem am 18.05.1999 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 15.05.1999 beantragte der Kläger die Übernahme der Leistungen für ein Grabmal und legte eine Bescheinigung der Russisch-Orthodoxen Kirche im Ausland (Orthodoxe-Kirchengemeinde Frankfurt am Main e. V.) vom 15.05.1999 vor, worin es heißt, dass bestätigt werde, dass in der Russisch-Orthodoxen Kirche es Tradition ist, ein Grab entweder mit einer Grabplatte zu versehen, oder ein Kreuz darauf zu errichten.

4 Mit Bescheid vom 10.06.1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und begründete dies damit, dass gemäß § 15 BSHG nur die erforderlichen Aufwendungen für ein ortsüblich angemessenes Begräbnis zu übernehmen seien. Für Frankfurt sei vom Garten- und Friedhofsamt in Abstimmung mit dem Sozialamt zusammengestellt worden, was in sozialhilferechtlichem Sinne als Mindestmaß würdiger Bestattung anzusehen sei. Hierzu gehörten unter anderem auch die Kosten für einen einfachen Grabschmuck (Kranz, Blumenbukett oder ähnliches), jedoch nicht für einen Grabstein.

5 Dagegen legte der Kläger unter dem 17.06.1999 Widerspruch ein, in dem er darauf hinwies, dass hinsichtlich Personen, die auf dem jüdischen Friedhof im Bereich der Beklagten bestattet würden, gemäß den Sozialhilferichtlinien der Beklagten die Kosten für den von ihm geltend gemachten Bedarf an einem Grabmal übernommen würden. Darin sei eine Ungleichhandlung zu sehen.

6 Bereits zuvor hatte der Kläger einen Grabstein bei der Firma Kreuder in Auftrag gegeben (24.03.1999) und am 31.05.1999 einen Antrag auf Zustimmung zur Aufstellung eines Grabmals beim Garten- und Friedhofsamt gestellt. Der Grabstein, der bereits im Blick auf sein eigenes späteres Ableben dimensioniert ist, wurde am 28.06.1999 von der beauftragten Steinmetzfirma gesetzt. Da der Kläger über keine Mittel zur Begleichung der Rechnung verfügte, übernahm dies vorläufig ein Bekannter des Klägers und überwies einen Betrag vom 1.984,32 DM am 02.06.1999 an die Steinmetzfirma.

7 Nach Anhörung sozial erfahrener Personen gemäß § 114 BSHG wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2000 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es im wesentlichen: Gemäß § 15 BSHG seien Grabsteine grundsätzlich nicht aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, soweit sie nicht ortsüblich seien. Eine Ausnahme gelte für Juden, die Anspruch auf ein Grabmal entsprechend der jüdischen Grabmalordnung hätten, wenn sie auf diesem jüdischen Friedhof begraben würden. Dies sei so ausdrücklich geregelt in den Frankfurter Sozialhilferichtlinien. Die Ehefrau des Klägers sei keine Jüdin gewesen, sondern orthodoxe Russin. Sie sei auf einem Friedhof beigesetzt worden, für den es keine Verpflichtung zur Errichtung eines Grabsteines gebe. Die Bestätigung des orthodoxen Pfarrers, dass für Orthodoxe ein Grabstein "Tradition" sei, gelte, soweit man unter Tradition eine Verpflichtung verstehe, nur, wenn eine Beerdigung auf einem orthodoxen Friedhof stattgefunden habe, für den entsprechend der Friedhofsordnung ein Grabstein vorgeschrieben sei. Da eine entsprechende Vorschrift für die letzte Ruhestätte der verstorbenen Ehefrau, den Frankfurter Hauptfriedhof, fehle, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Bezahlung eines Grabsteines aus Sozialhilfemitteln. Die Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ergebe sich aus den unterschiedlichen Friedhofsordnungen.

