VG Frankfurt 21. Kammer, 2001-12-06, 21 BG 1568/00

21 BG 1568/00Verwaltungsgericht / Chamber 2106.12.2001

Regest

1. In einer ärztlichen Berufsordnung kann in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. 2. Die die Außendarstellung der Ärzte regelnden Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen sind nur mit der Maßgabe als verfassungskonform anzusehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist. 3. Berufswidrig in diesem Sinne ist das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen könnten und auf diese Weise einen Werbeeffekt hervorrufen.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 21. Kammer — 21 BG 1568/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-12-06

Aktenzeichen: 21 BG 1568/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:1206.21BG1568.00.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. In einer ärztlichen Berufsordnung kann in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden.

  2. Die die Außendarstellung der Ärzte regelnden Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen sind nur mit der Maßgabe als verfassungskonform anzusehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist.

  3. Berufswidrig in diesem Sinne ist das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen könnten und auf diese Weise einen Werbeeffekt hervorrufen.

Tenor

Der Rügebescheid der Landesärztekammer Hessen vom 04.10.1999 in der Fassung des Einspruchsbescheides der Landesärztekammer Hessen vom 02.02.2000 wird aufgehoben.

Die baren Auslagen des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Landesärztekammer Hessen zu tragen.

Gründe

1 I

Unter dem Datum des 08.10.1996 wandte sich ein Kollege des Beschuldigten, welcher ebenfalls Facharzt für Allgemeinmedizin ist und seine Praxis in einem anderen Ortsteil derselben Gemeinde betreibt, in der auch der Beschuldigte seine Praxis hat, beschwerdeführend an die Landesärztekammer Hessen. Er teilte mit, nach langjährigem Zwist zwischen ihm und dem Beschuldigten, in welchem es um eine Zweigniederlassung in der Wohnung des Beschuldigten gegangen war, welche in demselben Ortsteil liegt, in welchem der Beschwerdeführer seine Praxis betreibt, sei ihm nunmehr aufgefallen, dass vor der Privatwohnung des Beschuldigten ein Messingschild der Größe 30 mal 40 cm angebracht sei, auf welchem der Name des Beschuldigten nebst seinem akademischen Titel, der Angabe "Facharzt für Allgemeinmedizin" und der Angabe, wo sich seine Praxis befinde, angebracht sei. Im Zuge der aufgenommenen Ermittlungen entfernte der Beschuldigte den Hinweis auf den Ortsteil und die Straße des Praxisbetriebs. An seiner Haustür befindet sich noch ein zirka 30 mal 40 cm großes Messingschild mit der Aufschrift "Dr. med. A.B. - Facharzt für Allgemeinmedizin".

2 Nach Durchführung des berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens erließ die Landesärztekammer Hessen mit Datum vom 04. Oktober 1999 als berufsrechtliche Sanktion gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 Heilberufsgesetz (HBG) einen Rügebescheid folgenden Inhalts:

3 "Durch das Anbringen und Aufrechterhalten eines etwa 30 mal 40 cm großen Schildes mit der Aufschrift "Dr. med. A.B. - Facharzt für Allgemeinmedizin" an Ihrem Wohnhaus W. in O. haben Sie sich durch Nichtbeachtung des § 25 Abs. 1 Satz 1 der früheren Berufsordnung vom 12.03.1994 und nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der jetzt geltenden "Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen" vom 25.04.1998 (vgl. Hessisches Ärzteblatt Nr. 9/94 und Nr. 10/98) einer unerlaubten Werbung schuldig gemacht. Denn das in dieser Größe nicht übliche und für vorüberkommende Passanten deshalb ins Auge fallende Schild mit Ihrem Namen und Ihrem Arztberuf war geeignet, auf diese Ihre Berufstätigkeit aufmerksam zu machen, und konnte deshalb entsprechende Interessenten veranlassen, Ihre Praxis in D. aufzusuchen. Deshalb sind Sie selbst im Ermittlungsverfahren mehrfach durch Schreiben vom 24.08.1998, 30.11.1998 und 18.01.1999 sowie auch Ihre Bevollmächtigten durch ein weiteres Schreiben vom 18.05.1999 darauf hingewiesen worden, dass das Schild wegen seiner gegenwärtigen Aufschrift, die einerseits auf Ihren Arztberuf hinweist und andererseits eine für Haustürschilder unübliche Größe aufweist, in diesem Zustand nicht belassen werden darf, wobei in dem letzterwähnten Schreiben an Ihre Anwälte vom 18.05.1999 geeignete Lösungsvorschläge gemacht worden sind. Da Sie auf diese Vorschläge aber nicht eingegangen sind, also weder das gegenwärtige Haustürschild auf ein für diese Schilder übliches Maß von ca. 6 mal 15 cm verkleinert haben (vgl. insoweit auch das diesbezügliche Hinweisschreiben der Rechtsabteilung an Sie vom 03.03.1999), noch bereit waren, auf dem gegenwärtig angebrachten großen Schild die Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu entfernen, vielmehr ungeachtet aller Belehrungen Ihrer Standesvertretung an diesem Schild festhielten, haben Sie im Sinne der genannten Vorschriften der jeweiligen Berufsordnungen vom 12.03.1994 und 25.04.1998 einen Verstoß gegen Ihre ärztlichen Berufspflichten begangen."

4 Den fristgerecht eingelegten Einspruch wies die Landesärztekammer Hessen mit Einspruchsbescheid vom 02. Februar 2000 zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie die im Rügebescheid dargelegten Gründe unverändert als zutreffend erachte.

5 Auf den am 09.02.2000 zugestellten Einspruchsbescheid beantragte der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 22. 02.2000, bei der Landesärztekammer Hessen eingegangen am 23.02.2000, die Entscheidung des beschließenden Berufsgerichts für Heilberufe.

6 Er trägt vor, ein Verstoß gegen die Werbevorschriften der Berufsordnung liege bereits nicht vor, weil es sich um kein Praxisschild, sondern um ein privates Schild handele. Im übrigen ergebe sich aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass in einer ärztlichen Berufsordnung nicht jegliche Werbung untersagt werden dürfe, sondern nur die berufswidrige Werbung (BVerfG NJW 1994, 325, BVerfGE 71, 162 ). Es sei aber nicht erkennbar, worin die Berufsrechtswidrigkeit im vorliegenden Fall liegen solle. Die mit dem Werbeverbot in zulässiger Weise verfolgten Ziele des Schutzes der Volksgesundheit und das berechtigte Patienteninteresse seien durch das Schild nicht beeinträchtigt. Das Schild enthalte vielmehr nur die sachliche Information, dass in dem Haus ein Arzt wohne. Sachliche Hinweise und Informationen seien aber immer zulässig, selbst wenn sie als Nebeneffekt werbend wirkten (Laufs, Handbuch des Arztrechts 2. Auflage, § 15 Rz. 14 m.w.N.). Das Werbeverbot diene im übrigen nicht dem Schutze der Konkurrenten, wie offensichtlich der anzeigenerstattende Arzt gemeint habe, sondern dem Schutz des Publikums (Laufs, a.a.O., Rz. 3).

7 Nach der Weiterbildungsordnung sei ein Arzt berechtigt, seine Gebietsbezeichnung, die er erworben habe, zu führen. Dies gelte sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich. Ein Arzt dürfe deshalb auch an seiner Wohnung oder an seinem Privathaus ein Schild anbringen, das angibt, dass er Arzt für Allgemeinmedizin ist. Es gebe auch keine gesetzliche Regel oder einen Grundsatz, wonach private Schilder eine bestimmte Größe haben müssten. Ein Verstoß gegen die Berufsordnung liege nach alledem nicht vor.

8 Der Beschuldigte beantragt,

9 den Rügebescheid des Präsidenten der Landesärztekammer Hessen vom 04.10.1999 und den Einspruchsbescheid vom 02.02.2000 aufzuheben.

10 Am 17. März 2000 hat die Landesärztekammer Hessen den Einspruchsvorgang bei dem beschließenden Gericht vorgelegt. Sie beantragt,

11 den Antrag zurückzuweisen.

