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1 E 5184/00•VG Frankfurt 1. Kammer, 2002-03-21, 1 E 5184/00
1 E 5184/00Verwaltungsgericht / 1. Kammer21.03.2002
Eine Geldleistung ist durch Überweisung auf ein Bankkonto zu dem Zeitpunkt erbracht, zu dem der Betrag auf dem Konto der empfangenden Bank bei der Landeszentralbank (Girozentrale) gutgeschrieben ist. Der Gutschrift steht der Zugang eines Avis der angewiesenen Bank nur gleich, wenn der Austausch eines Testschlüsselverzeichnisses vorausgegangen ist, so dass die Empfängerbank nach einem von der angewiesenen Bank vorgegebenen Verfahren die in dem Avis mitgeteilte Kontrollzahl nachrechnen kann.
Entscheidungsdatum: 2002-03-21
Aktenzeichen: 1 E 5184/00
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0321.1E5184.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 14 Abs 2 EWGV 3719/88, Art 13 EWGV 2220/85
Eine Geldleistung ist durch Überweisung auf ein Bankkonto zu dem Zeitpunkt erbracht, zu dem der Betrag auf dem Konto der empfangenden Bank bei der Landeszentralbank (Girozentrale) gutgeschrieben ist. Der Gutschrift steht der Zugang eines Avis der angewiesenen Bank nur gleich, wenn der Austausch eines Testschlüsselverzeichnisses vorausgegangen ist, so dass die Empfängerbank nach einem von der angewiesenen Bank vorgegebenen Verfahren die in dem Avis mitgeteilte Kontrollzahl nachrechnen kann.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 06.07.2000 drei Einfuhrlizenzen für ein Einfuhrkontingent Reis nach der VO (EWG) Nr. 327/98 für die Tranche des Monats Juli 2000. Hierfür hatte sie eine Sicherheit von insgesamt 15.700,00 DM zu stellen. Nachdem bis zum Morgen des 14. Juli die Sicherheitsleistung noch nicht auf dem Konto der Beklagten bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank gutgeschrieben war, machte die Beklagte die Klägerin mit Telefax um 08:13 Uhr auf diesen Mangel aufmerksam und wies zugleich darauf hin, dass die Sicherheit bis 13:00 Uhr an diesem Tag eingegangen sein müsste. Der Betrag ging jedoch erst um 13:04 Uhr auf dem Konto der Beklagten ein. Darauf lehnte die Beklagte die Lizenzanträge wegen verspätetem Eingang der Sicherheit mit Bescheid Nr. 17800 vom 17.07.2000 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2000 zurück. Am 19.10.2000 hat die Klägerin Klage erhoben.
2 Sie räumt ein, dass die Sicherheitsleistung bis zum 14. 07.2000 um 13:00 Uhr erbracht gewesen sein musste, ist jedoch der Auffassung, diese Bedingung auch erfüllt zu haben. Es komme nämlich nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der Beklagten an, sondern auf den Zeitpunkt, zu welchem die Überweisung von der angewiesenen Bank freigegeben worden sei. Die von der Klägerin angewiesene Commerzbank habe der Landwirtschaftlichen Rentenbank am 14.07.2000 um 11.55 Uhr ein Avis übersandt, mit dem die Überweisung von 15.700,00 DM auf das Konto der Beklagten angekündigt worden sei. Die Sicherheit sei nicht erst geleistet, wenn sie eingegangen sei, sondern schon dann, wenn die Leistungshandlung vollzogen sei.
3 Für den Fall, dass heute eine Lizenzerteilung zur Einfuhr von Reis aus der Tranche Juli 2000 nicht mehr möglich sei, bestehe jedenfalls wegen der drohenden Wiederholungsgefahr ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Verweigerung der Lizenzen rechtswidrig gewesen sei.
