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5 G 329/02•VG Frankfurt 5. Kammer, 2002-02-19, 5 G 329/02
5 G 329/02Verwaltungsgericht / 5. Kammer19.02.2002
Zur Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und Verwahrung eines Kampfhundes, für dessen Haltung die nach der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt.
Entscheidungsdatum: 2002-02-19
Aktenzeichen: 5 G 329/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0219.5G329.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 40 SOG HE, § 41 SOG HE, § 80 Abs 5 S 3 VwGO
Zur Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und Verwahrung eines Kampfhundes, für dessen Haltung die nach der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
1 Der am 29.01.2002 bei Gericht eingegangene Eilantrag ist sachgerecht dahingehend auszulegen, gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Vollziehung der mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 16.01.2002 unter Anordnung des Sofortvollzugs erfolgten Sicherstellung und Verwahrung des von der Antragstellerin gehaltenen Pitbull-Terriers mit Namen T. aufzuheben.
2 Dieser Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
3 Er ist abzulehnen, da der mit Widerspruch der Antragsstellerin vom 28.01.2002 angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2002 offensichtlich rechtmäßig ist. Nach § 13 Satz 1 der Hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) vom 15.08.2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 411) bedarf derjenige, der einen Hund im Sinne des § 2 der Verordnung halten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Antragstellerin ist Halterin eines Pitbull-Terriers. Hunde dieser Rasse gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) als gefährlich. Dementsprechend bedarf die Antragstellerin für das Halten ihres Hundes einer entsprechenden Erlaubnis nach der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde. Die Antragstellerin ist jedoch unstreitig nicht im Besitz einer solchen Erlaubnis. Vielmehr wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 16.01.2002 der entsprechende Antrag der Antragstellerin vom 18.08.2000 abgelehnt. Die Ablehnung gründet sich darauf, dass die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin weder die Bezahlung der Hundesteuer belegt, noch einen Sachkundenachweis sowie einen Nachweis über einen erfolgreich abgelegten Wesenstest eingereicht hat. Ist somit die Antragstellerin nicht in Besitz der erforderlichen Haltererlaubnis, so kann die zuständige Behörde gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach den §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes über öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen. Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde ist es, dem unerlaubten Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde zu begegnen. Somit ist es sach- und ermessensgerecht, wenn die Antragsgegnerin im Falle der Antragstellerin die Sicherstellung und Verwahrung des von der Antragstellerin gehaltenen Hundes unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügt hat.
4 Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei vor Erlass der Verfügung vom 16.01.2002 nicht angehört worden, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Antragstellerin wurde mit Bescheiden vom 30.11.2000, vom 30.03.2001 und vom 17.08.2001 darauf hingewiesen, dass sie die zur Bearbeitung ihres Erlaubnisantrages fehlenden Unterlagen einreichen müsse. In dem letztgenannten Schreiben der Antragsgegnerin wurde die Antragstellerin auch darauf hingewiesen, dass im Falle der Ablehnung des Erlaubnisantrages eine Sicherstellung und Verwahrung des Hundes in Betracht komme. Selbst wenn dieses Schreiben jedoch die Antragstellerin nicht erreicht haben sollte, würde dies die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungs- und Verwahrungsverfügung vom 16.01.2002 nicht in Frage stellen. Denn aufgrund des unerlaubten Haltens eines Kampfhundes durch die Antragstellerin war unverzügliches Handeln geboten.
5 Es liegt in den Händen der Antragstellerin, der Antragsgegnerin durch Vorlage eines Wesenstest und der noch ausstehenden Unterlagen zu ermöglichen, im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens zu prüfen, ob die Erteilung einer Haltererlaubnis in Betracht kommt.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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