12 In der Gegenerklärung trägt sie vor, im vorliegenden Falle sei die Historie der Angelegenheit zu berücksichtigen. Der Streit zwischen den beiden Ärzten sei im Jahre 1996 auch deshalb ausgelöst worden, weil der Beschuldigte und Antragsteller des vorliegenden Verfahrens unter dem jetzigen einen zweiten Schild-Teil angebracht hatte, der auf seine Praxis in einem anderen Ortsteil der Gemeinde hingewiesen habe. Dass dieser Zusatz werberechtlicher Art gewesen sei, da er Passanten ausdrücklich auf den Ort der Praxis des Antragstellers aufmerksam gemacht habe, habe der Antragsteller offensichtlich eingesehen, da er im Verlaufe des berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens diesen Schild-Teil entfernt habe. Er weigere sich jedoch beharrlich, auch den größeren Teil des Schildes entweder zu verkleinern oder hinsichtlich seiner Aufschrift zu ändern. Mithin müsse er ein beträchtliches Interesse an der Beibehaltung dieses gegenwärtig vorhandenen Schildes haben. Es sei die Kombination von drei Umständen, die bei dem Vorliegen des in Rede stehenden Schild einen nicht zulässigen Werbeeffekt zur Folge habe:

13 Zum einen handele es sich um eine für Haustürschilder ungewöhnliche Größe, die die Blicke von Passanten auf sich ziehe; zum anderen sei der Name des Arztes für diese Patienten wahrnehmbar und drittens sei der für ein Haustürschild völlig überflüssige Hinweis enthalten, dass der Bewohner des Hauses Arzt für Allgemeinmedizin sei, also auf diesem Gebiet als behandelnder Arzt zur Verfügung stehe. Das Zusammenwirken dieser drei vorstehend genannten Umstände führe dazu, dass in einer besonders kennzeichnenden Art und Weise auf den Namen und die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten und Antragstellers aufmerksam gemacht werde und deshalb von der Größe und der Aufschrift des Schildes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung vom 12.03.1994 und nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der gegenwärtig in Geltung befindlichen Berufsordnung vom 25.04.1998 Wirkungen einer nicht erlaubten Werbung für die Art der ärztlichen Tätigkeit des Antragstellers ausgingen. Entweder müsse mithin das Schild auf eine normalerweise für Türschilder übliche Größe verkleinert werden oder es müsse der Zusatz "Arzt für Allgemeinmedizin" entfernt werden.

14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte wie auch der vorliegenden gerichtlichen Akte ergänzend Bezug genommen.

15 II.

Die vorliegende Entscheidung ergeht auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 3 HBG durch die Vorsitzende (§ 52 Abs. 1 Satz 2 HBG).

16 Der angefochtene Rügebescheid in der Fassung des Einspruchsbescheides ist rechtswidrig und daher aufzuheben, weil der Beschuldigte und Antragsteller durch die Anbringung des oben unter Abschnitt I dargestellten Schildes nicht gegen seine ärztlichen Berufspflichten verstoßen hat.

17 Es liegt weder der von der Ärztekammer behauptete Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung vom 12.03.1994 vor, wonach dem Arzt jegliche Werbung für sch oder andere Ärzte untersagt ist, noch der behauptete Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 der geltenden Berufsordnung, wonach der Arzt für seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit anderer Ärzte nicht werben darf.

18 Bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17. März 1997 (Az.: 21 BG 4/96), welches vom Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel bestätigt worden ist, hat das beschließende Gericht dargelegt, dass das Werbeverbot des § 25 der Berufsordnung von 1994 in seiner bewusst und gezielt eng abgefassten Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Dazu hat das Berufsgericht Folgendes ausgeführt:

19 "Aber auch die Werbeverbotsvorschriften der §§ 25, 34 und 36 der geltenden Berufsordnung (BO) sind wegen Verstoßes gegen Artikel 12 Abs. 1 GG materiell unwirksam, so dass eine Verurteilung des Beschuldigten auf der Grundlage der geltenden Berufordnung ebenfalls nicht in Betracht kommt.

