VG Frankfurt 12. Kammer, 2002-02-06, 12 E 5483/00

12 E 5483/00Verwaltungsgericht / Chamber 1206.02.2002

Regest

Aus welchen Prüfungsgebieten ein Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsfach Fragen erhält, unterliegt dem prüfungsspezifischen Entscheidungsspielraum der Prüfer. Es ist fraglich, ob eine Freistellungserklärung der für die Prüfung örtlich zuständigen IHK die örtliche Zuständigkeit einer anderen IHK begründen kann.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 12. Kammer — 12 E 5483/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-06

Aktenzeichen: 12 E 5483/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0206.12E5483.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Aus welchen Prüfungsgebieten ein Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsfach Fragen erhält, unterliegt dem prüfungsspezifischen Entscheidungsspielraum der Prüfer.

Es ist fraglich, ob eine Freistellungserklärung der für die Prüfung örtlich zuständigen IHK die örtliche Zuständigkeit einer anderen IHK begründen kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger nahm bei der Industrie- und Handelskammer Pfalz an einer Fortbildung zum Industriemeister Metall teil. Den berufs- und arbeitspädagogischen Teil der Industriemeisterprüfung des Klägers bewertete die IHK Pfalz am 10.11.1998 mit der Note drei, den fachrichtungsübergreifenden Teil mit ausreichend und den fachrichtungsspezifischen Teil mit mangelhaft. In zwei der fünf Prüfungsfächer des fachrichtungsspezifischen Teils, nämlich in dem Fach mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen und im Fach Fertigungstechnik erbrachte der Kläger keine ausreichende Leistungen. Seine Leistungen im Fach mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen bewerteten die Prüfer mit ungenügend und seine Leistungen im Prüfungsfach Fertigungstechnik mit mangelhaft, wobei er in zwei von drei Prüfungsgebieten der Fertigungstechnik, nämlich in Qualitätssicherung und Arbeitssicherheit, ausreichende Leistungen erbrachte.

2 Mit Telefax vom 06.06.2000 übersandte der Kläger der Beklagten die Prüfungsergebnisse der IHK Pfalz und bat darum, die einzelnen Fächer anzuerkennen, so dass er nur noch die Fächer mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen und in dem Fach Fertigungstechnik das nichtbestandene Prüfungsgebiet Fertigungsverfahren zu wiederholen brauche. Am 12.07. meldete sich der Kläger zur Wiederholung der Fortbildungsprüfung bei der Beklagten an und beantragte, ihn von der Wiederholung der Prüfungsfächer Technische Kommunikation, Technologie der Werks- und Hilfsstoffe und Betriebstechnik zu befreien. Unter dem 17.07. lud die Beklagte den Kläger zu den schriftlichen Prüfungen in den Fächern mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen und Fertigungstechnik am 09.08.2000. Seine Klausur im Fach mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen bewerteten die Prüfer ebenso mit mangelhaft wie seine Klausur im Fach Fertigungstechnik. Bei der mündlichen Prüfung im Fach Fertigungstechnik am 30.08.2000 erreichte der Kläger ebenfalls nur ein mangelhaft. Mit Bescheid vom 11.09.2000 teilte die Beklagte dem Kläger darauf hin mit, dass er die Prüfung nicht bestanden hat, weil in mehr als einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht ausreichende Leistungen vorlägen.

3 Zur Begründung seines dagegen am 12.09.2000 erhobenen Widerspruches trug der Kläger vor, die Punkte, die er in den Prüfungsgebieten Qualitätssicherung und Arbeitssicherheit in Ludwigshafen bei der IHK Pfalz erhalten habe, seien anzurechnen und zu den in Frankfurt a. M. erreichten Punkten im Prüfungsfach Fertigungstechnik hinzuzuzählen, so dass er mehr als 50 von 100 Punkten in diesem Prüfungsfach erzielt und es damit bestanden habe. In Frankfurt a. M. sei er allein im Bereich Fertigungsverfahren geprüft worden, Fragen zum Bereich Arbeitssicherheit und Qualitätssicherung seien nicht gestellt worden. Die Punkte in diesen Bereichen aus Ludwigshafen seien zu berücksichtigen, da er die Anerkennung dieser Leistungen beantragt habe. Die Beklagte habe ihm dies auch zugesagt.

