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15 E 3262/98•VG Frankfurt 15. Kammer, 2001-11-22, 15 E 3262/98
15 E 3262/98Verwaltungsgericht / Chamber 1522.11.2001
Folgenbeseitigungsanspruch, Folgenentschädigungsanspruch, Art. 14 GG.
Entscheidungsdatum: 2001-11-22
Aktenzeichen: 15 E 3262/98
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:1122.15E3262.98.0A
Dokumenttyp: Urteil
Folgenbeseitigungsanspruch, Folgenentschädigungsanspruch, Art. 14 GG.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße X in Friedrichsdorf. Im Kellergeschoss betreibt ein Mieter das Lokal "B". Bis Mitte der 80er Jahre befand sich in der A-Straße eine aus Asphalt hergestellte Fahrbahn, die etwas tiefer lag als die rechts und links davon befindlichen, mit einem zirka 12 cm hohen Bordstein abgesetzten Bürgersteige. Etwa 1985 wurde die Fahrbahn der A-Straße von der Beklagten im Zuge der Verkehrsberuhigung in der Weise verändert, dass auf den früheren Fahrbahnbelag Beton-Verbundsteinpflaster aufgebracht und die Bordsteine beseitigt wurden. Dadurch wurde das Straßenniveau entsprechend der Höhe der Verbundsteine erhöht, die dergestalt aufgebracht sind, dass das Fahrbahnprofil in der Mitte überhöht ist und ein Gefälle zum beiderseitigen Fahrbahnrand aufweist. Dort befinden sich jeweils ebenfalls mit Pflastersteinen ausgeführte Vollrinnen. Die zu beiden Seiten anschließenden Bürgersteige sind gleichermaßen mit Beton-Verbundsteinen belegt, die zu den Vollrinnen ebenfalls ein Gefälle aufweisen. Der private Vorplatz des etwas zurückstehenden Hauses der Kläger, der ebenfalls mit Beton-Verbundsteinen gepflastert ist, wird zur Straße und zum Bürgersteig hin durch eine weitere Rinne mit Abdeckrost gesichert, die der Entwässerung dient. Vor diesem Rost in der Mitte befindet sich ein in die Vollrinne eingelassener Straßeneinlauf, über den Niederschlagswasser in den unterirdischen städtischen Regenwasserkanal abgeführt wird. Die Oberkante der drei straßenseitigen Lichtschächte für das Untergeschoss des Gebäudes A-Straße X befanden sich bis 1995 bündig in gleicher Höhe der Vorplatzbepflasterung.
2 Im Jahre 1987 kam es erstmals zu einem Wasserschaden in dem im Untergeschoss des klägerischen Gebäudes betriebenen Lokal, der dadurch entstand, dass Niederschlagswasser über die straßenseitigen Lichtschächte eindrang. Am 12.09.1989 kam es bei einem Gewitter erneut zu einem erheblichen überschwemmungsschaden aufgrund von Niederschlagswasser, das über diese Lichtschächte in das Lokal eingedrungen war. Weitere gleichartige Schadensereignisse traten am 26.02.1990, am 20.05.1993 und am 04.07.1994 auf, wobei jeweils Niederschlagswasser über die Lichtschächte in erheblichen Mengen in das Kellergeschoss des klägerischen Gebäudes eindrang und an der Einrichtung sowie sonstigen dort befindlichen Gegenständen erhebliche Schäden anrichtete, deren Höhe die Kläger insgesamt mit fast 350.000,00 DM beziffern. Im Jahre 1993 haben die Kläger vom Sachverständigen Dipl.-Ing. C. ein am 13.12.1993 erstelltes Gutachten in Auftrag gegeben. Ausweislich dieses Gutachtens wurden die Überschwemmungsschäden im Hause der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Veränderung der A-Straße im Rahmen der Verkehrsberuhigung verursacht. Ferner ließen die Kläger im Rahmen eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens ein weiteres Gutachten erstellen. Der Sachverständige, Professor D., gelangte in seinem Gutachten vom 28.10.1994 zu dem Ergebnis, dass das Kanalsystem der Beklagten vor dem Grundstück A-Straße X nicht uneingeschränkt den Regeln der Abwassertechnik entspreche. Abhilfe könne entweder durch die Verbesserung der hydraulischen Situation im Kanal erfolgen, was 30.000,00 DM bis 50.000,00 DM koste, oder durch eine Erhöhung der Kellerlichtschächte am klägerischen Gebäude um 20 bis 25 cm.
