VG Frankfurt 5. Kammer, 2002-01-23, 5 E 2495/01

5 E 2495/01Verwaltungsgericht / 5. Kammer23.01.2002

Regest

1. Zur Verkürzung der Betriebszeit einer Gaststätte wegen unzumutbarer Lärmbelästigung von Mitbewohnern des Hauses. 2. Setzt das Abstellen von Lärmbelästigungen, die von einer Gaststätte ausgehen, die Mitwirkung von Mitbewohnern des Hauses voraus, so ist es allein Sache des Gaststätteninhabers, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Eine unterlassene Mitwirkung von Mitbewohnern stellt die gaststättenrechtliche Rechtmäßigkeit einer Verkürzung der Betriebszeit nicht in Frage.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 E 2495/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-23

Aktenzeichen: 5 E 2495/01

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0123.5E2495.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Verkürzung der Betriebszeit einer Gaststätte wegen unzumutbarer Lärmbelästigung von Mitbewohnern des Hauses.

  2. Setzt das Abstellen von Lärmbelästigungen, die von einer Gaststätte ausgehen, die Mitwirkung von Mitbewohnern des Hauses voraus, so ist es allein Sache des Gaststätteninhabers, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Eine unterlassene Mitwirkung von Mitbewohnern stellt die gaststättenrechtliche Rechtmäßigkeit einer Verkürzung der Betriebszeit nicht in Frage.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen eine gaststättenrechtliche Auflagenverfügung der Beklagten vom 21.12.1999.

2 Der Kläger betreibt in Frankfurt a. M. im Erdgeschoss des Gebäudes ... die Schank- und Speisewirtschaft "...". Für den Betrieb dieser Gaststätte wurde dem Kläger am 30.05.1996 die gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt. Gemäß § 5 Gaststättengesetz wurden Auflagen zum Lärmschutz aufgenommen. Unter Nr. 4 der Auflagen heißt es: "Bei Geräuschübertragungen innerhalb eines Gebäudes und zu aneinander gebauten Gebäuden dürfen folgende Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden: 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 35 dB (A), 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr 25 dB (A)." Dies entspricht der bestandskräftigen Baugenehmigung der Stadt Frankfurt a. M. vom 30.11.1995 (Nr.: B94-0134).

3 Nachdem es zu Beschwerden von Mitbewohnern des Hauses ... gekommen war, ließ das Ordnungsamt der Beklagten eine Lärmmessung durchführen. Eine am 07.05.1999 zwischen 23:00 und 23:30 Uhr durchgeführte Lärmmessung in der über dem Restaurant liegenden Wohnung ergab, dass eine Überschreitung des in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis festgelegten Grenzwertes von 25 dB (A) um 9 dB (A) festzustellen war. Nach entsprechender Anhörung wurde dem Kläger daraufhin mit Verfügung vom 21.12.1999 u. a. aufgegeben, zu gewährleisten, dass die in der Auflage Nr. 4 der Gaststättenerlaubnis genannten Immissionsrichtwerte innerhalb des Gebäude eingehalten werden und durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, ob die Tritt- und Luftschalldämmung der Gasträume den Schallschutzanforderungen für Gaststätten entspricht. Bis zur Erfüllung der in der Verfügung vom 21.12.1999 aufgeführten Auflagen wurde das Ende der Betriebszeit für den klägerischen Betrieb auf 22:00 Uhr festgesetzt. Sogleich wurde bezüglich dieser Verkürzung der Betriebszeit der Sofortvollzug angeordnet.

4 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügung vom 21.12.1999 Bezug genommen.

5 Den gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gerichteten Eilantrag lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 25.05.2000 in dem Verfahren 5 G 35/00(1) ab. Den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.07.2000 in dem Verfahren 6 TZ 2251/00 abgelehnt. Es sei nicht dargetan, in wie weit die Betriebszeitbeschränkung rechtswidrig sein könnte.

6 Im Verlauf des vom Kläger am 28.12.1999 anhängig gemachten Widerspruchsverfahrens wurde ein Lärmgutachten durch das Institut für Akustik und Bauphysik in Oberursel eingeholt. In dem entsprechenden Gutachten vom 14.09.2000 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, die messtechnischen Untersuchungen hätten gezeigt, dass sowohl die Luft- als auch die Trittschalldämmungen nicht ausreichend seien. Diese gutachterliche Äußerung hat der Sachverständige mit Schriftsatz vom 25.10.2000 gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers präzisiert und Abhilfemöglichkeiten aufgezeigt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 25.10.2000 Bezug genommen. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens gab es zudem weitere Beschwerden von Mitbewohnern über der Gaststätte liegenden Wohnungen.

7 Das Regierungspräsidium Darmstadt wies mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2001 den Widerspruch des Klägers zurück, legte ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf und setzte für den Erlass des Widerspruchsbescheides eine Gebühr in Höhe von DM 318,20 fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

8 Der Kläger hat am 18.06.2001 Klage erhoben. In seiner Klagebegründung vom 25.09.2001 führt der Kläger u.a. aus, er habe bereits Maßnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes durchgeführt, die jedoch nicht geeignet seien, die erforderlichen Richtwerte zu erreichen. Vielmehr bestehe die unabdingbare Notwendigkeit, dass auch die Eigentümerin und Beschwerdeführerin der Wohnung im 1. Obergeschoss Maßnahmen veranlasst, die für die Lärmabschottung von Mietwohnungen untereinander erforderlich seien. Es sei dem Kläger objektiv unmöglich, allein durch entsprechende bauliche Maßnahmen den seitens der Beklagten geforderten Zustand herzustellen. Es sei zumindest auch in gleichem Maße von der Eigentümerin der im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung zu vertreten, dass die Lärmbeeinträchtigungen nicht abgestellt werden können.

