VG Frankfurt 12. Kammer, 2002-02-27, 12 E 3339/01

12 E 3339/01Verwaltungsgericht / Chamber 1227.02.2002

Regest

Die Längsneigung einer Ausbaustraße i.S.v. § 127 Abs. 2 BauGB eine Länge von fünf Metern ist kein tatsächliches Hindernis, das ein Heranfahren an das in diesen Bereich angrenzenden Grundstück handelt, und deshalb einer Erschließung des Grundstücks i.S.v. §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB nicht entgegensteht. Schnee und Eisglätte ist nur ein gelegentliches Hindernis, welches die Zufahrtsmöglichkeit zu dem Grundstück nicht ausschließt.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 12. Kammer — 12 E 3339/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-27

Aktenzeichen: 12 E 3339/01

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0227.12E3339.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 127 Abs 2 BBauG, § 131 Abs 1 BBauG, § 133 Abs 1 BBauG, § 135 Abs 5 BBauG, Art 3 Abs 1 GG

Leitsatz

Die Längsneigung einer Ausbaustraße i.S.v. § 127 Abs. 2 BauGB eine Länge von fünf Metern ist kein tatsächliches Hindernis, das ein Heranfahren an das in diesen Bereich angrenzenden Grundstück handelt, und deshalb einer Erschließung des Grundstücks i.S.v. §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB nicht entgegensteht.

Schnee und Eisglätte ist nur ein gelegentliches Hindernis, welches die Zufahrtsmöglichkeit zu dem Grundstück nicht ausschließt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks ..., Flur 11 in Neu-Anspach , welches mit seiner Zufahrt an das untere Ende eines zum Grundstück hin abfallenden, von der Beklagten 1997 hergestellten S.weg angrenzt. Im Grenzbereich beträgt das Gefälle der öffentlichen Straße nach den Feststellungen der Beklagten auf einer Länge von ca. 5 m 17 %, während es im davor liegenden ca. 15 m langen Abschnitt ca. 10 % beträgt, so dass das Erscheinungsbild einer "Rampe" entsteht. In einem Ortstermin mit dem bauleitenden Ingenieurbüro, der ausführenden Firma und der Gemeinde am 26.08.1997, der aufgrund einer Beschwerde der Eigentümer der ebenfalls in diesem Bereich an die Straßenparzelle angrenzenden hang abwärts gelegenen Flurstück 46/9 stattfand, war vorgeschlagen worden, "dass Straßenniveau im Bereich der Grenzen zwischen den Flurstücken 46/9 und 46/10 so tief als möglich (soweit technisch und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit zu vertreten ist) zu legen" (Vermerk der Beklagten vom 26.08.1997). Weiter heißt es in dem Vermerk: " Der geringfügige Höhenunterschied der dann noch zwischen der Straße und Privatgelände verbleibt, müsste entweder durch eine Böschung, was nur auf dem Privatgelände möglich ist, oder durch den Einbau von Schwerlastwinkelsteinen ausgeglichen werden". Zuvor hatte die Beklagte festgestellt, dass die Straßenparzelle 47/2 in diesem Bereich um 23 - 30 cm aufgefüllt worden war. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf den beigezogenen Vermerk der Beklagten vom 26.08.1997 Bezug genommen. Der Klägerin, die diesen Ausbau bereits mit Schreiben vom 30.09.1997 gegenüber der Beklagten monierte, schrieb die Beklagte am 07.04.1998 u.a., bei der Ausrundung der Kuppe hätten die vorhandenen Gegebenheiten, wie vorhandene Zufahrten, Mauern und Einfriedungen berücksichtigt werden müssen. Eine absolut dingerechte Ausführung sei nur unter dem Einsatz erheblich finanzieller Mittel möglich gewesen, wobei die Zufahrten und Einfriedungen angepasst und die vorhandene Mauer sogar hätte unterfangen werden müssen. Auch im Rosenweg seien Längsgefälle von 12 % vorhanden. Selbst durch intensivste Verhandlungen mit den Eigentümern der Grundstücke 46/9 und 46/10 sei es nicht möglich gewesen, dass Straßenprofil dahingehend zu ändern, dass am Ende eine weniger steile Rampe hätte gebaut werden können.

2 Am 15.11.1999 beschloss die Gemeindevertretung der Beklagten dass abweichend von § 13 ihrer Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 07.12.1999 für die Erschließungsanlage "S.weg/K.straße" (Gemarkung Anspach, Flurstück 47/2) das endgültige Herstellungsmerkmal "beiderseits Gehwege" entfalle. Der Gemeindevorstand der Beklagten stellte am 21.11.2000 fest, dass die Erschließungsanlage "Seitenweg/Karlsbader Straße" am 29.10.1997 endgültig hergestellt worden ist. Die beiden Beschlüsse wurden am 24. bzw. 27.11.1999 im Usinger Anzeiger öffentlich bekannt gemacht.

3 Für die endgültige Herstellung des S.weges/K. Straße (Wegeparzelle 47/2, Flur 11, Gemarkung Anspach) zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 29.11.2000 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 14.852,28 DM heran. Den dagegen am 29.12.2000 erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 06.07.2001, zugestellt am 16.07.2001, zurück.

