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12 E 3468/01•VG Frankfurt 12. Kammer, 2002-01-30, 12 E 3468/01
12 E 3468/01Verwaltungsgericht / Chamber 1230.01.2002
Ein Mangel des Prüfungsverfahrens kann der Prüfungskandidat nicht mehr geltend machen, wenn er sich in Kenntnis des Mangels der Prüfung unterzogen und die Bewertung abgewartet hat, ohne den Mangel zu rügen, sofern ihm eine Rüge zumutbar war.
Entscheidungsdatum: 2002-01-30
Aktenzeichen: 12 E 3468/01
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0130.12E3468.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Ein Mangel des Prüfungsverfahrens kann der Prüfungskandidat nicht mehr geltend machen, wenn er sich in Kenntnis des Mangels der Prüfung unterzogen und die Bewertung abgewartet hat, ohne den Mangel zu rügen, sofern ihm eine Rüge zumutbar war.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger studiert bei der Beklagten Bauingenieurwesen. Im Wintersemester 1999/2000 nahm er zum wiederholten Male ohne Erfolg an der Ingenieurmathematikklausur der Diplomvorprüfung teil. Unter dem 05.01.2000 lud die Beklagte den Kläger zu den Fachprüfungen und schrieb, Beginn und Ende der jeweiligen Fachprüfung, die zugelassenen Unterlagen und weitere Hinweise würden spätestens am 21.02.2000 im Schaukasten des Fachbereichs bekannt gegeben. Am 21.02.2000 hängte die Beklagte zum Klausurtermin Mathematik ein Blatt aus, auf dem es u.a. hieß:" Zur Klausur mitzubringen sind: Sämtliche Arbeitsunterlagen Ihrer Wahl, Zirkel, Normalparabel-Sinus-Schablone, Lichtbildausweis." Die Mathematikklausur des Klägers bewerteten die Prüferinnen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. R.-S. mit der Note "5", weil der Kläger nur 13,25 von möglichen 40 Punkten erreicht habe. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2000 fest, dass der Kläger wegen nicht ausreichender Leistungen die zweite Wiederholung der Prüfungsleistung der Diplomvorprüfung im Prüfungsfach Ingenieurmathematik nicht bestanden hat, er die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden hat, weil er die Prüfungsleistungen nicht wiederholen könne und exmatrikulierte den Kläger mit Ablauf des Wintersemesters 2000/2001.
2 Zur Begründung seines hiergegen am 05.12.2000 erhobenen Widerspruches trug der Kläger vor, die Prüfungsentscheidung beruhe auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Dieser Grundsatz verpflichte die Beklagte, gleiche Prüfungsbedingungen auch in der Auswahl der Hilfsmittel zu gewährleisten, deren Gebrauch dem Prüfling zugestanden werde. Dies sei nicht gewährleistet gewesen. Es sei völlig unklar gewesen, welche Materialien und Hilfsmittel benötigt würden, um die Klausur zu lösen. Gleichwertige Bedingungen für die Prüflinge seien dadurch nicht sichergestellt gewesen. Dies habe sich auch für ihn nachteilig ausgewirkt, da die Aufgabe 2) nur unter Verwendung der sogenannten Mittelpunktsgleichung hätte gelöst werden können, die ihm aber nicht zur Verfügung gestanden habe. Ein weiterer Prüfungsfehler sei darin begründet, dass in Aufgabe 2) ein zutreffend gelöster Aufgabenteil als falsch bewertet worden sei; die Zielfunktion sei als falsch deklariert worden, obgleich sie richtig sei. In Aufgabe 4) sei ihm nicht die volle Punktzahl gegeben worden.
3 Mit Schreiben vom 01.03.2001 bat die Beklagte die Prüferinnen, Frau Prof. Dr. B. und Frau Prof. Dr. R.-S. um eine Stellungnahme.
4 In ihrer Stellungnahme vom 11.04.2001 führte Frau Prof. Dr. B. aus, dass zur Lösung der gestellten Prüfungsaufgaben keinerlei Hilfsmittel, außer Stift, Papier und Zeichengeräte notwendig gewesen seien. Nur wer den geprüften Stoff nicht beherrscht habe, sei auf Hilfsmittel wie die Formelsammlung angewiesen gewesen. Die Lösungen der einzelnen Aufgaben habe sich ein Prüfling auch selbst herleiten können, ohne eine Formelsammlung zu benutzen. So habe man sich die Mittelpunktsgleichung leicht merken können. An der vom Kläger bei der Lösung der Aufgabe 2) niedergelegten Formel für den Umfang des Rechtseckes U = 2 (a+b) sei eine Fehlermarkierung, da a = 4 und b = 3 die gegebenen Ellipsenhalbmesser seien. Man könne die Formel in der Klausurbearbeitung auch lesen als U = 2 (a * +b *), dann habe sie aber keinen Bezug zur Zeichnung. Eine Definition unter Weiterverwendung der Größen a * und b * zu einem Lösungsansatz sei nicht erfolgt.
