VG Frankfurt 9. Kammer, 2002-03-06, 9 E 3906/01

9 E 3906/01Verwaltungsgericht / Chamber 906.03.2002

Regest

Berücksichtigung der Mindestzeit einer Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 BeamtVG)

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 3906/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-03-06

Aktenzeichen: 9 E 3906/01

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0306.9E3906.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Berücksichtigung der Mindestzeit einer Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 BeamtVG)

Tenor

Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 27.07.2001 und seines Widerspruchsbescheids vom 16.08.2001 verpflichtet, die Ausbildungszeit des Klägers als Jungwerker vom 13.03.1969 bis 30.11.1969 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, und verurteilt, das sich daraus ergebende erhöhte Ruhegehalt an den Kläger zu zahlen.

Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1 Der Kläger stand als Beamter in den Diensten des beklagten Bundeseisenbahnvermögens; mit Ablauf des 31.12.2001 wurde er in den Ruhestand versetzt. In der Zeit vom 01.12.1966 bis 30.11.1969 absolvierte er eine Ausbildung als Jungwerker; vom 01.12.1969 bis 31.08.1970 war er sodann als Arbeiter bei der damaligen Deutschen Bundesbahn beschäftigt. Zum 01.09.1970 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Aufgrund seiner Ausbildung zum Jungwerker wurde die Dauer des Vorbereitungsdiensts zum Bundesbahnassistenten von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt; mit Wirkung vom 01.09.1971 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Bundesbahnassistenten z. A. ernannt.

2 Auf entsprechenden Antrag des Klägers entschied die Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) mit Bescheid vom 26.11.1984, die Ausbildungszeit vom 13.03.1969 - dem Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers - bis zum 30.11.1969 gemäß § 12 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Diesen Bescheid änderte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen durch Bescheid vom 27.07.2001 ab und entschied nunmehr, die praktische Ausbildung nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 14.08.2001 (Bl. 377 d. PA) wies das beklagte Bundeseisenbahnvermögen durch Widerspruchsbescheid vom 16.08.2001 (Bl. 378 ff. d. PA) zurück. Zur Begründung führte es aus, dass zwar dem Grunde nach 1 Jahr der Ausbildungszeit des Klägers zum Jungwerker gem. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne; dies sei jedoch nicht möglich, da die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung von ihrem tatsächlichen Beginn an berechnet werde und das anzurechnende Ausbildungsjahr, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers gelegen habe. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22.08.2001 zugestellt.

3 Der Kläger hat am 21.09.2001 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass seine nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierte Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden müsse.

4 Der Kläger beantragt,

5 das beklagte Bundeseisenbahnvermögen unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 27.07.2001 und des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2001 zu verpflichten, die Ausbildungszeit des Klägers vom 13.03.1969 bis zum 30.11.1969 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

6 Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Zur Begründung wiederholt es die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.

9 Durch Beschluss vom 18.12.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben auf Anfrage des Einzelrichters übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

10 Die den Kläger betreffende Personalakte lag vor und war Grundlage der Entscheidung.

11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Personalakte sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage, über die der Einzelrichter aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und hat auch Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der im Antrag bezeichneten Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 BeamtVG).

13 Im Ausgangspunkt zutreffend hat das beklagte Bundeseisenbahnvermögen allerdings im Widerspruchsbescheid festgestellt, dass es sich bei der Ausbildungszeit des Klägers zum Jungwerker nicht um eine vorgeschrieben Ausbildungszeit nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG handelt, vielmehr eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne dieser Vorschrift nur deswegen in Betracht kommt, weil 1 Jahr der insgesamt 3-jährigen Ausbildungszeit des Klägers auf dessen Vorbereitungsdienst zum Bundesbahnassistenten angerechnet wurde und folglich im Hinblick auf Nr. 12.1.9 BeamtVGVwV zu § 12 nach ständiger Behördenpraxis in diesem Umfang zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung rechnet. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt.

14 Rechtfehlerhaft ist es jedoch, diesen Zeitraum nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, weil die Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung von ihrem tatsächlichen Beginn an rechne (Nr. 12.1.1 BeamtVGVwV zu § 12) und dieser im Fall des Klägers noch vor der Vollendung von dessen 17. Lebensjahr gelegen habe. § 12 Abs. 1 S. 1 BeamtVG regelt zwar, dass nur nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeiten einer Ausbildung berücksichtigt werden können. Daraus folgt jedoch, dass die anzurechnende Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung frühestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres des Beamten gerechnet werden kann (Strötz in: Fürst, GKÖD, § 12 BeamtVG Rdnr. 15, 62). Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass Nr. 12.1.1 BeamtVGVwV sich auf die Berechnung von Zeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung bezieht, nicht aber auf die Berechnung des Beginns desjenigen Zeitraums, der als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Folglich begegnet es keinen Bedenken, den Zeitraum einer nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildung des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit i. S. v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG zu berücksichtigen, soweit er den Umfang der anzurechnenden Mindestzeit nicht überschreitet, was hier aber nicht der Fall ist; viel mehr wird der im Fall des Klägers zulässige Umfang der anzurechnenden Zeit noch unterschritten.

15 Dass die Berücksichtigung der Mindestzeit im Ermessen des Dienstherrn steht, führt hier nicht nur zu einer Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens, den Kläger neu zu bescheiden; denn dieses hat deutlich gemacht, dass es bei gegebenen Voraussetzungen die Mindestzeit grundsätzlich als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, und Umstände, die abweichend davon eine Ermessensentscheidung zum Nachteil des Klägers als geboten erscheinen ließen, nicht dargelegt.

16 Die Kostenpflicht des beklagten Bundeseisenbahnvermögens ergibt sich im Hinblick auf sein Unterliegen aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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