3 Im Jahre 1995 ließen die Kläger das Niveau der straßenseitigen Lichtschächte des Untergeschosses ihres Hauses um zirka 17 cm über das Niveau des Vorplatzpflasters ihres Anwesens anheben. Nach der - bestrittenen - Behauptung der Kläger kam es gleichwohl am 27.04.1998 nach einem Gewitterregen zu einem Wassereinbruch im Kellergeschoss des klägerischen Hauses. An jenem Tag - so hat die klägerische Seite in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - habe sich in den Abendstunden aufgrund eines Gewitterregens erhebliches Wasser auf der Straße befunden. Der Pächter des Lokals habe zusammen mit Gästen das auf der Straße und der Fahrbahn vor dem Haus befindliche Wasser mit Besen zurückgekehrt und dadurch verhindert, dass größere Wassermassen in das Untergeschoss des Anwesens A-Straße X hätten eindringen können. Daher sei verhältnismäßig wenig Wasser in das Unter- bzw. Kellergeschoss gelangt.
4 Seit dem 27.04.1998 hat es unstreitig keinen weiteren Wassereinbruch im Kellergeschoss des klägerischen Hauses mehr gegeben.
5 Mit Schreiben vom 02.03.1998 forderten die Kläger die Beklagte zum Rückbau der Straße auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.1998 ablehnte.
6 Am 14.10.1998 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, die in dem Lokal entstandenen Überschwemmungsschäden beruhten darauf, dass die Straßeneinläufe auf der A-Straße, insbesondere der vor ihrem Haus befindliche Straßeneinlauf, wegen unzureichender Dimensionierung für ein staufreies Ableiten der bei den jeweiligen starken Regenfällen angefallenen Wassermenge nicht geeignet seien. Wie sich aus den vorliegenden Gutachten ergebe, entspreche das Kanalsystem der Beklagten nicht den Regeln der Abwassertechnik. Auf Grund der von der Beklagten aufgenommen Aufpflasterung der A-Straße X und der ungenügenden Dimensionierung der Straßeneinläufe habe sich das Niederschlagswasser an beiden Schadenstagen vor den Lichtschächten ihres Hauses immer mehr aufgestaut und sei schließlich über diese in ihr Lokal eingedrungen. Vor den Umbaumaßnahmen habe sich der Tiefpunkt der A-Straße - anders als jetzt - nicht vor ihrem Haus befunden, so dass bei starkem Regen keine Überschwemmungen aufgetreten seien. Weitere Überschwemmungsschäden ließen sich nur durch einen Rückbau der A-Straße und die Wiederherstellung des Zustandes erreichen, der vor der Durchführung der Verkehrsberuhigungsmaßnahmen bestanden habe. Der Rückbau würde nach einem eingeholten Kostenvoranschlag zirka 60.000,00 DM kosten. Eine weitere Erhöhung der Lichtschächte über die 17 cm hinaus, komme wegen der Höhe des Fußbodens im Erdgeschoss nicht in Betracht. Auch sei es nicht möglich, die Lichtschächte mit Glasbausteinen zu verschließen. Zum einen seien auch diese nicht wasserundurchlässig, zum anderen stellten sie eine Rutschgefahr für Fußgänger dar und schließlich liege unter dem westlichen Lichtschacht die Heizanlage, die be- und entlüftet werden müsse. Auch das OLG Frankfurt a.M. habe im Rahmen des vom Mieter des Lokals angestrengten Schadensersatzprozesses erkennen lassen, dass eine Amtspflichtverletzung durch die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang in Betracht komme.
7 Der geltend gemachte Anspruch auf Rückbau werde auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt. Die Beklagte habe durch den Umbau und die dadurch verursachten Überschwemmungsschäden in ihr - der Kläger - Eigentumsrecht eingegriffen. Eine weitere Hinnahme der Eigentumsbeeinträchtigung sei ihnen nicht zumutbar, da jederzeit mit weiteren Überschwemmungen gerechnet werden müsse. Dagegen sei der Beklagten der Rückbau zumutbar, da sich die Kosten für den Rückbau auf 60.000,00 DM beliefen. Selbst wenn man - wie die Beklagte unsubstantiiert vortrage - von dem doppelten Betrag ausgehe, wäre der Rückbau angesichts ihrer - der Kläger - bereits erlittenen Schäden in Höhe von zirka 350.000,00 DM der Beklagten ohne weiteres zumutbar. Sollte man aber dennoch von einer Unzumutbarkeit für die Beklagte ausgehen, sei jedenfalls ein Folgenentschädigungsanspruch gegeben.