4 Mit Bescheid vom 06.10.2000, zugestellt am 11.10.2000, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Prüfung im Rahmen des Prüfungsfaches Fertigungstechnik sich insgesamt auf die Prüfungsbereiche Fertigungsverfahren, Arbeitssicherheit und Qualitätskontrolle zu erstrecken habe, so dass eine Anerkennung der Leistungen in den Prüfungsbereichen Arbeitssicherheit und Qualitätskontrolle, die bei der IHK Pfalz erbracht worden seien, nicht in Betracht komme. Dem Kläger seien zu diesen Prüfungsgebieten in Frankfurt a. M. auch Fragen gestellt worden, die er teilweise falsch, teilweise unvollständig und damit nicht korrekt beantwortet habe. Der Kläger habe auch lediglich beantragt, von der Prüfung in den Prüfungsfächern Technische Kommunikation, Technologie der Werk- und Hilfsstoffe und Betriebstechnik befreit zu werden.

5 Zur Begründung seiner am 08.11.2000 erhobenen Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend behauptet er nun, die Mitarbeiter der Beklagten, Frau D. und Herr R., hätten ihm telefonisch bestätigt, dass die bestandenen Fächer und Einzelfächer angerechnet würden. Schriftlich habe er nicht nur beantragt, ihn von der Prüfung in den Fächern Technische Kommunikation, Betriebstechnik und Technische Werks- und Hilfsstoffe, sondern auch in den Teilen Arbeitssicherheit/Umweltschutz und Qualitätssicherheit zu befreien. Als er den Prüfungsantrag erhalten habe, sei er aufgefordert worden, das Gesamtfach Fertigungstechnik anzugeben; auf telefonische Rückfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass dies keine Auswirkungen auf die Anrechnung der beiden zuvor bestandenen Einzelfächer habe. Erst nach Abschluss der Prüfung am 09.08.2000 habe die Beklagte ihn darauf hingewiesen, dass das Fach Fertigungstechnik nicht weiter aufgeteilt werden könne und damit eine Befreiung von den übrigen Bereichen Arbeitssicherheit und Qualitätskontrolle nicht in Betracht komme. Auf die anderslautende Zusage der Beklagten im Vorfeld der Prüfung habe er vertrauen dürfen. Wenn das Prüfungsfach Fertigungstechnik nur insgesamt geprüft werden könne, hätten ihm in der Prüfung aus allen Prüfungsbereichen Fragen gestellt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Lediglich zwei Fragen hätten aus dem Bereich Arbeitssicherheit gestammt. Fragen zum Bereich Qualitätskontrolle seien überhaupt nicht gestellt worden. Seine Leistungen in der Klausur Fertigungstechnik seien zum Teil fehlerhaft bewertet worden. Die Frage der Prüfungsaufgabe 3, wovon die Standzeit eines Schneidstoffes hauptsächlich abhänge, habe er zutreffend mit Härte, Zähigkeit beantwortet; trotzdem habe er nur einen von zwei Punkten dafür erhalten. Seine Antwort auf die Frage 19, bei den Werkstoffen Plexiglas und Schiefer sei der Spiralbohrer Typ H zu verwenden, sei unzutreffenderweise mit einem Fragezeichen versehen worden, so dass er nur zwei von drei Punkten erhalten habe; aus Seite 51 des Buches Fertigungsverfahren Band 1 ergebe sich, dass diese Antwort zutreffend sei. Eine von zwei seiner Antworten auf die Prüfungsaufgabe 23 sei richtig; obwohl nur zwei Antworten gefordert gewesen seien, habe er nur einen von vier Punkten erhalten. Obwohl beide Berechnungen bei der Aufgabe 27 richtig seien, habe er nur sechs von acht erreichbaren Punkten bekommen. Auch für die Berechnung der Aufgabe 29 habe er zu wenig Punkte erhalten; von sechzehn möglichen Punkten seien ihm lediglich vier zugesprochen worden, obwohl lediglich bei der Berechnung der Verteilzeit ein Fragezeichen angebracht sei. Schließlich bestehe die Vermutung, dass der Zweitkorrektor keine eigene Bewertung vorgenommen habe, weil er die Leistungen in der Klausur mit der gleichen Punktzahl bewertet habe.