8 Der Kläger hat am 12.05.2000 Klage erhoben, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt. Er trägt im wesentlichen vor: Die Sichtweise der Beklagten, angesichts des Fehlens einer entsprechenden Regelung in der Friedhofsordnung für den Hauptfriedhof komme der Anspruch auf die Kostenübernahme für ein Grabmal nicht in Betracht, sei nicht in Ordnung. Sie berücksichtige nicht den Schutz der Würde der Verstorbenen einschließlich der Berücksichtigung der Religionszugehörigkeit. Seine Frau sei nicht schuld daran, dass die Juden in Frankfurt am Main einen eigenen Friedhof hätten und Russen nicht. Nach Logik der Beklagten werde er nach seinem Sterben und der Bestattung seiner Ehefrau auf dem Hauptfriedhof kein Grabmal erhalten, obwohl er Jude sei. Er sei der Auffassung, dass man sich in diesem Fall nicht nach der Vorschrift des Friedhofs, sondern nach der Religionswürde der Verstorbenen richten müsse, soweit die Tradition der russisch-orthodoxen Kirche nicht mit den Vorschriften des Hauptfriedhofs übereinstimme.

9 Der Kläger beantragt,

10 die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2000 eine Beihilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in Höhe von 1.984,32 DM zum Erwerb eines Grabmals für das Grab seiner verstorbenen Ehefrau auf dem Hauptfriedhof in Frankfurt am Main zu gewähren.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Gründe des ergangenen Widerspruchsbescheides. Sie führt ergänzend aus: Die Friedhofsordnung für den Hauptfriedhof der Stadt Frankfurt sehe nicht die Verpflichtung zur Errichtung eines Grabmals vor. Es gebe in Deutschland keinen sozialen Zwang zur Errichtung eines Grabmals, wenn sich auf den Nachbargrabstätten Grabmäler befänden. Dies gelte um so mehr angesichts der Anonymität des Hauptfriedhofes, die sich vor allem aus seiner Größe aber auch aus der Tatsache ergebe, dass er sich in einer Großstadt befinde, in der nicht jeder jeden kenne. Nach Auskunft der Friedhofsverwaltung befänden sich auf Urnenreihengräbern zu etwa 10 v.H. keine Grabsteine. Nicht mit eingerechnet seien dabei diejenigen, die anonym in den Gräberanlagen für ungenannt Bestattete beigesetzt worden seien. Ein nicht vorhandener Grabstein sei in Deutschland keineswegs ehrenrührig.

14 Im übrigen stehe hier dem Anspruch des Klägers entgegen, dass er bereits vor Bescheidung seines Antrags durch die Beklagte den Grabstein bestellt und auch bezahlt habe. § 5 BSHG stehe in diesem Fall der Übernahme der eingegangenen Schulden entgegen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 BSHG, wonach hier § 5 BSHG nicht Anwendung finde, könne nicht auch für die Übernahme der Kosten des Grabsteines gelten, da insoweit keine Eilbedürftigkeit vorliege, es den Hinterbliebenen zugemutet werden könne, zunächst die Entscheidung der Behörde abzuwarten.

15 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der mündliche Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Über die Klage kann der Berichterstatter ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 3 und § 101 Abs. 2 VwGO).

17 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Soweit die Beklagte mit dem Bescheid vom 10.06.1999 und dem Widerspruchsbescheid vom 18.04.2000 das Begehren des Klägers auf Übernahme der Kosten für ein Grabmal auf dem Grab seiner verstorbenen Ehefrau umfassend abgelehnt hat, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Allerdings steht dem Kläger ein Leistungsanspruch nur in Höhe eines Betrages von 900,-- DM (= 460,-- €) und nicht - wie beantragt - von 1.984,32 DM zu.