4 Zur Begründung ihrer am 16.08.2001 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, infolge des starken Gefälles im unteren Bereich sei der Stichweg dort bei Eis- und Schneeglätte nicht zu befahren. Das Straßenprofil entspreche dort nicht den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen für die Anlage von Erschließungsstraßen, EAE 85, nach denen Längsneigungen von mehr als 6 % nach Möglichkeit zu vermeiden seien, da sie für Radfahrer, Rollstuhlfahrer und Schwerlastfahrzeuge zu Erschwernissen beim Fahren führten (Gliederungspunkt 5.2.1.1). Bei winterlichen Witterungslagen sei deshalb ihr Grundstück nicht erschlossen. Im Verhältnis zu anderen Anliegern werde sie dadurch benachteiligt, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, sie zu den Erschließungskosten heran zu ziehen. Jedenfalls müsse die minderwertige Erschließung ihres Grundstückes im Wege eines Billigkeitserlasses nach § 135 Abs. 5 BauGB berücksichtigt werden. Eine solche Billigkeitsentscheidung habe die Beklagte pflichtwidrig unterlassen.

5 Die Klägerin beantragt,

6 den Bescheid der Beklagten über die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen vom 29.11.2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 06.07.2001 aufzuheben.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte ist der Ansicht, das klägerische Grundstück sei erschlossen. Das Erschließungsbeitragsrecht fordere nicht, dass an ein Anliegergrundstück unter jeden Witterungsverhältnissen herangefahren werden könne. Die von der Klägerin erwähnten technischen Vorschriften für die Errichtung von Straßen seien lediglich Empfehlungen. Bei der Planung und dem Ausbau der Straße seien die topographischen tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Nach den Richtlinien über die Anlegung von Stadtstraßen betrage die Höchstlängsneigung für die streitgegenständliche Anlage 12 %.

10 In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2002 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Akten der Beklagten (3 geheftete Vorgänge) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Sache kann im schriftlichen Verfahren ohne eine erneute mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

13 Die als Anfechtungsklage statthafte und auch ansonsten zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheides vom 29.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2001 nicht beanspruchen, weil dieser rechtmäßig ist.

14 Gem. § 1 ihrer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 07.12.1992 erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Aufwandes für Erschließungsanlagen Beiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Bestimmungen dieser Satzung. Die Klägerin ist danach verpflichtet, sich als Eigentümerin der an die 1997 ausgebauten Seitenweg der Karlsbader Straße angrenzenden Parzelle ... an den Kosten der Baumaßnahme durch einen Erschließungsbeitrag zu beteiligen.

15 Es handelt sich um eine erschließungsbeitragsfähige Maßnahme. Beitragsfähig ist die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 BauGB. Bei dem Seitenweg der K. Straße handelt es sich um eine "zum Anbau bestimmte Straße" i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Für das Merkmal " zum Anbau bestimmt" ist es unerheblich, ob, wann und wie an das Grundstück der Klägerin mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen herangefahren werden kann. Hier ist eine verallgemeinernde Betrachtung angezeigt. Erst wenn allen Grundstücken einer Straße (Inseite) ein Heranfahren an ihre Grenze verwehrt wird, liegt noch keine Anbaustraße vor; ob das eine oder andere Grundstück ausgeschlossen wird, ist eine Frage, ob dieses i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB bzw. 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist.

16 Das Grundstück der Klägerin ist sowohl i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB als auch i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Ein Anliegergrundstück ist i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, von der betreffenden Anbaustraße aus mit Kraftwagen an seine Grenze zu fahren. Dies ist hier zu bejahen. Von der streitgegenständlichen Anlage kann sogar auf das klägerische Grundstück heraufgefahren werden. Unerheblich ist, ob dies bei Schnee und Eisglätte erschwert oder gar unmöglich ist. Ausräumbare tatsächliche Hindernisse stehen dem Erschlossensein eines Grundstückes nicht entgegen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Auflage 1991, Rdnr. 577). Schnee und Eisglätte sind mit Schneeschaufel, Splitt und Tausalz ausräumbar. Dass die Straße unabhängig von Schnee und Eisglätte für eine Erschließung des klägerischen Grundstückes nicht hinreichend verkehrssicher ist, hat die Klägerin weder substantiiert dargetan noch gibt es hierfür ausreichende Anhaltspunkte. Das Gefälle von circa 17 % entspricht zwar weder den von der Klägerin genannten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen noch den von der Beklagten genannten Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen. Eine Überschreitung führt aber nicht zugleich zu einer derart unsicheren Straße, dass diese die anliegenden Grundstücke nicht mehr erschließen könnte. Eine Überschreitung der Längsneigung von mehr als 6 % soll nach den Empfehlungen für Erschließungsstraßen deshalb vermieden werden, weil sie für Radfahrer, Rollstuhlfahrer und Schwerlastfahrzeuge zu Erschwernissen beim Befahren führt. Erschwernisse sind aber nicht gleichzusetzen mit Verkehrsunsicherheit. Gründe der Verkehrssicherheit liegen dagegen der Richtlinie für die Anlegung von Stadtstraßen, auf die die Beklagte sich bezieht, zugrunde. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass nur auf eine Länge von 5 m die dort angegebene Höchstlängsneigung von 12 % überschritten wird und dieser Bereich noch dazu am Ende der Stichstraße liegt, wo die Verkehrsteilnehmer, die auf das Grundstück der Klägerin auffahren wollen, sich nur noch mit Schrittgeschwindigkeit und nicht mit 50 km/h, wovon die Richtlinien ausgehen, sich fort bewegen.