6 Der Kläger beantragt,

7 den Prüfungsbescheid der Beklagten vom 11.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2000 aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Zu den erstmals erhobenen Bewertungsrügen führt sie aus, die Antwort zur Prüfungsaufgabe 3 sei nur eine Teilantwort. Weitere Parameter von denen die Standzahl eines Schneidstoffes abhänge, seien die Schnittgeschwindigkeit, die Art und die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Werkstoffes, die Verwendung von Kühl- und Schmierstoffen, die Auswahl des Bohrertyps und die Auswahl der richtigen Schneidengeometrie. Erst wenn mindestens zwei Antworten gegeben worden seien, seien auch zwei Punkte vergeben worden. Bei der Prüfungsaufgabe 19 sei die Zuordnung von Plexiglas zum Spiralbohrertyp H falsch; bei dem Spiralbohrertyp W sei die eigentliche Antwort Thermoplaste nicht gegeben worden, sondern nur zwei von insgesamt ca. 55 Handelsnamen thermoplastischer Kunststoffe. Bei der Prüfungsaufgabe 23 habe der Kläger einen von vier möglichen Punkten erhalten, weil seine Antwort "Arbeitsbereiche" der richtigen Antwort "Arbeitsplanung" ähnele. Die Prüfer seien in wohlwollender Beurteilung davon ausgegangen, dass der Kläger möglicherweise das Richtige gemeint habe. Bei der im Rahmen der Prüfungsaufgabe 27 anzustellenden Berechnung hätten die für die Lösung notwendigen Formeln sowie die Recheneinheiten gefehlt. Bei der Prüfungsaufgabe 29 sei keine richtige Lösung ermittelt und auch keine richtige Formel angewandt worden. In wohlwollender Beurteilung der gezeigten Ansätze seien vier von sechzehn Punkten vergeben worden.

11 Zur Ergänzung des Sach- und des Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogene Akte der Beklagten (1 Hefter, 54 Blatt) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Prüfungsbescheid der Beklagten vom 11.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2000 kann nicht aufgehoben werden, weil er rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat die Beklagte darin ausgesprochen, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung zum Industriemeister in der Fachrichtung Metall nicht bestanden hat.

13 Die Prüfung des Klägers richtet sich nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall vom 02.12.1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 2546), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Anrechnungsvorschrift der Industriemeisterverordnungen vom 6. November 1984,(Bundesgesetzblatt I, Seite 1330) und nicht nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2923; denn nach § 9 der neuen Verordnung aus dem Jahre 1997 kann bei einer Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 18. Dezember 1998 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. Hiervon gehen die Beteiligten des Verfahrens übereinstimmend aus und für das Gericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, hieran zu zweifeln.

14 Nach § 8 Abs. 2 2. Halbsatz der Industriemeisterverordnung Metall 1977 dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er sowohl im Prüfungsfach mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen wie auch im Prüfungsfach Fertigungstechnik mangelhafte Leistungen erbrachte. Diese Prüfungsentscheidungen sind nicht zu beanstanden. Sie leiden weder an einem Verfahrens- noch an einem Bewertungsfehler.

15 Die Anerkennung seiner Leistungen in den Prüfungsbereichen Arbeitssicherheit und Qualitätssicherung des Prüfungsfachs Fertigungstechnik, die er bei der IHK Pfalz erbracht hat, kann der Kläger nicht beanspruchen. Dies setzte voraus, dass er von der Wiederholungsprüfung insoweit befreit worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Unter dem 17.07. lud die Beklagte ihn zur Prüfung im Fach Fertigungstechnik. Dies umfasst nach § 5 Abs. 6 der Prüfungsverordnung 1977 auch die Bereiche Arbeitssicherheit im Betrieb und Qualitätssicherung und -kontrolle. Mit dieser Ladung ist der Antrag des Klägers vom 08.07. auf Befreiung von der Wiederholung bereits erbrachter Leistungen beschieden worden, weil die Beklagte darin hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, in welchen Prüfungsfächern sie den Kläger prüfen und in welchen Fächern sie ihn nicht prüfen will. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger nicht auch in den Prüfungsbereichen Arbeitssicherheit im Betrieb und Qualitätssicherung und -kontrolle von der Wiederholungsprüfung befreite. Dies sieht nämlich die Prüfungsordnung 1977 nicht vor. Nach § 9 Abs. 2 der Prüfungsordnung 1977 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag nur von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit werden. Arbeitssicherheit im Betrieb und Qualitätssicherung und -kontrolle stellen aber weder Prüfungsteile noch Prüfungsfächer dar. Prüfungsteile sind gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung 1977 der fachrichtungsübergreifende Teil, der fachrichtungsspezifische Teil und der berufs- und arbeitspädagogische Teil. Diese Prüfungsteile untergliedern sich wiederum in Prüfungsfächer. Der fachrichtungsspezifische Teil besteht gemäß § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung 1977 aus den Fächern 1. mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen, 2. Technische Kommunikation, 3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe, 4. Betriebstechnik und 5. Fertigungstechnik. Arbeitssicherheit im Betrieb und Qualitätssicherung und -kontrolle sind dagegen gemäß § 5 Abs. 6 der Prüfungsverordnung 1977 Gebiete, in denen der Prüfungsteilnehmer im Prüfungsfach Fertigungstechnik geprüft werden kann.