8 Die Kläger beantragen,
9 die Beklagte zu verurteilen, die Mitte der 80er Jahre im Zuge der Herstellung einer Fußgängerzone an der A-Straße im Bereich des Grundstücks A-Straße X vorgenommenen Umbaumaßnahmen rückgängig zu machen und dort den ursprünglichen bzw. zumindest einen dem ursprünglichen Zustand gleichwertigen Zustand in damals vorhandener Straßenhöhe (wieder) herzustellen,
10 hilfsweise, die Beklagte zu einer Entschädigung in angemessener Höhe nach billigem Ermessen zu verurteilen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie erwidert, nach der Erhöhung der Lichtschächte durch die Kläger um 17 cm könne es auf Grund der Höhenverhältnisse auf der A-Straße zu keinen Überschwemmungen mehr kommen. Es werde auch ausdrücklich bestritten, dass es noch im April 1998 zu einem Wassereintritt über die Lichtschächte des klägerischen Hauses gekommen sei. Die Kläger hätten daher keinen Anspruch auf einen Rückbau der Straße. Selbst wenn jedoch auch jetzt noch die theoretische Möglichkeit bestehen sollte, dass trotz Anhebung der Lichtschächte noch Niederschlagswasser in diese fließen könne, könnten die Kläger dies durch den Einbau von Glasbausteinen verhindern. Diese gebe es wasserundurchlässig und rutschfest; der Heizungskeller könne auch auf andere Weise ordnungsgemäß be- und entlüftet werden. Dies bringe für die Kläger nur einen geringen Aufwand mit sich.
14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenakte (ein Hefter) wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
15 Die zulässige Klage ist weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag begründet.
16 Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederherstellung des ursprünglichen oder zumindest auf Herstellung eines dem ursprünglichen Zustandes gleichwertigen Zustand der Straße vor ihrem Haus A-Straße X. Sie stützen ihren Anspruch auf den so genannten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch, der grundsätzlich auf Restitution, d.h. auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, ausgerichtet ist. Voraussetzung eines Folgenbeseitigungsanspruches ist es, dass durch hoheitliches Handeln in eine Rechtsposition eingegriffen und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Des weiteren muss der rechtswidrige Zustand noch andauern. Ist auch diese Voraussetzung gegeben, hat ein Folgenbeseitigungsanspruch nur dann Erfolg, wenn die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes tatsächlich und/rechtlich möglich ist. Schließlich muss die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für den verpflichteten Rechtsträger zumutbar sein (vgl. zu den Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs BVerwG, Urteil v. 26.08.1993, NVwZ 1994, 275 ff. ).
17 Die Kammer geht davon aus, dass durch hoheitliches Handeln der Beklagten in eine Rechtsposition der Kläger eingegriffen und dadurch - zunächst - ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde. Denn aus den von den Klägern eingeholten Gutachten des Dipl.-Ing. C. vom 13.12.1993 und des Professors D. vom 28.10.1994 ergibt sich, dass ganz offensichtlich die Kanalisation im Bereich des klägerischen Grundstücks unzureichend dimensioniert ist und - wie es Professor D. ausdrückt - nicht uneingeschränkt den Regeln der Abwassertechnik entspricht. Dies war Ursache dafür, dass in den Jahren 1987 bis 1994 mehrfach nicht ablaufendes Niederschlagswasser über die Lichtschächte in das Kellergeschoss des klägerischen Gebäudes gelaufen ist und dort Schäden angerichtet hat. Damit wurde in rechtswidriger Weise durch hoheitliches Handeln das Eigentum der Kläger beeinträchtigt.