17 Das Grundstück der Klägerin ist auch erschlossen i.S.d. § 133 Abs. 1 BauGB, da es von der hergestellten Erschließungsanlage, Seitenweg/ Karlsbader Straße, von ihm aus rechtlich wie tatsächlich ungehindert genutzt werden kann. Die Schnee und Eisglätte ist nur ein gelegentliches Hindernis, welches die Zufahrtsmöglichkeit zu dem Grundstück i.S.d. § 133 Abs. 1 BauGB nicht ausschließt. Tatsächliche Hindernisse, die einer Zufahrt entgegen stehen, müssen dauerhafter Art sein. Verfassungsrecht in Gestalt des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine andere Beurteilung. Durch die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag wird diese nicht anders behandelt als alle anderen Grundstückseigentümer, denen durch die Anlegung einer Zufahrt die Bebaubarkeit ihres Grundstückes vermittelt wird. Für den Vorteil der Bebaubarkeit des Grundstücks hat die Klägerin sich an den Kosten der Erschließung zu beteiligen. Der Vorteil, der der Klägerin durch den Bau der Erschließungsanlage vermittelt wird, ist deshalb der gleiche wie der, den alle anderen Eigentümer von erschlossenen Grundstücken genießen. Dass bei Schnee und Eisglätte möglicherweise ein circa 5 m langes Straßenstück erst geräumt und gestreut werden muss, schließt die Bebaubarkeit des Grundstückes nicht aus und mindert deshalb auch nicht den Erschließungsvorteil, für den der Erschließungsbeitrag gezahlt wird. Dies ist lediglich eine unbeachtliche Erschwernis bei der Benutzung der Erschließungsanlage.

18 Sonstige Zweifel daran, dass die Erschließungsbeitragspflicht der Klägerin dem Grunde nach entstanden ist, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

19 Die Höhe des von der Klägerin geforderten Erschließungsbeitrages begegnet keinen Bedenken. Insbesondere wird die Höhe des Erschließungsbeitrages nicht dadurch berührt, dass die Beklagte eine Entscheidung über einen Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB möglicherweise nicht getroffen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 12.09.1984, 8 C 124.82, BVerwGE 70, 96 ff.) ist die Gemeinde zwar von Amts wegen verpflichtet, bereits bei der Heranziehung offensichtlich erkennbare sachliche Härtegründe zu berücksichtigen, sofern diese einen (teilweisen) Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB gebieten; verletzt die Gemeinde diese verfahrensrechtliche Berücksichtigungspflicht, führt dies aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides, weshalb hier auch dahin stehen kann, ob das starke Gefälle vor dem Grundstück der Klägerin überhaupt ein sachlicher Härtegrund ist. Den Interessen des Beitragspflichtigen wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er erkennbare wie auch sonstige Billigkeitsgründe selbst nach Bestandskraft des ungekürzt ergangenen Heranziehungsbescheides durch einen Antrag in einem selbständigen Erlassverfahren (vgl. § 127 AO) geltend machen und ggf. - nach Durchführung eines Vorverfahrens - im Wege der Verpflichtungsklage gerichtlich verfolgen kann (BVerwG, a.a.O.). Hat eine Gemeinde im Veranlagungsverfahren nicht über den teilweisen Billigkeitserlass entschieden, liegt einzig ein Bescheid vor, der den nach Maßgabe der bundes- und ortsrechtlichen Bestimmungen entstandenen Erschließungsbeitrag der Höhe nach festsetzt, nicht aber ein den Gegenstand der Billigkeit regelnder Verwaltungsakt. Der allein die Beitragsfestsetzung enthaltende Bescheid ist als solcher rechtmäßig, und zwar selbst dann, wenn sich bei dem von der Gemeinde unberücksichtigt gelassenen Billigkeitsgrund um einen solchen sachlicher Art handelt, den sie von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen (vgl. Driehaus , Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Auflage 1991, Rdnr. 921). Sollte die Ausführung im Widerspruchsbescheid: "eine Erschwernis beim Heranfahren führt nicht zu einer Beitragsminderung oder gar Beitragserlass", als Entscheidung über einen Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB zu verstehen sein, wäre das Begehren der Klägerin, einen Billigkeitserlass zu erhalten, bereits unzulässig, da dass erforderliche Vorverfahren insoweit nicht durchgeführt worden ist und ein solches auch nicht entbehrlich ist.

20 Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterliegt.

21 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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