18 Nach § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zu den im Sinne des § 15 BSHG erforderlichen Kosten einer Bestattung gehören die ortsüblichen Aufwendungen für eine einfache, aber würdige Bestattung. Neben den von der Beklagten übernommenen Kosten gehören dazu auch die Kosten für ein einfach- schlichtes Grabmal. Zwar sehen dies die Sozialhilferichtlinien der Beklagten, mit der sie den Leistungsrahmen für die Bestattungskosten im Rahmen des Verwaltungsvollzugs im Rahmen von § 15 BSHG festlegt, mit Ausnahme von Grabmalen auf jüdischen Friedhöfen nicht vor. Damit wird aus Sicht des Gerichts indessen nicht dem Maßstab der "Erforderlichkeit" - eines unbestimmten Rechtsbegriffs - hinreichend angemessen Rechnung getragen, soweit es um die Kosten für ein einfaches Grabmal geht.

19 Nach der weithin übereinstimmenden Rechtsprechung bestimmt sich dasjenige, was angemessen und ortsüblich ist, zunächst nach den maßgebenden friedhofsrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach der jeweils einschlägigen Friedhofssatzung. Sie stellt einschließlich entsprechender Gestaltungsvorschriften einen zwingenden Rahmen dafür dar, was für die Beisetzung auf dem jeweiligen Friedhof unerlässlich ist. Danach ergibt sich, dass die in Frage stehende Grabgestaltung mittels eines Grabmals nach der Friedhofssatzung der Beklagten für den Hauptfriedhof der Stadt Frankfurt am Main zulässig, hin wiederum aber auch nicht verpflichtend vorgeschrieben ist. Insoweit besteht ein Unterschied zu den vom Kläger angesprochenen jüdischen Friedhöfen, auf dem zwingend eine Gestaltung des Grabes mittels eines Grabmals vorgesehen ist, so dass der Kläger aus der Praxis der Beklagten, dem durch entsprechende Beihilfegewährung Rechnung zu tragen, hier nichts unter diesem Blickwinkel zu seine Gunsten herleiten kann. Es kommt deshalb hier allein darauf an, ob das ortsrechtliche Minimum für die Grabgestaltung auf dem Hauptfriedhof der Beklagten den in § 15 BSHG geregelten Bedarf erschöpft. Dies ist hier nicht der Fall. Denn neben dem rein rechtlichen Gestaltungsrahmen, der durch die Friedhofssatzung vermittelt wird, ist für die Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit auch dasjenige in den Blick zu nehmen, was nach den Vorstellungen weiter Bevölkerungskreise zu einer würdigen Grabgestaltung gehört. Diese Vorstellungen manifestieren sich wesentlich auch durch die örtlich feststellbaren Formen der Grabgestaltung. Nach der von der Beklagten mitgeteilten Auskunft der Friedhofsverwaltung befinden sich auf den Urnenreihengräbern auf dem Hauptfriedhof nur zu etwa 10 v.H. keine Grabsteine. Vergleichbares gelte für Wahlgräber. Hinzu kommen nach dieser Auskunft diejenigen, die anonym in den Gräberanlagen für ungenannte Bestattete beigesetzt werden.

20 Zwar wird daraus sichtbar, dass durchaus unterschiedliche Formen der Grabgestaltung gebräuchlich sind. Es ist aber gleichermaßen erkennbar und hier entscheidend, dass - selbst auf dem großstädtischen Friedhof die personenbezogen-individualisierbar gehaltene Gestaltung der Gräber mittels eines Grabmals nach den Vorstellungen einer ganz deutlichen Mehrheit der Bevölkerung zu einer würdigen Grabgestaltung gehört. Der Wunsch Hinterbliebener, sich diesen Vorstellungen im Rahmen des Totenkults gemäß zu verhalten, ist nach sozialhilferechtlichen Maßstäben angemessen und im Sinne des § 15 BSHG "erforderlich", ohne dass es hier zusätzlich darauf ankäme, ob religiöse Gesichtspunkte in Bezug auf den russisch-orthodoxen Glauben der verstorbenen Ehefrau des Klägers und die damit verbundene Beachtung von überkommenen Grabmalgestaltungen ohnehin sozialhilferechtlich Bedeutung beanspruchen müssten. Die Sichtweise, dass nach diesen weit verbreiteten Wertvorstellungen das Grab eine Stätte des Gedenkens ist und deshalb bei entsprechendem Anliegen einer Individualisierung zugänglich sein muss, die den Verstorbenen bezeichnet, findet seine Anerkennung auch in der veröffentlichten Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.03.1999, FEVS 51, 382; VG Hannover, Urteil vom 16.09.1997, info also 98, 88; VG Gießen, Urteil vom 18.04.1989, info also 89, 250; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.1992, FEVS 42, 380 - einfaches Grabkreuz oder einfache Grabplatte -; einschränkend noch Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19.12.1990, FEVS 41, 279 - einfaches Holzkreuz ist hinreichend, falls nicht steinernes Grabmal vorgeschrieben), in der aktuellen Literatur zu § 15 BSHG (Spranger, ZfSH/SGB 98, 334 ff m. w. N.; Hammel, ZfSH/SGB 98, 643 ff; Eichhorn/Fergen, Praxis der Sozialhilfe, 1998, S. 335 m. w. N.; Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 5. Auflage 1998, § 15 Rdnr. 4; nunmehr auch Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 15 Rdnr. 3) und ist - soweit veröffentlicht - auch gängige Verwaltungspraxis (vgl. z. B. Sozialhilferichtlinien Bayern 15.03 und Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg 15.10).

