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10 E 1506/98•VG Frankfurt 10. Kammer, 2002-07-12, 10 E 1506/98
10 E 1506/98Verwaltungsgericht / Chamber 1012.07.2002
Bei der Wohngeldberechnung sind gem. § 10 des Wohngeldgesetzes (WoGG) die Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen. Dazu gehören auch die an eine Bank abgetretenen Beträge einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Miethöchstbeträge sind vom Gesetz festgesetzt. Die Wohngeldbehörde ist nicht ermächtigt, andere Beträge festzusetzen.
Entscheidungsdatum: 2002-07-12
Aktenzeichen: 10 E 1506/98
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0712.10E1506.98.0A
Dokumenttyp: Urteil
Bei der Wohngeldberechnung sind gem. § 10 des Wohngeldgesetzes (WoGG) die Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen. Dazu gehören auch die an eine Bank abgetretenen Beträge einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Miethöchstbeträge sind vom Gesetz festgesetzt. Die Wohngeldbehörde ist nicht ermächtigt, andere Beträge festzusetzen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger bewohnte in A-Stadt, B-Straße, eine rd. 39 qm große Wohnung, für die ein monatlicher Mietzins von 561,47 DM zu entrichten ist, wobei hierin ein Betrag für die Heizkosten von 38,-- DM enthalten ist.
2 Mit Antrag vom 14.05.1997 beantragte er die Gewährung von Wohngeld für diese Wohnung. Seinem Antrag fügte er eine Rentenanpassungsbescheinigung zum 01.07.1996 bei. Der Kläger bezog ferner ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt von 63,70 DM.
3 Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02.03.1998 mit der Begründung ab, dass die gesetzlich maßgebliche Einkommenshöchstgrenze nach § 2 Abs.1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) überschritten sei.
4 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und erklärte, dass der Ansatz seines Einkommens im Wohngeldbescheid falsch sei. Auch bei Berücksichtigung der Beitragsanteile zur Krankenkasse sowie zur Pflegeversicherung sei allenfalls der Ansatz eines Betrages von 1.405,20 DM gerechtfertigt, von dem noch ein Pauschalbetrag von 12,5 % abzusetzen sei. Im übrigen könne er nicht akzeptieren, dass eine Miethöhe, die 40 % seines Einkommens ausmache, durch die Bewilligungsbehörde offenbar für völlig normal gehalten werde.
5 Daraufhin wandte sich die Behörde mit Schreiben vom 19.03.1998 erneut an den Kläger und führte folgendes aus:
6 "Bei der Wohngeldberechnung sind gem. § 10 des Wohngeldgesetzes (WoGG) die Brutto einnahmen zugrunde zu legen. Die Wohngeldberechnung war ab dem 01.04.97 durchzuführen. Ihre Erwerbsunfähigkeitsrente betrug zu diesem Zeitpunkt 1.555,29 DM brutto. Weiterhin erhielten Sie noch 63,70 DM ergänzende Sozialhilfe. Dies ergibt ein Jahresbrutto von 19.427,88 DM. Hiervon wurden gem. § 14 WoGG die Leistungen der Sozialhilfe in voller Höhe wieder in Abzug gebracht. Von der danach verbleibenden Zwischensumme wurde Ihnen für die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 17 WoGG ein pauschaler Abzug von 12,5 % gewährt. Der danach verbleibende Betrag ist das nach dem Wohngeldgesetz ermittelte Jahreseinkommen bzw. das ermittelte Monatseinkommen. In Ihrem Fall beträgt das mtl. zu berücksichtigende Einkommen 1.360,88 DM. Dieser Betrag muss keinesfalls Ihrem tatsächlichen Nettoeinkommen entsprechen.
7 Der Miethöchstbetrag gem. § 8 WoGG wird anhand der Mietstufe der Gemeinde (A-Stadt = Stufe 6), der Baualtersklasse der Wohnung (1966), der Ausstattung des Wohnraumes (Sammelheizung und Bad), sowie der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen (1 Person) ermittelt. Die Miethöchstbeträge sind vom Bundesgesetzgeber festgesetzt, er beträgt in Ihrem Fall 500 DM. Bei einem ermittelten Monatseinkommen von 1.360,88 DM und einer zu berücksichtigenden Miete von 500,-- DM ergibt sich aus der maßgeblichen Tabelle 01 zum WoGG kein Wohngeldbetrag. Ihr Antrag war daher gem. § 2 Abs.1 WoGG abzulehnen."