5 In der Stellungnahme vom 19.04.2001 führte Frau Prof. Dr. R.-S. aus, zur Lösung der gestellten Aufgaben seien eigentlich keine Formelsammlungen notwendig gewesen. Die Stellung der Aufgaben seien klar und eindeutig gewesen. Die Kenntnis der Mittelpunktsgleichung sei Schulstoff und damit prüfungsrelevanter Stoff. In einer Formelsammlung - auch in der von gymnasialen Mittelstufen benutzten - sei diese Gleichung enthalten. Die Aufgabe 2) sei als falsch bewertet worden, da die Formel mit der vom Kläger erstellten Zeichnung nicht übereingestimmt habe. Dies werde aber von den Prüflingen verlangt.
6 Mit Bescheid vom 27.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahmen der beiden Prüferinnen und führte ergänzend aus, ein größeres Maß an Chancengleichheit als durch die völlige Freigabe der Hilfsmittel, die in den Ingenieurfächern allgemein üblich sei, sei gar nicht denkbar. Der Prüfling solle in der Prüfung vor allem zeigen, ob er die Aufgabenstellung erfassen, einen Lösungsweg aufzeigen und eine nachvollziehbare Beurteilung vornehmen könne. In der Aufgabe 4) sei dem Kläger die volle Punktzahl zuerkannt worden.
7 Gegen den am 30.07.2001 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 24.08.2001 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf den Schriftsatz vom 29.05.2001 im Eilverfahren 12 G 2254/01, in dem er wiederum auf die Widerspruchsbegründung verwies und ergänzend ausführte, es könne nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob dem Prüfling die zur Lösung erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stünden oder nicht; gerade dann, wenn es auf formale Lösungsmechanismen ankomme, sei der Grundsatz der Chancengleichheit nur dann gewahrt, wenn entweder keinerlei Hilfsmittel zugelassen würden und alleine auf das Erlernte zurückgegriffen werden müsste, oder die zulässigen Hilfsmittel abschließend und insbesondere hinreichend bestimmt seien oder aber einheitlich für alle zur Verfügung gestellt würden. Die Bewertung genüge auch nicht den Begründungsanforderungen, weil die Zuordnung der Punkte nicht nachvollziehbar sei.
8 Der Kläger beantragt,
9 den Bescheid der Fachhochschule Frankfurt am Main vom 22.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Fachhochschule Frankfurt am Main vom 27.07.2000 aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte bezieht sich auf ihre Antragserwiderung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 12 G 2254/01(1), wo sie im wesentlichen ausführte, die für die Lösung der Aufgabe 2) notwendige Kenntnis der Mittelpunktsgleichung sei Abiturwissen; überdies werde sie in der Veranstaltung "Mathematik I" ausführlich behandelt. Das fehlende Wissen des Klägers könne die Chancengleichheit nicht verletzen. In Anbetracht der Freigabe der Hilfsmittel hätte der Kläger sich bequem mit dem notwendigen Rüstzeug ausstatten können, wenn er es nicht schon im Kopf gehabt habe. Welche Formelsammlung er mitgebracht habe, verrate er nicht.
13 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten und auf die Eilverfahrensakte 12 G 2254/01(1) Bezug genommen.
14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2001 kann nicht aufgehoben werden, weil er rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, das der Kläger die zweite Wiederholung der Prüfungsleistung der Diplomvorprüfung im Prüfungsfach Ingenieurmathematik nicht bestanden hat. Denn seine Leistung in diesem Prüfungsfach ist mit "mangelhaft" (5) bewertet worden. Diese Bewertung der Professorinnen Dr. B. und Dr. R.-S. ist nicht zu bestanden. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen besteht ein Beurteilungsspielraum. Dieser ist erst dann überschritten, wenn die Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen. Denn Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Diese Maßstäbe würden verzerrt, setzt das Gericht anstelle der Bewertungskriterien des Prüfers seine eigenen, was zu einer Verletzung der Chancengleichheit führte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81 und 213/83, BvR 13/83, BVerfGE 84, 34, 53 - 55). Der Beurteilungsspielraum ist nicht überschritten worden.