21 Da der Leistungsanspruch gemäß § 15 BSHG "das Erforderliche" zugesteht, ihn darauf aber beschränkt, ergibt sich hier allerdings, dass nicht der Bedarf in einem Umfang sozialhilferechtlich anerkannt werden kann, wie er vom Kläger bereits gedeckt worden ist. Zwar mag nachvollziehbar sein, dass der Kläger den Wunsch hatte, einen Grabstein zu beschaffen, der von der Größe und Ausgestaltung bereits die - nach seinem Ableben - vorgesehene Nutzung der Grabstätte als Doppelgrab berücksichtigt. Für den sozialhilferechtlichen Leistungsanspruch maßgebend ist indessen allein der Kostenbetrag, der auf ein einfaches Grabmal für seine verstorbene Ehefrau entfallen wäre. Dabei wird nach Maßgabe der dargestellten Vorgaben den Anforderungen an eine würdige Ausgestaltung der Grabstätte eine schlichte Grabplatte mit einer Größe von 40 cm x 40 cm gerecht, die den Namen der Verstorbenen trägt. Soweit grundsätzlich auch an ein einfaches Holzkreuz zu denken wäre, ist dem hier jedoch nicht näher zu treten, weil einmal Holzkreuze auf dem Frankfurter Hauptfriedhof nicht (orts-)üblich sind. Im übrigen hat eine vom Gericht eingeholte Auskunft bei einem ortsansässigen Steinmetzbetrieb ergeben, dass ein solide gearbeitetes Kreuz aus Eichenholz mit Imprägnierung mindestens genauso teuer ist wie eine einfache Grabplatte der oben bezeichneten Art.

22 Soweit Demgemäß nur die Kostenübernahme für eine solche einfache Grabplatte in Betracht kommt, haben die vom Gericht eingeholten und von den Beteiligten vorgelegten Auskünfte bei örtlichen Steinmetzbetrieben hinsichtlich der Kostenbelastung nicht unerheblich voneinander abweichende Angaben ergeben. Das Gericht hält es für sachgerecht, bei der hier notwendigen nachträglichen Beurteilung des angemessenen Kostenbetrags seiner Entscheidung den Betrag zugrunde zu legen, den es durch Einholung einer Auskunft bei dem ortsansässigen Steinmetzbetrieb erhalten hat, der auch das vom Kläger in Auftrag gegebene Grabmal hergestellt hat. Die in dieser Auskunft vom 08.10.2001 im einzelnen genannte Bedarfspositionen (einfache Platte einschließlich Buchstaben, Transport und Setzen) belaufen sich (einschließlich Mehrwertsteuer) auf 948,88 DM. Unter Berücksichtigung eines Abschlags für die inzwischen erkennbar gegenüber dem Zeitpunkt des Bedarfsfalls eingetretene Kostensteigerung, hält das Gericht einen Betrag von 900,-- DM (nunmehr - gerundet - 460,-- €) für angemessen zur Abdeckung des anzuerkennenden Bedarfs. Nur vorsorglich ist dazu anzumerken, dass es sich wegen der Besonderheiten der hier vorzunehmenden nachträglichen Beurteilung um einen Einzelfall hinsichtlich der Bemessung des Betrages handelt, der die Beklagte für die zukünftige Verwaltungspraxis nicht präjudiziert. Es bleibt der Beklagten unbenommen, zukünftig durch eingehende Erhebungen zur Marktlage einen darauf gründenden Betrag zur Befriedigung des Bedarfs an einem einfachen Grabstein in ihren Richtlinien in Ansatz zu bringen.

