VG Frankfurt 10. Kammer, 2002-08-13, 10 E 4664/00

10 E 4664/00Verwaltungsgericht / Chamber 1013.08.2002

Regest

Die (Wohngeld-)Bewilligungsbehörde darf die Entscheidung über den Wohngeldantrag einer Studentin nicht von der Vorlage einer Meldebescheinigung über die Anmeldung des Hauptwohnsitzes im Zuständigkeitsbereich der Behörde abhängig machen (§ 65 Abs. 1 SGB I). Die Ummeldung stellt ein gewisses Anzeichen für die Absichten der Antragstellerin dar, für die Wohngeldberechtigung ist sie nicht entscheidend, da die Wohnsitzbegründung (§ 7 BGB) nicht von der Erfüllung melderechtlicher Pflichten abhängig ist. Es kommt daher entscheidend auf die Erklärung der Antragstellerin an. Zu der Heranziehung zu weiterer Mitwirkung (Meldebestätigung) ist die Behörde nicht berechtigt, so lange sie nicht berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Erklärung der Antragstellerin hat (und diese zumindest aktenkundig macht). Die Behörde darf die Entscheidung ferner nicht davon abhängig machen, ob die Antragstellerin sich mit "ersten" oder "zweitem" Wohnsitz" gemeldet hat. Zur überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Melderechts ist die "Bewilligungsbehörde" (für Wohngeld) nicht berechtigt; sie darf dies nicht zur Voraussetzung für die Bewilligung von Wohngeld machen.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 4664/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-08-13

Aktenzeichen: 10 E 4664/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0813.10E4664.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die (Wohngeld-)Bewilligungsbehörde darf die Entscheidung über den Wohngeldantrag einer Studentin nicht von der Vorlage einer Meldebescheinigung über die Anmeldung des Hauptwohnsitzes im Zuständigkeitsbereich der Behörde abhängig machen (§ 65 Abs. 1 SGB I).

Die Ummeldung stellt ein gewisses Anzeichen für die Absichten der Antragstellerin dar, für die Wohngeldberechtigung ist sie nicht entscheidend, da die Wohnsitzbegründung (§ 7 BGB) nicht von der Erfüllung melderechtlicher Pflichten abhängig ist. Es kommt daher entscheidend auf die Erklärung der Antragstellerin an. Zu der Heranziehung zu weiterer Mitwirkung (Meldebestätigung) ist die Behörde nicht berechtigt, so lange sie nicht berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Erklärung der Antragstellerin hat (und diese zumindest aktenkundig macht).

Die Behörde darf die Entscheidung ferner nicht davon abhängig machen, ob die Antragstellerin sich mit "ersten" oder "zweitem" Wohnsitz" gemeldet hat. Zur überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Melderechts ist die "Bewilligungsbehörde" (für Wohngeld) nicht berechtigt; sie darf dies nicht zur Voraussetzung für die Bewilligung von Wohngeld machen.

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2000 insoweit wird die Beklagte verpflichtet der Klägerin Wohngeld ab 1.1.2000 zu gewähren. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin, eine Studentin, bewohnte in Frankfurt am Main, Friedrich Wilhelm von Steuben-Straße 90, ein 12 qm großes Zimmer in dem Katholischen Studentenwohnheim, für das eine monatliche Miete von 347,-- DM zu entrichten war. Mit am 29.04.1999 bei der Behörde eingegangenem Antrag beantragte sie hierfür die Gewährung von Wohngeld. Unter der Nr. 4 des Antragsformulars erklärte sie, dass sie ihren Lebensunterhalt aus Zuwendungen der Eltern bestreite. Weitere Einkünfte bestünden nicht. Die Klägerin hatte ihren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern in Saarbrücken. Ausweislich des Formulars für in Ausbildung befindliche Personen umfasste die elterliche Wohnung vier Zimmer.

2 Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.11.1999 ab und begründete dies damit, dass der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt worden sei, nur während der Zeit genutzt werde, in der die Klägerin vom Familienhaushalt abwesend sei (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Wohngeldgesetz - WoGG -). Die vorübergehende Abwesenheit vom Familienhaushalt werde entsprechend der gesetzlichen Regelung vermutet, da sie von anderen zum Familienhaushalt zählenden Mitgliedern überwiegend wirtschaftlich unterhalten werde.