9 Der Kläger beantragt,

10 1. die Verwaltungsverfügung der Beklagten vom 21.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15.05.2001 aufzuheben;

11 2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

12 3. die Hinzuziehung des Klägerbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die mit der Klage angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind.

16 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens desselben Rubrums 5 G 35/00 sowie auf die von der Beklagten vorgelegten beiden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger in seinen Rechten nicht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz können jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen und gegen Belästigungen für Anwohner erlassen werden. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 15.05.2001 als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erfüllt.

18 In dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15.05.2001 wird im Einzelnen ausgeführt:

19 "Die Messungen der Stadt Frankfurt a. M. vom 07.05.1999 sowie die gutachterlichen Messungen vom 26.07., 27.07. und 06.09.2000 haben ergeben, dass die Immissionsrichtwerte Innen von 25 dB(A), gemäß der Auflage zur Gaststättenerlaubnis, nicht eingehalten werden. Die zum Schutze der Anwohner erteilten Auflagen, insbesondere die Betriebszeitbegrenzung auf 22.00 Uhr, waren erforderlich und sind in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

20 Die Auflage Nr. 1. des Bescheids der Stadt Frankfurt vom 21.12.1999 - Gewährleistung der Auflage Nr. 4 der Gaststättenerlaubnis vom 30.05.1996 hinsichtlich der Schalldämmung - ist nicht erfüllt oder gar erledigt.

21 Trotz mehrfacher Ankündigungen des Widerspruchsführers nunmehr zeitnah Maßnahmen zur Entstörung vorzunehmen, ist die Geräuschimmission nicht gravierend zurückgegangen. Die Verlagerung der Kühlaggregate hat lediglich eine minimale Reduzierung gebracht. Auch die mehrfach angekündigten und anwaltlich bestätigten geplanten Vornahmen von Entstörungsmaßnahmen haben nicht stattgefunden.

22 Insbesondere wurde ein Nachweis über die Durchführung von Arbeiten zur Entstörung über die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch einen Sachverständigen dem Ordnungsamt nicht vorgelegt. Auch der Auflage Nr. 3. des Bescheids der Stadt Frankfurt vom 21.12.1999 ist der Widerspruchsführer nicht nachgekommen.

23 Im Laufe des Verfahrens wurde von dem Widerspruchsführer ein akustisches Gutachten des Instituts für Akustik und Bauphysik Oberursel vom 14.09.2000 vorgelegt. Danach werden die Immissionsrichtwerte in der Wohnung über der Gaststätte in ganz erheblichem Maße überschritten. Die Feststellungen zeigen eindeutig, dass die Luftschalldämmwerte nicht erfüllt sind und der Schallschutz nicht ausreichend ist. Die Trittschalldämmwerte sind ebenfalls nicht erfüllt, insbesondere im Kinderzimmer und Schlafzimmer in der unmittelbar über der Gaststätte gelegenen Wohnung. Außerdem wurden die Installationsgeräusche beurteilt. Sie erfüllen nicht die Mindestanforderung Lin=25 dB(A), gemessen wurden Ln=32.3 dB(A).

24 Maßnahmen zur Entstörung und Einhaltung der Mindestanforderungen an den Schallschutz wurden durch das Gutachten nicht aufgezeigt, auch nicht im Schreiben des IAB Oberursel vom 25.10.2000. Die Auflage Nr. 2. des Bescheids der Stadt Frankfurt vom 21.12.1999 ist derzeit noch nicht vollständig erfüllt.

25 Die in der Auflage Nr. 4 zur Gaststättenerlaubnis vom 30.05.1996 angegebenen Immissionsrichtwerte können damit bis heute nicht eingehalten werden, somit ist auch die Auflage Nr. 1 des angegriffenen Bescheides nicht erfüllt.

26 Die Betriebszeitbegrenzung auf 22:00 Uhr ist damit ebenfalls weiterhin rechtmäßig."

27 Das erkennende Gericht macht sich diese Begründung in vollem Umfang zu eigen und sieht insoweit von der Darstellung weiterer Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

28 Der Kläger hat im Verlauf des Klageverfahrens keine Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angegriffenen Bescheide zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Zweifel zu ziehen. Soweit er geltend macht, ihm sei es unmöglich, ohne Mitwirkung der Eigentümerin der im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung die geforderten Maßnahmen zur Geräuschverminderung durchzuführen, ist dies nicht geeignet, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Sollte tatsächlich zum Erreichen der festgesetzten Lärmrichtwerte die Mitwirkung dritter Personen erforderlich sein, so ist es allein Sache des Klägers, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Solange ihm dies nicht gelingt, muss er die von der Beklagten unter der Nr. I.5 festgesetzte Verkürzung der Betriebszeit für seinen Betrieb auf 22:00 Uhr akzeptieren und einhalten.

29 Substanziierte Einwendungen gegen die Höhe der vom Regierungspräsidium Darmstadt in seinem Widerspruchsbescheid vom 15.05.2001 festgesetzten Widerspruchsgebühr sind vom Kläger nicht erhoben worden. Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass diese Gebührenfestsetzung rechtswidrig sein könnte.

30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger unterlegen ist, bedarf es keiner Entscheidung über den Klageantrag Nr. 3.

31 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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