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6 G 4893/01•VG Frankfurt 6. Kammer, 2002-01-14, 6 G 4893/01
6 G 4893/01Verwaltungsgericht / Chamber 614.01.2002
Entscheidungsdatum: 2002-01-14
Aktenzeichen: 6 G 4893/01
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0114.6G4893.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 80a Abs 2 VwGO, § 80a Abs 3 VwGO
Der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt.
1 Der am 15.11.2001 gestellte Antrag der Antragsteller,
2 die sofortige Vollziehung des mit Bescheid des Antragsgegners vom 11.06.2001 verfügten Rückbaus anzuordnen,
3 hat keinen Erfolg.
4 Allerdings ist der Antrag entgegen der Auffassung von Antragsgegner und Beigeladenen zulässig. Den Antragstellern fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil sie es unterlassen haben, zunächst einen entsprechenden Antrag gemäß § 80 a Abs. 2 VwGO an die Behörde zu stellen. Die Kammer vermag insoweit nicht den vom Antragsgegner zitierten Gerichten zu folgen. Der Wortlaut des § 80 a VwGO gibt nichts dafür her, dass vor einem Antrag bei Gericht nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Dritte belastenden Verwaltungsakts, gegen den der Dritte Widerspruch eingelegt hat, ein entsprechender Antrag gemäß § 80 a Abs. 2 VwGO an die Behörde gestellt werden muss. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der Verweisung des § 80 a Abs. 3 Satz 2 auf § 80 Abs. 6 VwGO entnehmen. § 80 a Abs. 3 Satz 2 stellt eine Rechtsgrund- und nicht eine Rechtsfolgeverweisung dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 80 a Rdnr. 21 m.w.N.). Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz, dass vorher nicht ein entsprechender Antrag an die Behörde gestellt werden muss, gilt vielmehr aufgrund der Verweisung in § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 6 VwGO nur für Anträge in Bezug auf Verwaltungsakte über Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 a Rdnr. 22); ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
5 Der somit zulässige Antrag der Antragsteller hat allerdings in der Sache keinen Erfolg, weil kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückbauverfügung des Antragsgegners vom 11.06.2001 besteht. Dies gilt zwar nicht deshalb, weil das Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückbauverfügung vom 11.06.2001 hat. Vielmehr ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer bauaufsichtlichen Beseitigungs- oder Rückbauverfügung grundsätzlich zu verneinen, weil der nur durch ein Eilverfahren bestätigte sofortige Abbruch oder - wie hier - Rückbau von baulichen Anlagen die Hauptsache in unangemessener Weise vorwegnimmt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.08.1995, NVwZ-RR 1996, 192 = BRS 57 Nr. 252 m.w.N.). Von diesem Grundsatz kann zwar abgewichen werden, wenn die baulichen Anlagen ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt werden können oder wenn von der illegalen Baulichkeit eine erhebliche Nachahmungswirkung (negative Vorbildwirkung) ausgeht (OVG Münster, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben. Der Rückbau des Anbaus der Beigeladenen kann nicht ohne wesentlichen Substanzverlust vorgenommen werden. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass von der illegalen Baulichkeit der Beigeladenen eine erhebliche Nachahmungswirkung im Sinne einer negativen Vorbildwirkung ausgeht.
6 Als unterlegene Beteiligte haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese im vorliegenden Verfahren einen Antrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.
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