3 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17.01.2000 Widerspruch und erklärte, dass sie nicht nur vorübergehend abwesend sei. Sie habe im letzten halben Jahr ihre Eltern nur vier Mal besucht. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie weitgehend selbst (durch Teilzeitarbeit). Die Leistungen ihrer Eltern beschränkten sich auf Kleidung und Verpflegung und erfolgten nur unregelmäßig. Außerdem habe sie kein eigenes Zimmer mehr in der elterlichen Wohnung.

4 Die Behörde forderte daraufhin verschiedene Unterlagen an, so den Nachweis über die Ummeldung des Hauptwohnsitzes, Einkommensnachweise für die Teilzeitarbeit sowie eine Bestätigung über die monatlichen Unterstützungsleistungen der Eltern. Mit Schreiben des Vaters der Klägerin vom 30.06.2000 bestätigte dieser die Widerspruchsgründe seiner Tochter, legte allerdings keine der angeforderten Unterlagen vor. Er teilte im übrigen mit, dass eine Trennung seiner Tochter vom "Elternhaus" nicht stattgefunden habe, wenigstens nicht im beziehungsrechtlichen Verhältnis. Außerdem unterscheide der Gesetzgeber nicht zwischen Erst- und Zweitwohnsitz. Da seine Tochter bei der Stadt Frankfurt am Main eine Nebentätigkeit im Bereich der Schülerbetreuung ausübe, könne die Bewilligungsbehörde die Einkommensverhältnisse selbst überprüfen.

5 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus:

6 "Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 des WoGG wird Wohngeld nicht gewährt für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3). § 4 Abs. 3 des WoGG bestimmt, dass eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern vermutet wird, solange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.

7 In ihrem Antrag auf Gewährung von Wohngeld hat die Widerspruchsführerin als ausschließliche Einkunftsart Unterstützungen der Eltern angegeben. Erst nachdem der ablehnende Bescheid ergangen war, hat sie darauf hingewiesen, dass die Leistungen der Eltern nur gelegentlich erfolgten und auch nur Verpflegung und Bekleidung umfassten. Abgesehen davon, dass dies im Widerspruch zu dem vorherigen Vortrag steht, hat sie weder die von ihr angeforderten Auskünfte über die Höhe der elterlichen Leistungen erbracht noch die - ebenfalls angeforderten - Nachweise über die Einkünfte aus der von ihr bezeichneten Nebentätigkeit. Es ist nicht die Aufgabe der Bewilligungsbehörde, derartige Nachweise selbst zusammenzusuchen oder Erkundigungen hierzu einzuziehen, sondern es ist nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches vielmehr die Aufgabe eines Antragstellers, die zur Bearbeitung eines Antrags notwendigen Unterlagen selbst einzureichen.

8 Darüber hinaus ist die Widerspruchsführerin in der elterlichen Wohnung nach wie vor mit Hauptwohnsitz gemeldet; ihre Studienunterkunft stellt lediglich ihren Nebenwohnsitz dar.

9 Die von ihrem bevollmächtigten Vater vorgetragene Rechtsauffassung, dass der Gesetzgeber nicht zwischen Erst- und Zweitwohnsitz unterscheide, ist rechtsirrig. Gem. § 16 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes ist festgelegt, dass bei einem Einwohner, der im Inland mehrere Wohnungen hat, eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung ist. Die Widerspruchsführerin hat sich dafür entschieden, ihre Hauptwohnung in Saarbrücken beizubehalten, woran es auch nichts ändert, wenn sie darauf hinweist, dass sie nur gelegentlich ihre Eltern besuche. Hierauf kommt es ebenso wenig an, wie etwa auf das Lebensalter der Widerspruchsführerin, da keineswegs ausgeschlossen ist, dass die Widerspruchsführerin nach Abschluss ihres Studiums wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehrt. Dies kann etwa für den Fall gelten, dass nach Abschluss des Studiums sich nicht unmittelbar die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit anschließt.