16 Die vom Kläger behauptete telefonische Zusage der Beklagten, er werde auch von den Prüfungsbereichen Arbeitssicherheit im Betrieb und Qualitätssicherung und -kontrolle befreit werden ist rechtlich unerheblich. Als Zusage, einen Verwaltungsakt zu erlassen, nämlich den Kläger von der Wiederholung in diesen Prüfungsgebieten gemäß § 9 Abs. 2 zu befreien, bedürfte sie gemäß § 38 Abs. 1 Hess.VwVfG der Schriftform, um wirksam zu sein. Eine solche schriftliche Zusicherung liegt aber nicht vor. Darüber hinaus konnte der Kläger auf die behauptete Zusage auch nicht schutzwürdig vertrauen. Nach der Prüfungsverordnung 1977 wäre eine solche Befreiung rechtswidrig und verletzte die Chancengleichheit gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern. Das Vertrauen in ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten ist in Anbetracht der Gleichheit der Prüfungschancen nicht schutzwürdig. Zudem konnte der Kläger auf eine Befreiung nicht mehr vertrauen, nachdem er die Ladung vom 17.07.2000 erhalten hatte, wonach er im gesamten Prüfungsfach Fertigungstechnik geprüft werden sollte.

17 In dem er sich der Prüfung stellte und die Benotung abwartete, ohne die unterlassene Befreiung zu beanstanden, hat der Kläger sein Rügerecht verwirkt.

18 Ob die Prüfer den Kläger bei der Wiederholungsprüfung Fragen aus dem Prüfungsgebiet Qualitätssicherung und -kontrolle gestellt haben, kann ebenso dahin stehen wie die Frage, wie viel Fragen aus dem Bereich Arbeitssicherheit im Betrieb stammten. Aus welchen Prüfungsgebieten ein Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsfach Fragen erhält, unterliegt dem prüfungsspezifischen Entscheidungsspielraum der Prüfer, der erst dann überschritten ist, wenn die Frage nicht mehr zum zulässigen Prüfungsstoff gehört. Dementsprechend regelt § 5 Abs. 7 der Prüfungsverordnung 1977 dass im Rahmen der Überprüfung der fertigungstechnischen Kenntnisse und fertigungstechnischen Zusammenhänge und Details das Fertigungsverfahren, die Arbeitssicherheit im Betrieb und die Qualitätssicherung und Kontrolle geprüft werden können. Die Prüfungsverordnung 1977 verlangt deshalb gerade nicht, dass dem Prüfungsteilnehmer aus allen genannten Bereichen Fragen gestellt werden.

19 Die im Klageverfahren erstmals erhobenen Bewertungsrügen vermögen die Rechtswidrigkeit der Bewertung der Leistungen des Klägers im Prüfungsfach Fertigungstechnik nicht zu begründen. Die Antwort des Klägers bei der Prüfungsaufgabe 3 ist nur mit einem von zwei Punkten bewertet worden, weil der Kläger nur einen von mehreren möglichen Parametern der Standzeit eines Schneidestoffes, nämlich die Art und Beschaffenheit des Schneidewerkstoffes, genannt hat und nicht noch einen weiteren von mehreren möglichen. Die Forderung nach mindestens zwei unterschiedlichen Parametern der Standzeit eines Schneidestoffes ist nicht zu beanstanden. Sie gehört zum Kern des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraumes.

20 Die Antwort des Klägers auf die Prüfungsaufgabe 23 ist nur mit einem von vier möglichen Punkten bewertet worden, weil keine der vom Kläger genannten zwei Hauptanwendungsgebiete der AWF-Maschinenkarte zutreffend war, aber honoriert werden sollte, dass mit der Antwort "Arbeitsbereiche" der Kläger möglicherweise das Richtige gemeint haben könnte. Ein solcher Prüfungsmaßstab ist seitens des Klägers nicht zu beanstanden, da er sehr wohlwollend ist und eine Bewertung der Aufgabe mit null Punkten ebenso vertretbar wäre.