8 Auf das Schreiben teilte der Kläger mit, dass er an seiner Auffassung festhalte, der Wohngeldbescheid gehe von falschen Voraussetzungen aus. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass er seit 1972 einen Teil seiner Rente abgetreten habe. Dieses Geld, das er nicht erhalte, könne auch nicht als Einkommen angerechnet werden. Im übrigen seien ihm Fälle bekannt, bei denen die Berechnung seiner Auffassung nach nicht korrekt vorgenommen worden sei.
9 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.1998 als in der Sache unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt:
10 Gem. § 9 Abs.1 des WoGG sei der Wohngeldberechnung das Familieneinkommen zugrunde zu legen, wobei hierunter bei Alleinstehenden das Jahreseinkommen zu verstehen sei. Dem habe die Bewilligungsbehörde entsprochen, als sie nach § 10 WoGG die Bruttoeinnehmen des Klägers, die in der Rentenänderungsmitteilung von 1996 mit 1.555,29 DM ausgewiesen waren, in der Berechnung mit eingestellt habe.
11 Entgegen der Auffassung des Klägers könnten die Beträge, die er von der Rente an die D-Bank abgetreten habe, nicht von seinem Einkommen abgesetzt werden. Es handele sich weder um Unterhaltszahlungen noch sonstige Verpflichtungen, die nach den Vorschriften des Wohngeldrechtes berücksichtigungsfähig wären. Es ist im übrigen unerheblich, ob derartige "Pfändungs"beträge bereits unmittelbar von der Rente abgesetzt werden oder ob ein Wohngeldbezieher solche Verpflichtungen durch eigene Abzahlung nach Erhalt der Rente selbst vornehme. Jedenfalls sei die Auffassung des Klägers falsch, dass nur der um den Pfändungsbetrag geminderte Einkommensbetrag bei der Wohngeldberechnung angesetzt werden dürfe, so dass die Bewilligungsbehörde zutreffend nach Absetzen des pauschalen Abzugbetrages von 12,5 % gem. § 17 WoGG zu einem Jahreseinkommen von 16.330,54 DM und mithin zu einem monatlichen bereinigten Einkommen von 1.360,88 DM gelangt sei.
12 Bei einer berücksichtigungsfähigen Höchstmiete von 500,-- DM und einem Monatseinkommen von 1.360,88 DM bestehe kein Wohngeldanspruch. Soweit der Widerspruchsführer nicht näher substantiierte Fälle angesprochen habe, von denen er glaube, dass sie nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden seien, könne mangels näherer Angaben hierauf nicht eingegangen werden. Aber selbst wenn tatsächlich ein rechtswidriger Bezug von Wohngeld in den angedeuteten Fällen vorgelegen haben sollte, so bedeute dies nicht, dass auch der Kläger einen Anspruch darauf hätte, ebenso rechtswidrig behandelt zu werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sei der Rechtsordnung fremd.
13 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27.05.1998 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Bereits mit am 26.05.1998 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, er verfolgt sein Anliegen weiter. Er wolle es schriftlich haben, dass er mit seinem Einkommen, das 180 DM unter dem Sozialhilfesatz gelegen habe, keinen Anspruch auf Wohngeld habe. Der Sozialhilfebedarfsatz 1998/99 sei vom Amtsgericht A-Stadt auf 1.439 DM und ab Februar 2000 auf 1.459 DM festgesetzt worden, mit 1.293 DM Einkommen liege er aber darunter.
14 Der Kläger beantragt,
15 unter Aufhebung des Bescheides vom 02.03.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1998 ihm Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.
19 Die Behördenakten (Bl. 1 bis 27 und weitere nicht gekennzeichnete Blätter) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
20 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.08.2001 auf den Einzelrichter übertragen.
21 Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der Kläger hat kein Recht, dass der Beklagte ihm Wohngeld gewährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Ausführungen im einzelnen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1998 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
22 Auch das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Betrachtung der Dinge, da es sich im wesentlichen um eine Wiederholung bzw. Vertiefung der bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente handelt.
23 Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist nach § 167 As. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO geboten.
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