10 In ihrer Bestätigung vom 14.06.1999 bringen die Eltern der Widerspruchsführerin im übrigen zum Ausdruck, dass sie diese durch Verpflegung, Kleidung und Lernmaterial bei ihrem Lebensunterhalt unterstützen, so dass keine Bedenken bestehen, von einer nur vorübergehenden Abwesenheit vom Familienhaushalt auszugehen. Dies wird letztlich auch durch das Schreiben des Vaters vom 30.06.2000 bestätigt, in dem er ausdrücklich darauf hinweist, dass eine "Abtrennung vom Familienhaushalt nicht stattgefunden" habe, wobei er - fälschlich - eine entgegenstehende Auffassung der Bewilligungsbehörde unterstellt. Dies ist deswegen unzutreffend, weil die Bewilligungsbehörde ja gerade bei ihrer Entscheidung auf das Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Familienhaushalt abgestellt hatte.

11 Da darüber hinaus auch noch die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt worden sind, wäre eine Ablehnung auch auf die Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I zu stützen gewesen, da die Widerspruchsführerin hierüber mit Schreiben vom 04.05.1999 ausdrücklich über ihre Mitwirkungspflichten informiert worden war und sie darüber Kenntnis hatte, dass nach § 66 SGB I die Leistung versagt werden kann, wenn den Mitwirkungspflichten nicht entsprochen wird. Letztlich kommt es hierauf allerdings nicht entscheidend an, da der Antrag bereits wegen der nur vorübergehenden Abwesenheit vom Familienhaushalt zutreffend abgelehnt werden konnte."

12 Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 19.08.2000 (Postzustellungsurkunde) zugestellt worden.

13 Mit Schriftsatz vom 15.09.2000, bei Gericht am 19.09.2000 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begründet sie wie folgt: Sie sei nicht nur "vorübergehend abwesend" von der ursprünglichen Familienwohnung ihrer Eltern, sondern habe sich dauernd (seit dem 01.03.1999) von dem Familienhaushalt gelöst. Sie sei im Jahre 1999 lediglich an sechs Wochenenden sowie zwei Wochen im Sommer in den Semesterferien und elf Tage über Weihnachten und Neujahr bei ihren Eltern in Saarbrücken gewesen. Im ganzen Jahr 2000 sei sie an fünf Wochenenden sowie eine Woche in den Semesterferien (wiederum über die Weihnachtsfeiertage) bei ihren Eltern gewesen. Die Klägerin besitze in Saarbrücken kein eigene Wohnung. Sie habe auch kein eigenes Zimmer im elterlichen Haushalt, in welchem sie dauerhaft wohnt bzw. wohnen könnte. Es sei auch nicht mit einer späteren Rückkehr der Klägerin in die Wohnung ihrer Eltern zu rechnen.

14 Die Klägerin sei auch nicht überwiegend von ihren Eltern (für ihre Lebenshaltung) unterstützt worden. Sie habe lediglich Sachleistungen wie Verpflegung, Kleidung und Lernmaterial erhalten. In Geld ausgedrückt noch nicht einmal eine monatliche Unterstützung von 100,-- DM. Vielmehr habe sich die Klägerin seit März 1999 finanziell selbst versorgt und zwar durch Beschäftigungsverhältnisse bei der Firma Nestlé und anschließend beim "Frankfurter Institut für Erziehungshilfe und Familienberatung e.V.".

15 Die Klägerin beantragt,

16 unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2000 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin das beantragte Wohngeld zu gewähren.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffenen Bescheide. Aus der Klageschrift seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die die behauptete endgültige Loslösung der Klägerin vom Familienhaushalt belegten. Eine Meldebescheinigung vom 09.03.1999 - wie die Klägerin argumentiere - sei der Beklagten nicht vorgelegt worden. Ohne Bedeutung sei es auch, wenn die Klägerin sich nach ihren Angaben nur in der Zeit in Saarbrücken aufhalte, in der sie studienbedingt nicht in Frankfurt am Main anwesend sein müsse. Dies sei bei Studenten der Normalfall.

20 Im übrige erstaune es, wenn die Klägerin in ihrem Wohngeldantrag vom 02.06.1999 angebe, dass der Unterhalt von der Familie getragen werde, nunmehr aber argumentiert, dass deren Leistungen noch nicht einmal 100,-- DM im Monat betragen hätten. Eine nähere Aufklärung dieser unterschiedlichen Darstellung sei nicht erfolgt. Zudem habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Unterlagen, die etwas über ihre Einkünfte aussagten, der Wohngeldstelle der Beklagten zur Verfügung gestellt.