21 Die Antwort des Klägers auf die Prüfungsaufgabe 27 ist nur mit sechs von acht möglichen Punkten bewertet worden, weil er die für die Lösung notwendigen Formeln und Recheneinheiten nicht niedergelegt hat. Es ist ein von Rechts wegen nicht zu beanstandendes Bewertungskriterium, vom Prüfungsteilnehmer, der eine Berechnung anstellen soll, auch die Lösungsschritte zu erwarten, weil dies zu den vom Prüfungsteilnehmer nachzuweisenden fertigungstechnischen Kenntnissen (vgl. § 5 Abs. 7 der Prüfungsverordnung 1977) gehört. In der Prüfungsaufgabe ist dies auch hinreichend zum Ausdruck gekommen, da vom Prüfungsteilnehmer verlangt wird, ein Ziehteil zu berechnen. Zu einer Berechnung gehört auch immer die Darlegung der Formeln und Lösungsschritte.

22 Die Antwort des Klägers auf die Prüfungsaufgabe 29 ist mit nur vier von sechzehn Punkten gewertet worden, weil er keine richtige Lösung ermittelt und auch keine richtige Formel angewendet hat. Es ist evident, dass dies ein rechtlich zulässiges Bewertungskriterium ist.

23 Ob die Bewertung der Antwort auf die Prüfungsaufgabe 19, die Zuordnung des Werkstoffes Plexiglas zum Spiralbohrertyp H als falsch, rechtlich fehlerhaft ist, weil auf Seite 51 des Buches Fertigungsverfahren Band 1, herausgegeben von der IHK-Weiterbildungs-GmbH des DIHT, die der Kläger in Kopie vorgelegt hat (Bl. 78 der Gerichtsakte) der Spiralbohrertyp H dem Werkstoff Plexiglas zugeordnet wird, kann dahinstehen. An der Bewertung der klägerischen Leistung im Prüfungsfach Fertigungstechnik änderte dies nichts. Der Kläger hätte lediglich einen von einhundertdreißig erzielbaren Punkten mehr erhalten und bliebe damit weiter unter 50 Prozent der erzielbaren Punkte, ab der nach der sich aus der Behördenakte ergebenden Bewertung der Prüfer eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

24 Sonstige Anhaltspunkte für unzutreffende Bewertungsmaßstäbe sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

25 Der Vorwurf des Klägers, der Zweitkorrektor der Klausur Fertigungstechnik hätte keine eigenständige Beurteilung erkennen lassen, weil er die gleichen Punkte wie der Erstkorrektor vergeben habe, ist bereits tatsächlich unzutreffend. Sowohl bei der Prüfungsaufgabe 27 als auch bei der Prüfungsaufgabe 28 hat er je einen Punkt mehr als der Erstkorrektor vergeben (vgl. Blatt 19 und 20 der beigezogenen Akte der Beklagten). Im übrigen ist es zulässig, sich den Korrekturen des Vorkorrektors anzuschließen. Dies allein lässt nicht den Schluss zu, der Korrektor habe sich kein eigenes Bild von den Leistungen des Prüfungsteilnehmers verschafft.

26 Ob die örtliche Zuständigkeit der Beklagten und damit des Prüfungsausschusses durch die Freistellungserklärung der IHK Pfalz vom 14.07.2000, es bestünden keine Einwände, "dass Herr Z. aus Gründen der Heimatnähe die Wiederholungsprüfung in den Fächern "mathematische-naturwissenschaftliche Grundlagen" sowie "Fertigungstechnik" bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt a. M. ablegt", begründet werden konnte, erscheint in Anbetracht des § 9 der Prüfungsordnung der Beklagten für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 27.11.1974, zuletzt geändert durch Beschluss vom 11.03.1999, der eine örtliche Zuständigkeit infolge einer Freistellungserklärung nicht vorsieht, zweifelhaft (ohne weitere Begründung bejahend, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.03.1983, 4 L 1828/82, EzB Berufsbildungsgesetz § 46 Abs. 2 Pharmareferent Nr. 1). Die Aufhebung des Prüfungsbescheides kann hierauf jedoch nicht gestützt werden. Zum einen beruft der Kläger sich nicht auf einen dadurch begründeten etwaigen Verfahrensmangel und zum anderen hätte er sein Rügerecht verwirkt, weil er selbst die Durchführung der Wiederholungsprüfung bei der Beklagten beantragt hatte, so dass er sich widersprüchlich verhalten würde, wenn er jetzt aus diesem Grund die Aufhebung des Prüfungsbescheides und die Wiederholung bei der zweifellos zuständigen IHK Pfalz begehren würde.

27 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt.

28 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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