4 Die Klägerin beantragt,
5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides Nr. 17800 vom 17.07.2000 in der Fassung des Wiederspruchsbescheides vom 25.09.2000 zu verpflichten, der Klägerin für ein Einfuhrkontingent gemäß VO (EWG) Nr. 327/98 Lizenzen für 128.966.92 kg Reis (1006 3096), 43.000 kg Reis (1006 3065) und 21.492,73 kg Bruchreis (1006 400) zu erteilen;
6 hilfsweise:
7 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 17.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2000 rechtswidrig ist.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie ist der Auffassung, dass es für die Leistung der Sicherheit nicht auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem der Schuldner alles Erforderliche getan habe, um die Leistung zu bewirken, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem der Leistungserfolg eingetreten sei. Das sei erst der Fall, wenn der Gläubiger über den entsprechenden Betrag verfügen könne.
11 Der Berichterstatter hat der Landwirtschaftlichen Rentenbank mit Schreiben vom 17.01.2002 einige Fragen hinsichtlich der Einzelheiten im Zahlungsverkehr zwischen Geschäftsbanken und hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Zahlungsvorganges gestellt. Darauf hat die Bank am 19.03.2002 geantwortet. Auf das Bezugsschreiben und die Antwort wird für die Einzelheiten Bezug genommen.
12 Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
13 Die Klage ist im Hauptantrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht zulässig. Das Begehren einer Lizenz zur Einfuhr von Reis aus dem Kontingent für den Monat Juli 2000 geht ins Leere, weil dieses Kontingent bereits verteilt ist.
14 Der Hilfsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 17.07.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 25.09.2000 sind nicht rechtswidrig.
15 Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 327/98 der Kommission v. 10.02.1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. EG Nr. L 37/5) sind die Lizenzanträge bei der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedsstaates, hier also bei der Beklagten, während der ersten zehn Arbeitstage des jeder Tranche entsprechenden Monats zu stellen. Die Lizenzanträge für den Monat Juli 2000 konnten deshalb nur bis zum 14.07.2000 gestellt werden.
16 Nach Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16.11.1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 331/1) werden Anträge auf Erteilung einer Lizenz abgelehnt, wenn keine ausreichende Sicherheit am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr bei der zuständigen Stelle geleistet ist.
17 Die Auffassung der Klägerin, dass sie die Leistung bereits zu dem Zeitpunkt erbracht habe, zu dem die angewiesene Bank die Überweisung freigegeben habe, trifft nicht zu. Denn nach Art. 13 VO (EG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22.07.1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 205/5) gilt bei der Überweisung von Bargeld die Sicherheit erst dann als geleistet, wenn die zuständige Stelle sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können. Das Geld steht aber der Beklagten nicht vor der Gutschrift auf ihrem Konto zur Verfügung. Folglich ist die Leistung erst erbracht, wenn die Gutschrift erfolgt ist. Die Sicherheit ist aber ausweislich eines Schreibens der Rentenbank v. 18.7.2000 und der vom Gericht eingeholten Auskunft erst um 13:04 Uhr bei ihr eingegangen. Denn erst zu diesem Zeitpunkt wurde der Betrag dem Konto der Landwirtschaftlichen Rentenbank bei der Landeszentralbank gutgeschrieben. Damit stand er der Beklagten also jedenfalls nicht bis 13:00 Uhr zur Verfügung.
18 Daran ändert auch das von der angewiesenen Commerzbank an die Landwirtschaftliche Rentenbank übersandte Avis von 11.55 Uhr nichts. Ein derartiges Avis steht nach der Auskunft der Landwirtschaftlichen Rentenbank der Gutschrift nur dann gleich, wenn es sich um ein sogenanntes "vertestetes" Avis handelt, also ein solches, dem der Austausch eines Testschlüsselverzeichnisses vorausgegangen ist, damit die Empfängerbank nach einem von der angewiesenen Bank vorgegebenen Verfahren die in dem Avis mitgeteilte Kontrollzahl nachrechnen kann. Bei dem Avis der Commerzbank von 11.55 Uhr hat es sich unstreitig nicht um ein solches "vertestetes" Avis gehandelt.
19 Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Lizenzantrag, für den die Lizenz an einem späteren Tag geleistet wird, als an diesem späteren Tag gestellt gelten kann. Denn im vorliegenden Fall wäre der Lizenzantrag, da die Sicherheit erst um 13.04 Uhr bei der Bank eingegangen war, dann als am 15. Juli gestellt zu betrachten und damit nach Ablauf der Frist des Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 327/98.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
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