21 Die Klägerin hat darauf entgegnet, dass dies nicht richtig sei. Vielmehr habe die Beklagte anfangs darauf keinen Wert gelegt und die Unterlagen auch nicht angefordert, sondern ihre ablehnende Haltung ausschließlich damit begründet, dass sie nicht ständig in Frankfurt wohne. Erst nach dem Wegfall dieser Begründung suche die Beklagte jetzt eine Ersatzbegründung mit der Behauptung, dass die Klägerin ihre Gehaltsbescheinigungen nicht vorgelegt hätte. Sie bzw. ihre Eltern hätten im Schriftwechsel immer darauf hingewiesen, dass sie Einkünfte habe und deren Höhe genannt. Zu keiner Zeit sei die Beklagte auf sie zugekommen und habe verlangt, die Angaben schriftlich zu belegen.

22 Ebenso sei es unrichtig, dass erst in der mündlichen Verhandlung des Gerichts vom 27.11.2001 verwertbare Gehaltsunterlagen vorgelegt worden seien, die Beklagte habe in ihrem Schriftsatz vom 29.01.2001 an das Verwaltungsgericht den Eingang der Verdienstbescheinigung der Firma Nestlé bestätigt, wie auch das durchschnittliche Nettoeinkommen von 712,-- DM (nach der Gehaltsbescheinigung des Instituts für Erziehungshilfe und Familienberatung, bei dem die Klägerin noch im Januar 2002 beschäftigt gewesen sei). Die Beklagte gehe bei ihren dem Gericht vorgelegten Berechnungen davon aus, dass die Klägerin von ihren Eltern zwischen 304,-- und 486,-- DM Unterhalt erhalte, was nicht richtig sei. Richtig sei vielmehr, dass die Eltern der Klägerin ihr Bargeld zuschössen, und zwar für die seltenen Fahrten nach Hause, die sie von Mainz aus mit der Bahn antrete, da bis dorthin ihr Studententicket reiche.

23 Die gelegentlichen Zuwendungen ihrer Eltern gibt die Klägerin mit monatlich von 50,-- bis 80,-- DM an.

24 Darauf hat sich die Beklagte wie folgt geäußert: Die Klägerin habe in ihrem Wohngeldantrag Angaben zu ihrem Einkommen lediglich insoweit gemacht, als sie darauf verwies, "Unterhalt der Eltern" zu beziehen. über die Höhe dieser Leistungen habe sie keine Angaben gemacht. Präzise Angaben seien auch in der Folgezeit während des Bearbeitungsverfahrens nicht gemacht worden. In dem Schreiben des Vaters der Klägerin vom 30.06.2000 heiße es, dass seine Tochter über Einkünfte verfüge, die "bei ca. 700,-- DM" lägen. Da es aufgrund der Rechtsauffassung der Beklagten letztlich auf den Umstand der Einkünfte nicht angekommen sei, weil sie von einer vorübergehenden Abwesenheit der Klägerin vom Familienhaushalt ausgegangen sei, hätte die genaue Höhe der Einkünfte im Ergebnis dahinstehen können.

25 Die Behördenakten der Beklagten (Amt für Wohnungswesen) haben vorgelegen (ein Hefter, Blatt 1 - 44, ein weiterer Hefter unfoliert).

26 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 01.10.2001 übertragen.

Entscheidungsgründe

27 Die Klage ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht der Beschluss vom 16.08.2001 entgegen, da dieser wegen des Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht wirksam ist.

28 Die Klage ist auch, soweit die Klägerin Wohngeld ab Januar 2000 erhalten will, begründet. Soweit die Klägerin für den davor liegenden Zeitraum Wohngeld erhalten will, ist die Klage nicht begründet. Der ablehnende Bescheid vom 15.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2000 ist soweit er sich auf den Zeitraum vor 2000 bezieht, rechtmäßig, soweit er sich auf den Zeitraum nach 2000 bezieht, rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

29 Maßgebliche Rechtsvorschrift für das Wohngeldbegehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WOGG, zuletzt geändert mit Art. 1 des Gesetzes vom 23.07.1998; BGBl. I S. 1860). Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens u. a. als Mietzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Antragsberechtigt ist jedoch nur der Mieter von Wohnraum, bei Familienmitgliedern, der Haushaltsvorstand. Dass die Klägerin Haushaltsvorstand im Rechtssinne ist, steht entgegen ihrer Behauptung erst ab Januar 2000 fest. Vorher ist die Klägerin Familienmitglied bei ihren Eltern gewesen. Das ergibt sich aus ihren Erklärungen im Antrag. Ihre im Verfahren geäußerte entgegenstehende Ansicht hat sie nicht hinreichend belegen können (Einkommensnachweise).