16 Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Prüferinnen bei der Bewertung der Klausur des Klägers von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind. Die Prüferinnen haben die Prüfungsaufgabe und die Prüfungsleistung richtig und vollständig zur Kenntnis genommen.
17 Sachfremde Erwägungen haben die Prüferinnen nicht angestellt. Sachfremde Erwägungen sind solche, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Leistungskontrolle in der betreffenden Prüfung stehen und daher willkürlich sind. Eine Quelle sachfremder Erwägungen ist die Voreingenommenheit des Prüfers. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.
18 Die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze sind nicht verletzt worden.
19 Dies gilt zunächst für die Aufgabe 4). Hier sind dem Kläger nicht nur vier von neun Punkten, wie er bislang angenommen hat, sondern alle neun zu erreichenden Punkte gegeben worden. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Musterlösung, und den daneben vermerkten erreichbaren Punkten (Bl. 32 der beigezogenen Akte der Beklagten) mit der Korrektur der Klausur des Klägers (Bl. 42 der beigezogenen Akte der Beklagten).
20 Nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger für seine Darlegung bei Aufgabe 2) die Zielfunktion sei U=2(a* + b*), keine Punkte erhalten hat. Dies beruht, wie sich aus der Stellungnahme von Frau Prof. Dr. B. vom 11.04.2001 ergibt, darauf, dass die Buchstaben a und b nach der Aufgabenstellung bereits für die Ellipsenhalbmesser vergeben waren und deshalb nicht als Bezeichnung der Seiten des zu ermittelnden eingeschriebenen Rechtseckes benutzt werden konnten. Die Unzulässigkeit dieses Vorgehens ist evident. Es kann daher nicht gerügt werden, dass Frau Prof. Dr. B. die so erfolgte Umschreibung der Zielfunktion als falsch bewertet hat. Hilfsweise hat Frau Prof. Dr. B. ihre Bewertung auch darauf gestützt, dass sie zugunsten des Klägers angenommen hat, mit der Bezeichnung "a*" und "b*" seien nicht die Ellipsenhalbmesser gemeint. Für diesen Fall bemängelt sie, dass a* und b* keinen Bezug zur Zeichnung hätten und eine Definition unter Weiterverwendung dieser Größen zu einem Lösungsansatz nicht erfolgt sei. Hierauf hat sich im Wesentlichen auch die Zweitkorrektorin, Frau Prof. Dr. R.-S. bezogen. Auch mit diesen Überlegungen halten die Prüferinnen sich im Rahmen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes. Es ist ein zulässiges Bewertungskriterium von Bauingenieur-Studenten zu verlangen, einen Zusammenhang zwischen einer einfachen Formel und einer Zeichnung herzustellen und die bloße Kenntnis der Formel nicht weiter zu honorieren.
21 Ob die Entscheidung der Beklagten an einem Verfahrensfehler leidet, weil die in der Klausur freigegebenen Arbeitsunterlagen - insbesondere Formelsammlungen - nicht weiter eingegrenzt wurden und damit - wie der Kläger meint - die Chancengleichheit verletzt wurde, kann dahinstehen. Einen etwaigen bestehenden Verfahrensmangel kann der Kläger, nachdem er sich in Kenntnis der Freigabe aller Hilfsmittel erfolglos der Prüfung unterzogen und die Prüfungsbewertung abgewartet hat, nicht mehr rügen. Durch sein Verhalten hat er die ihm obliegende Mitwirkungslast im Prüfungsverfahren verletzt und damit sein Rügerecht verwirkt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Prüfling eine Mitwirkungslast trifft, ohne schuldhaftes Zögern alles zu tun, was von seiner Seite zur Aufklärung eines Mangels des Prüfungsverfahrens nötig ist (vgl. BVerwG, Buchholz 421.0 Nr. 125, 195, 232). Diese aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Obliegenheit wird durch zwei selbständig nebeneinander stehende Gesichtspunkte gerechtfertigt. Zum einen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Prüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.1993, 6 C 2.93, BVerwGE 94, 64, 68; Entscheidung vom 22.06.1994, 6 C 37/92, BVerwGE 96, 126 ff.). Zum anderen soll verhindert werden, das der betroffene Prüfling, in dem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1994, 6 C 37.92, BVerwGE 96, 126 ff. m.w.N.). Dem Kläger oblag es, die Freigabe aller Hilfsmittel in der Klausur Ingenieursmathematik am 07.03.2000 vorab zu rügen, wenn er der Auffassung