23 Dem Anspruch des Klägers steht hier nicht das sonst das Sozialhilferecht prägende - in § 5 BSHG enthaltene - Strukturprinzip entgegen, wonach sich eine Übernahme von Schulden grundsätzlich verbietet. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, handelt es sich bei dem Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe gemäß § 15 BSHG um einen Anspruch eigener Art, dem nicht entgegensteht, dass aus Anlass der Bedarfslage entstandene Kosten bereits vor der Entscheidung des Sozialhilfeträgers beglichen worden sind (BVerwG, Urteil vom 05.06.1997, BVerwGE 105, 51 ff). Wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, hinsichtlich des Bedarfs an einem Grabstein sei eine abweichende Betrachtung angebracht, weil dieser in der Regel erst in zeitlichem Abstand zur eigentlichen Bestattung aufgestellt werde, teilt das Gericht diese Sichtweise nicht. Die Besonderheit des Anspruchs nach § 15 BSHG erfasst zwangsläufig alle anerkennenswerten Bedarfspositionen. Dies gilt Demgemäß auch für einen Grabstein. Ob eine andere Sichtweise angezeigt sein könnte, falls es hinsichtlich der Beschaffung des Grabsteins an jeglichem zeitlichen Zusammenhang zu dem eigentlichen Bestattungsvorgang fehlt, bedarf nicht der Erörterung, weil diese zeitliche Verknüpfung hier gewahrt ist. Im übrigen trägt - wie gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung sich auswirkend - der Verpflichtete, der eine vorherige Abklärung mit dem Sozialhilfeträger nicht vornimmt, das Risiko, ob die von ihm aufgewendeten Kosten auch tatsächlich als "erforderlich" im Sinne des § 15 BSHG anzusehen sind.

24 Dem Anspruch des Klägers als Erben (§ 1968 BGB) und damit Verpflichtetem im Sinne des § 15 BSHG kann hier nicht (teilweise) ein Ausgleichsanspruch gegen seinen Sohn als Miterben entgegengehalten werden. Auf einen solchen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB und §§ 1968, 2058 BGB kann der Soziahilfeträger zwar grundsätzlich einen Miterben verweisen, der die Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 BSHG beansprucht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.10.1997, NJW 98, 2154). Hier scheidet die Möglichkeit jedoch aus, weil nach der vom Gericht eingeholten Auskunft der Sohn des Klägers als allein in Betracht kommender Miterbe im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zur Tragung eines auf ihn entfallenden Anteils der in Frage stehenden Kosten nicht in der Lage war. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers war ein vermögensrelevanter Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau, die bis zu ihrem Tod Sozialhilfe bezog, nicht vorhanden. Der gemeinschaftliche Sohn war im übrigen auch aus eigenen Mitteln leistungsunfähig, da er bis zur Aufnahme einer Berufstätigkeit am 15.01.2001 - und damit auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 18.04.2000 - selbst mit seiner Familie Sozialhilfe bezog.

25 Demgemäß war die Beklagte zur Gewährung des anzuerkennenden Kostenbetrages von 460,-- € zu verpflichten.

26 Die Kosten des Verfahrens werde im Blick auf das anteilige Obsiegen bzw. Unterliegen gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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