30 Erst mit dem Widerspruchsschreiben vom 17.01.2000, bei der Behörde am 25.01.2000 eingegangen, hat die Klägerin Tatsachen angegeben, die eine andere Beurteilung als in dem ablehnenden Bescheid vom 15.11.1999 zulassen. Damit ist auch erst seit diesem Zeitpunkt die gesetzliche Vermutung in § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG erschüttert, wonach eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern vermutet wird, so lange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden. Ab diesem Zeitpunkt war die Wohngeldbehörde verpflichtet diesen Umstand aufzuklären (§ 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SGB X). Sie durfte dazu die Klägerin, deren Antragsbefugnis bis dahin unaufgeklärt war, zur Mitwirkung heranziehen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Dazu diente die (späte) Aufforderung vom 18.04.2000, mit der die Behörde Einkommensnachweise und Unterlagen über die durchschnittliche monatliche Unterstützung der Eltern verlangte. Diese Unterlagen hat die Klägerin bzw. ihr damals für sie aufgetretener Vater nicht vorgelegt.

31 Ob die verlangte Mitwirkung durch Vorlage von Unterlagen der "Ummeldung des Hauptwohnsitzes" (Frankfurt als Hauptwohnsitz) erforderlich gewesen ist (§ 65 Abs. 1 SGB I), kann hier letztlich dahin stehen.

32 Zwar hat die Ummeldung eine gewisse Indizwirkung für die Absichten der Klägerin. Mehr als ein Indiz kann aber daraus nicht gefolgert werden. Da die Wohnsitzbegründung (§ 7 BGB)nicht von der Erfüllung melderechtlicher Pflichten abhängig ist kommt es entscheidend auf die Erklärung der Klägerin an; eine derartige Erklärung hat die Klägerin aber bereits mit Schreiben vom 17.01.2000, bei der Behörde am 25.01.2000 eingegangen, abgegeben. Zu der Heranziehung einer weiteren Mitwirkung (Vorlage von Urkunden, Meldebestätigung) ist die Behörde nicht berechtigt, so lange sie nicht berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Erklärung der Klägerin hat (und diese zumindest aktenkundig macht). Da dies nicht der Fall ist, erweist sich die Heranziehung der Klägerin zur Vorlage der Meldeunterlagen im Schreiben vom 18.04.2000 als rechtswidrig.

33 Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Klägerin sich mit "ersten" oder "zweitem" Wohnsitz in Frankfurt gemeldet hat. Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Melderechts ist die "Bewilligungsbehörde" (für Wohngeld) nicht berechtigt; sie darf dies nicht zur Voraussetzung für die Bewilligung von Wohngeld machen.

34 Die geforderten Einkommensunterlagen, die geeignet sind, die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 3 Wohngeldgesetz zu widerlegen, sind von der Klägerin erst mit Schreiben vom 10.01.2001 bei Gericht am 12.01.2001 eingegangen, zu der bereits anhängigen Klage eingereicht worden. Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 11.09.2000 ergibt sich, dass die Klägerin, nachdem sie zuvor bei der Firma Nestlé beschäftigt war, ab 15.02.2000 wieder beschäftigt ist und ein Einkommen von ca. 700,-- DM netto erzielte. Nach ihren Angaben hatte die Klägerin die Stelle noch bis November 2001 inne.

35 In den am 30.10.2001 vorgelegten Behördenakten befindet sich ferner eine Fotokopie von Bl. 65 der Behördenakten (die Originalakten sind nur bis Bl. 44 vorgelegt worden), der Entgeltabrechnung der Firma Nestlé für Januar 2000 (vom 19.01.2000, der Behörde ausweislich Bl. 64 am 25.01.2001 vorgelegt), aus der sich ein monatlicher Bruttoverdienst von 869,50 DM ergibt. Darin wird zwar bescheinigt, dass die Klägerin am 01.05.1999 in den Konzern "eingetreten" und am 31.01.2000 ausgetreten ist, Anhaltspunkte für den Verdienst vor Januar 2000 enthält die Bescheinigung aber nicht.