20 Auch in der jetzigen, sprachlich leicht abgewandelten, Fassung greifen diese Regelungen übermäßig in die Freiheit der Berufsausübung im Rahmen der beruflichen Außendarstellung des Grundrechtsträgers, nämlich des Arztes oder der Ärztin, ein. Zwar ist der deklaratorische Zusatz in Absatz 6 des § 27 der vorangegangenen Berufsordnung: "Das Führen anderer Zusätze ist untersagt" nunmehr entfallen. Dieser Zusatz ist jedoch angesichts der eindeutigen sprachlichen Fassung des § 34 BO, auf welchen § 36 verweist, für den Regelungsgehalt angesichts des eindeutigen Wortlautes im übrigen überflüssig.

21 Dass mit der Auslassung des früher noch geführten Absatzes 6 ("Das Führen anderer Zusätze ist untersagt") keine inhaltliche Änderung des mit der Regelung Bezweckten, also des Regelungsgehalts, im Vergleich zu den Berufsordnungen von 1978 und 1993 gewollt war, belegt die Haltung der Landesärztekammer Hessen, wie sie im vorliegenden Verfahren, insbesondere in dem mit dem Beschuldigten geführten Schriftverkehr zum Ausdruck kommt.

22 Mithin scheidet auch bei Anwendung der §§ 34, 36 der geltenden Berufsordnung eine verfassungskonforme Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut zur Aufrechterhaltung einer materiell eingeschränkten Wirksamkeit dieser Regelungen aus.

23 Zur Klarstellung weist das Berufsgericht darauf hin, dass selbst bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 34, 36 BO kein Verstoß des Beschuldigten gegen berufsrechtliche Werbevorschriften vorläge. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15.12.1993 - 1 BvR 410/88 - NJW 1994, Seite 1591 f.). dargelegt, die Außendarstellung der Ärzte regelnde Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen seien nur mit der Maßgabe als verfassungsmäßig anzusehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten sei. Als berufswidrig in diesem Sinne sei das Führen von Zusätzen anzusehen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen könnten und auf diese Weise eine Werbeeffekt hervorriefen. Einen solchen Irrtum hervorzurufen, ist die Angabe "Vertragsarzt der D. L. " nicht geeignet. Zum einen ist die Angabe zutreffend, denn der Beschuldigte hat durch Vorlage des entsprechenden Vertrages in der Hauptverhandlung nachgewiesen, dass er Vertragsarzt der D. L. ist. Zum anderen ist nicht ersichtlich, wie diese zutreffende Angabe zu einem Irrtum über geregelte Qualifikationsbezeichnungen oder Titeln, wobei nur solche gemeint sein können, die in § 34 Abs. 1 BO aufgezählt sind, führen könnte. Eine Verwechslung mit Titeln im Sinne der Absätze 5 und 6 des § 34 liegt auch außerhalb jeglicher vernünftigen Vorstellung. Mithin ist nicht ersichtlich, welcher Irrtum überhaupt durch die Kenntnisnahme des Umstandes, dass der Beschuldigte Vertragsarzt der D. L. ist, erregt werden könnte. Es handelt sich vielmehr um eine sachliche Information."