ist, hierdurch werde seine Chancengleichheit verletzt, weil es vom Zufall abhänge, ob er die richtigen Hilfsmittel mitbringe. Hierdurch wäre es der Beklagten möglich gewesen, dieses Verfahren zu überdenken. Eine entsprechende Rüge wäre dem Kläger möglich gewesen. Der Hinweis über die zugelassenen Hilfsmittel in der Klausur vom 07.03.2000 hingen seit dem 21.02.2000 im Schaukasten des Fachbereichs Bauingenieurwesen bei der Beklagten aus. Die unterlassene Rüge kann dem Kläger auch angelastet werden, denn sie war ihm zumutbar. Der Grund, aus dem der Kläger die Mangelhaftigkeit des Prüfungsverfahrens ableitet, war ihm bereits seit 21.02. und damit zwei Wochen vor der Klausur bekannt, so das er ausreichend Zeit hatte, seine Rüge anzubringen. Selbst wenn man annimmt, die Obliegenheit zur Rüge entstehe erst dann, wenn dem Kläger während der Bearbeitung der Klausur gewahr werde, dass er infolge der Freigabe aller Hilfsmittel nicht die richtigen dabei hat, war ihm zumindestens zumutbar nach dem Ende der Klausurbearbeitung bis zur Bekanntgabe der Bewertung seiner Klausur, den vermeintlichen Mangel zu rügen. Dadurch wird vom Kläger nichts Unzumutbares verlangt. Begibt er sich stattdessen in Kenntnis des Verfahrensmangels in die Klausur und wartet er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Bewertung der Klausur ab, verschafft er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance, die die Verwirkung des Rügerechtes rechtfertigt. Zwischen der Prüfung am 07.03.2000 und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mit Bescheid vom 22.11.2000 stand dem Kläger mehr als genügend Zeit zur Verfügung, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob er den vermeintlichen Verfahrensmangel geltend macht, mit der Folge, eine weitere Klausur schreiben zu müssen oder er ihn in der Hoffnung, die Klausur bestanden zu haben, ungerügt lässt.
22 Dem Kläger steht schließlich auch nicht wegen eines Begründungsmangels eine erneute Prüfung im Fach Ingenieursmathematik offen. Einen Begründungsmangel vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Bewertung der Klausur mit der Note "5" ist von der Erstkorrektorin Frau Prof. Dr. B. begründet worden. Unter dem 19.07.2000 schieb sie: "Sie müssen sich intensiv um die mathematischen Grundlagen bemühen. Außer Aufgabe 4) - die offenbar (k) eine Eigenleistung ist - sind bei ihnen leider nur Lücken vorhanden". In Verbindung mit den Korrekturrandbemerkungen brachte Frau Prof. Dr. B. damit hinreichend zum Ausdruck, dass die Aufgaben 1) - 3) völlig unzureichend gelöst worden sind und es dem Kläger an mathematischen Grundlagenkenntnissen fehlt. Eine weitere Konkretisierung dieser Begründung war nur erforderlich, soweit der Kläger sich mit dieser auseinandergesetzt und vorgetragen hatte, weshalb er meint, die Aufgaben 1-3 zumindestens im Ansatz gelöst zu haben. Dies hat der Kläger im Widerspruchsverfahren getan. Mit den Stellungnahmen der Prüferinnen vom 11.04.2001 und 19.04.2001, die im Widerspruchsbescheid wieder gegeben werden, ist das weitere Begründungsverlangen des Klägers erfüllt worden.
23 Zu Recht hat die Beklagte in ihrem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Diplomvorprüfung gem. § 30 Abs. 1 ihrer Prüfungsordnung im Fachbereich Bauingenieurwesen vom 12.01.1995 endgültig vom Kläger nicht bestanden ist. Dies ist der Fall, wenn eine weitere Wiederholung nicht möglich ist. Gem. § 9 Abs. 2 der Prüfungsordnung sind zwei Wiederholungen möglich. Die Prüfung am 07.03.2000 war die zweite Wiederholung im Fach Ingenieursmathematik. Aus den in den beigezogenen Akten der Beklagten befindlichen Bescheiden vom 20.05.1999 und 11.01.2000 ergibt sich, dass der Kläger schon zuvor zwei Mal erfolglos versucht hat, die Ingenieursmathematikklausur zu bestehen.
24 Die ausgesprochene Exmatrikulation ist schließlich ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 68 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz, § 30 Abs. 2 der Prüfungsordnung. Hiernach ist derjenige zu exmatrikulieren, der - wie hier der Kläger - eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
25 Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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