36 Unter Einrechnung des fiktiven Wohngelds wäre die Klägerin also ab Januar 2000 in der Lage gewesen, sich überwiegend aus eigenen Mitteln zu unterhalten, so dass die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 3 WOGG widerlegt ist.

37 Damit kann auch nicht weiter davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nur vorübergehend von ihrer elterlichen Familie abwesend ist (§ 4 Abs. 3 Satz 2 WOGG) und daher noch als deren Familienmitglied gilt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 WOGG). Die Klägerin ist damit antragsberechtigt. Es steht damit weiter fest, dass der Klägerin zumindest ab Januar 2000 Wohngeld dem Grunde nach zusteht.

38 Wegen der verspäteten Vorlage der erforderlichen Urkunden tritt eine Verzinsung der Beträge (§ 44 Abs. 2 SGB I) jedoch erst ab 01.08.2000 ein. Hinsichtlich des Wohngeldes für Januar 2000 sogar erst ab 01.07.2001. Für die Zeit ab 01.05.2000 bzw. die folgenden Bewilligungszeiträume wird die Klägerin Wiederholungsanträge ggf. unter dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) zu stellen haben.

39 Dagegen lässt sich auch nicht erfolgreich die von der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des HessVGH vom 29.04.1986 (9 OE 23/83) vertretene Auffassung ins Feld führen, dass Hochschulabsolventen nach dem Studium wieder ins Elternhaus zurückkehren könnten. Zum einen haben sich seit der Entscheidung die sozialen Verhältnisse junger Leute und die gesellschaftlichen Anschauungen über die Lebensentwürfe, eine "ordentliche" Karriere und die Trennung vom Elternhaus weitgehend verändert und zum anderen besteht aufgrund der tatsächlichen Wohnverhältnisse der Eltern der Klägerin (neue Wohnung mit anderem Zuschnitt) keine realistische Chance für eine derartige Annahme, vom Fall einer gravierenden Notlage als außerordentlicher Lebenssituation abgesehen.

40 Die Beklagte ist auch nicht aus prozessualen Gründen von einem Teilunterliegen im vorliegenden Verfahren frei, weil der Bewilligungszeitraum die Zeit in der die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (also ab Januar 2000) nicht erfassen würde. Es mag sein, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns spricht bei Studenten von einem halbjährlichen Bewilligungszeitraum (entsprechend dem Semester) auszugehen. Das ist aber im vorliegenden Fall aus zwei Gründen nicht so.

41 Einmal tatsächlich: Die Klägerin ist in einem längerfristig angelegten ihren Lebensunterhalt zum überwiegenden Teil sichernden Arbeitsverhältnis beschäftigt. In derartigen Fällen ist es zwar möglich, aber weniger wahrscheinlich von Semester zu Semester den Studienplatz zu wechseln oder eine sonstige Veränderung der anspruchsbegründenden Umstände zu besorgen. Von daher sind an die "Erwartung" einer "erheblichen" Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse höhere Anforderungen zu stellen, als in "gewöhnlichen Studentenfällen".

42 Zum anderen scheitert die Berufung auf den "kürzeren" Bewilligungszeitraum bereits aus Rechtsgründen. Nur in den Fällen, in denen Wohngeld bewilligt wird, steht die Festsetzung eines von § 27 Abs. 1 Satz 1 WoGG abweichenden Bewilligungszeitraums der Behörde zur Disposition. Ist dagegen keine Bewilligung erfolgt, der Antrag vielmehr (aus welchen Gründen auch immer) insgesamt abgelehnt, ist vom Regel-Bewilligungszeitraum auszugehen (so auch Nr. 27.10 Abs. 4 der Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz - WoGVwV).

43 Für die Kostenverteilung (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist maßgeblich, dass die Klägerin zu 3/12 (3 von 12 Monaten) obsiegt hat, andererseits aber auch der Umstand, dass die Behörde den Streit durch die überzogene Mitwirkungsforderungen provoziert hat (§ 155 Abs. 5 VwGO), so dass die Kostenaufhebung gerechtfertigt ist.

44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist gesetzlich geboten (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO.

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