24 An dieser Auffassung hält das beschließende auch für den vorliegenden Sachverhalt fest.

25 Es liegt jedoch auch kein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 der Berufsordnung geltender Fassung (BO 1998) vor. Zwar geht das beschließende Gericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. rechtskräftiges Urteil vom 19.06.2000 , Az.: 21 BG 4/99, veröffentlicht auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts) davon aus, dass die in §§ 27, 28 BO 1998 getroffene Regelung verfassungskonform ist. Die Außendarstellung eines Arztes fällt in den Schutzbereich des Artikels 12 GG. Einschränkungen in dieser Außendarstellung sind als Regelung der Berufsausübung mit Artikel 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BGH, NJW 1999, 1784, 1785 unter Berufung auf BVerfGE 85, 248, 259 = NJW 1992, 2341). Demzufolge ist es zwar mit Artikel 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, für Ärzte ein absolutes Werbeverbot auszusprechen, mithin jegliche Werbung zu verbieten (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Urteil vom 23.06.1999, Az.: 25 LB 1941/97); zulässig, weil von vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls gedeckt; ist jedoch das Verbot berufswidriger Werbung, soweit es im Einzelfall den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, NJW 1992, 2341, 2342 ; Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG Koblenz, Urteil vom 27.04.1994, NJW 1995, 1633 ff.). Die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 BO ist verfassungskonform in diesem Sinne, weil in der Gesamtschau der Vorschriften der §§ 27, 28 BO 1998 kein absolutes Werbeverbot ausgesprochen ist, vielmehr sachliche Informationen ohne werbende Herausstellung der Person des Arztes zugelassen sind. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten und Antragstellers spielt es allerdings keine Rolle, wo die unter dem Gesichtspunkt "Werbemaßnahme" zu beurteilende Handlung stattfindet; auch ein an der Haustür angebrachtes Schild kann, sofern es als berufswidrige Werbung eingestuft werden könnte, zu beanstanden sein.

26 Vorliegend ist jedoch objektiv kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das in Rede stehende Haustürschild als unzulässige Werbemaßnahme im Sinne des § 27 BO 1998 einzustufen wäre. Art, Inhalt und Ausmaß des Schildes verstoßen nicht gegen ärztliches Berufsrecht.

27 Die Vorgeschichte bzw. der Ausgangspunkt des Einschreitens der Landesärztekammer ist insoweit irrelevant. Die dem Beschuldigten erteilte Rüge führt im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung seiner grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG. Vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die, wie oben dargelegt, allein geeignet sind, Einschränkungen in die Außendarstellung des Arztes, welche dem Schutzbereich des Artikels 12 GG unterfällt, zu rechtfertigen - und ihn darüber hinaus auch nicht übermäßig oder unzumutbar treffen dürfen - sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, um die Einschränkung zu rechtfertigen. Insbesondere vermag der Gedanke des Konkurrenzschutzes der Ärzte derartige Beschränkungen der Berufsfreiheit nicht legitimieren. Insbesondere stellt der Konkurrenzschutz an sich keinen Gemeinwohlbelang dar (BVerfG, Urteil vom 09.03.2000, BvR 1662/97, veröffentlicht in juris on-line Datenbank). In der vorzitierten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus nochmals klargestellt, dass den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben muss. Dies gilt auch im vorliegenden Falle. Die auf dem Haustürschild angebrachte Information, dass die hier wohnende Person Arzt für Allgemeinmedizin ist, ist zutreffend. Die Größe des Schildes ist nur relevant im Zusammenhang damit, dass der Text auf diese Art und Weise für Passanten auch lesbar ist. Dies ist jedoch selbstverständlich, da anderenfalls keine Kenntnisnahme von dieser Information möglich wäre.

28 Inwiefern es unter dem Gesichtspunkt berufswidriger Werbung darauf ankommen könnte, ob Patienten eines anderen Arztes, der sich als "Konkurrent" des Beschuldigten versteht, von dieser Information Kenntnis erhalten und sich entschließen, nicht mehr ihre frühere Arztpraxis, sondern die des Beschuldigten aufzusuchen, von irgendeiner rechtlichen Bedeutung - insbesondere im Sinne des Berufsrechts - sein könnte, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Rechtlich zulässige und sachlich zutreffende Informationen dienen immer dem Zwecke, den Informierten darüber in Kenntnis zu setzen, dass er sich für oder gegen eine bestimmte Maßnahme oder Handlung entscheiden kann. Dieses Recht hat das Bundesverfassungsgericht, wie oben dargelegt, der Allgemeinheit/den potentiellen Patienten zuerkannt.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 und 6 HBG. Analog § 78 Abs. 5 Satz 1 und 2 HBG hat das Berufsgericht davon abgesehen, die in § 78 Abs. 2 für das Rügeverfahren vorgesehene Gebühr in Ansatz zu bringen.

30 Dieser Beschluss ist gemäß § 59 Abs. 5 Satz 3 unanfechtbar (vgl. auch § 59 Abs. 4 Satz 6 HBG i.V.m. § 310 Abs. 2 StPO).

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