18 Der Folgenbeseitigungsanspruch kann gleichwohl keinen Erfolg haben, da die weitere Voraussetzung - nämlich Andauer des rechtswidrigen Zustandes - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den es hier ankommt, nicht als gegeben angesehen werden kann (vgl. zum Andauern des rechtswidrigen Zustandes als Voraussetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs BVerwG, NVwZ 1994, 275, 277 ). Denn nach Auffassung der Kammer kann nach Erhöhung der drei straßenseitigen Lichtschächte um 17 cm im Jahre 1995 nicht mehr von einer fortdauernden Rechtsbeeinträchtigung ausgegangen werden, weil unter anzunehmenden normalen Umständen mit keiner Überflutung des Kellergeschosses des klägerischen Hauses bei Starkregen mehr zu rechnen ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
19 Seit der Erhöhung der Lichtschächte im Jahre 1995 hat es bis zum jetzigen Zeitpunkt, also innerhalb von sechseinhalb Jahren, bis auf den einen - streitigen - überschwemmungsfall vom 27.04.1998 unstreitig kein einziges Überschwemmungsereignis der vorhergehenden Art gegeben. Selbst das Ereignis vom 27.04.1998 wurde von der klägerischen Seite in der mündlichen Verhandlung relativiert. So hat der Kläger zu 1) ausgeführt, dass der Pächter des Lokals im Untergeschoss seines Hauses zusammen mit Gästen das auf der Straße und der Fahrbahn vor dem Haus befindliche Wasser mit dem Besen zurückgekehrt und dadurch - wie er offensichtlich vermutet - verhindert hat, dass größere Wassermassen in das Untergeschoss des Anwesens A-Straße X eindringen konnten. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass selbst nach Angaben der Kläger an diesem Tag kaum Wasser in das Kellergeschoss eingedrungen ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Herr Amberg, der damalige Tiefbauamtsleiter der Beklagten, in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts glaubhaft erklärt hat, dass es am 27.04.1998 einen seit 25 Jahren nicht mehr aufgetretenen Starkregen gegeben hat, so dass von einem absoluten Ausnahmefall auszugehen ist, mit dem in Zukunft so nicht mehr zu rechnen ist.
20 Des weiteren leitet die Kammer ihre Prognose, dass unter normalen Umständen auch bei starken Regenfällen eine Überschwemmung des Kellergeschosses des klägerischen Gebäudes nicht zu erwarten ist, auch daraus ab, dass die straßenseitigen Lichtschächte nach ihrer Erhöhung um 17 cm im Jahre 1995 den Scheitelpunkt der Straße um 8 bis 11 cm überragen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten von Dipl.-Ing. Professor D. vom 28.10.1994 (Seite 4 des Gutachtens = Blatt 34 d.A.). Dies bedeutet, dass bei Ansteigen des Wassers auf der A-Straße aufgrund von Starkregen das Niederschlagswasser zunächst über den Scheitelpunkt der Straße in die Straße ablaufen müsste, die zwischen den Grundstücken A-Straße X und XX abschüssig hindurchführt. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass zwischen den straßenseitigen Lichtschächten des klägerischen Grundstücks und dem Straßenscheitelpunkt der A-Straße zum einen eine vertiefte Rinne mit Regenablauf entlang führt und zum anderen zwischen den Lichtschächten und dem Straßenscheitelpunkt immerhin eine Entfernung von etwa 7 m liegt, so dass genügend Tiefe und Raum zum Abfluss von starkem Regenwasser gegeben ist, erscheint auch unter Berücksichtigung dieser Umstände eine erneute Überschwemmung des Kellergeschosses des klägerischen Gebäudes bei Starkregen unwahrscheinlich.
21 Aus alledem folgt nach Überzeugung der Kammer, dass mit der Überflutung des Kellergeschosses des klägerischen Gebäudes bei starken Regenfällen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, so dass von einer andauernden Rechtsbeeinträchtigung der Kläger durch die unzureichende Kanalisation der Beklagten seit der Erhöhung der straßenseitigen Lichtschächte nicht mehr ausgegangen werden kann, was dazu führt, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch aus diesem Grunde zu verneinen ist. Sollte es doch irgendwann einmal ein Jahrhundertunwetter mit Überflutung des Kellerschosses des klägerischen Grundstückes geben, bleibt es den Klägern unbenommen, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, wobei die Kammer zu den Erfolgsaussichten solcher Ansprüche hier keine Aussage machen kann und will. Allein die Möglichkeit eines solchen Jahrhundertunwetters reicht aber nicht aus, um hier einen Folgenbeseitigungsanspruch zu Gunsten der Kläger zu bejahen.
22 Dem Hilfsantrag der Kläger muss ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Zwar bejaht der VGH München in seinem Urteil vom 27.10.1998 (NVwZ 1999, 1237) einen Folgenentschädigungsanspruch. Ein solcher kann aber nur greifen, wenn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch dieser nur daran scheitert, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit unverhältnismäßigen, vernünftigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden wäre. Im Falle der Kläger scheitert der Folgenbeseitigungsanspruch aber nicht erst an der Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung, sondern schon an der Fortdauer einer rechtswidrigen Rechtsbeeinträchtigung. Eine Folgenentschädigung der Kläger kommt daher nicht in Betracht.
23 Als unterlegene Beteiligte haben die Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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