VG Frankfurt 21. Kammer, 2001-10-16, 21 BG 4771/99

21 BG 4771/99Verwaltungsgericht / Chamber 2116.10.2001

Regest

Vor Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die Landesärztekammer Hessen darf ein Arzt die Bezeichnung "Professor" in jeglicher Form nicht führen. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit setzt jedenfalls eine Eingliederung in dieverleihende Universität und Lehr- und Forschungstätigkeit im Rahmen dieses Dienstverhältnisses voraus.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 21. Kammer — 21 BG 4771/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-10-16

Aktenzeichen: 21 BG 4771/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:1016.21BG4771.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Vor Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die Landesärztekammer Hessen darf ein Arzt die Bezeichnung "Professor" in jeglicher Form nicht führen.

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit setzt jedenfalls eine Eingliederung in dieverleihende Universität und Lehr- und Forschungstätigkeit im Rahmen dieses Dienstverhältnisses voraus.

Tenor

  • Dem Beschuldigten wird wegen Verstoßes gegen seine ärztlichen Berufspflichten unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 1.000,-- DM auferlegt.
  • Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  • Die Gebühr wird auf 1.500,-- DM festgesetzt.

Gründe

1 I.

Der beschuldigte Arzt ist am 28.03.1939 in B. geboren. Die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb er im Jahre 1977. Auf Grund der in B. absolvierten Promotion gestattete ihm der Hessische Kultusminister 1961 die Führung des akademischen Grades " Doctor Medicinae ". Seinen Beruf als Arzt übt er seit dem 20. Juni 1966 in der Bundesrepublik Deutschland aus. Am 12. Juli 1977 wurde ihm die deutsche Approbation durch den H. S. erteilt. Die L.H. sprach ihm am 10.03.1971 die Anerkennung als Arzt für Chirurgie aus. Am 01.01.1995 wurde ihm die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung "Phlebologie" zuerkannt.

2 Der Arzt übt seine Praxis als niedergelassener Chirurg in seit dem 15.06.1972 aus. Er hat die Vollzulassung für RVO- und Ersatzkassen seit dem 22.02.1972.

3 Berufsrechtliche Sanktionen wurden bisher gegen den Beschuldigten nicht verhängt.

4 II.

Mit der am 13. Dezember 1999 beim erkennenden Berufsgericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 01. Dezember 1999 wirft ihm die Landesärztekammer Hessen vor, seine ärztlichen Berufspflichten nach §§ 22 Heilberufsgesetz (HBG), 34 Abs. 5 a.F., Abschnitt D Nr. 2 Abs. 8 n.F. der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO) dadurch verletzt zu haben, dass er ab Dezember 1994 in F. war und an anderen Orten den ihm am 26.11.1986 von der Medizinischen Fakultät der Universidad Autonoma de Zacatecas /Mexiko verliehenen Professorentitel führte, obwohl er wusste, dass diese Bezeichnung der deutschen Bezeichnung "Professor" nach der Beurteilung der Landesärztekammer Hessen nicht gleichwertig ist.

5 III.

Auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung vom 16.10.2001 steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest: Der Beschuldigte führt in seinem Briefkopf die Bezeichnung "Prof. Dr. med. A.B. a.o. Professor d. Universität Mexiko"(vgl. z.B. Blatt 2, 3, 12, 29, 31, 32 der Ermittlungsakte). Teilweise bezeichnet er sich im Rahmen wissenschaftlicher Betätigung oder Fachtagungen auch als "Professor Dr. med.", ohne Angabe der ausländischen Universität (vgl. z.B.. das Referentenverzeichnis zu den Bonner Venentagen, welche am 13./14. Januar 1995 in Königswinter stattgefunden haben - abgelegt in der Folie nach Blatt 17 der Ermittlungsakte -). Im Programm für das am 18.03.1995 im A: G.-Hotel in durchgeführte Diskussionsforum für niedergelassene Ärzte über die aktuelle Diagnostik und Therapie in der Phlebologie ist er als "Prof. Dr. med. aufgeführt (vgl. die vorbezeichnete Folie nach Blatt 17 in der Ermittlungsakte der Landesärztekammer zum vorliegenden Verfahren). In einer Bescheinigung vom 05. Mai 1990 über die Teilnahme an einem Kurs an der Universität von Thessaloniki der Griechischen Gesellschaft für Gefäßchirurgie ist er aufgeführt als "Prof. Dr. med. (vgl. Blatt 128 der Ermittlungsakte). In einem griechischen Fachbuch über klinische Angiologie ist er im Autorenverzeichnis aufgeführt als "A.B.", Professor der Chirurgie der Universität Mexiko" (vgl. Blatt 129 R der Ermittlungsakte).

6 Nachdem die Landesärztekammer Hessen auf Grund zweier Schreiben des Beschuldigten vom 12.04.1994 und 23.10.1995 (vgl. Blatt 2 und 3 der Ermittlungsakte), sowie durch Übersendung eines Ausbildungsvertrages mit Schreiben vom 05.05.1997, in welchem der Beschuldigte sich ebenfalls als "Prof. Dr. med." bezeichnete, von dem Umstand Kenntnis erlangte, dass der Beschuldigte die Professorenbezeichnung führt, teilte sie ihm mit Schreiben vom 07.07.1997 mit, es bestünden Zweifel, ob er zu Recht die Bezeichnung "Professor" führe, er werde um die Vorlage folgender Nachweise gebeten: Ernennungsurkunde zum Professor, Vorlage des Vertrages mit der Universität, Nachweis der Stundenzahl im Semester und pro Jahr sowie des Gebietes über das oder in dem er lehre. Sämtliche ausländischen Unterlagen seien in amtlicher beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Führung eines Professorentitels, der nicht den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verleihung entspreche, strafrechtlich bewehrt sei. Mit Schreiben vom 17.10.1997 wies die Kammer den Beschuldigten darauf hin, dass die von ihm übersandten Unterlagen als Nachweis für die Berechtigung zur Führung einer Professorenbezeichnung nicht ausreichten. Es entspannt sich daraufhin ein Schriftverkehr zwischen den Beteiligten; mit Schreiben vom 02.02.1998 teilte sodann die Rechtsabteilung der Landesärztekammer Hessen dem Beschuldigten unter anderem Folgendes mit: "Wir möchten Sie daher bitten, entweder die erforderlichen Nachweise beizubringen oder künftig die Führung der Bezeichnung "Professor Dr. med.", "a.o. Professor der Universität Mexiko" sowie ähnliche Bezeichnungen, die auf eine Professorenstellung hinweisen, zu unterlassen und uns dies schriftlich bis zum 27.02.1998 zu bestätigen. Andernfalls sehen wir uns gezwungen, die Angelegenheit dem Präsidium der Landesärztekammer Hessen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das ärztliche Berufsrecht vorzutragen." (vgl. Blatt 37 der Ermittlungsakte). Der Beschuldigte erwiderte mit Schreiben vom 24.02.1998 (Blatt 38 der Ermittlungsakte) wie folgt:

7 "Sehr geehrter Herr A.

8 sehr geehrter Herr N. ,

9 Ihren Brief vom 2.2.98 habe ich erhalten. Allerdings, meinen Brief vom 18.12.97, der an Herrn N. gerichtet war, haben Sie entweder nicht gelesen, nicht verstanden oder Sie wollen ihn nicht verstehen! Eine Antwort habe ich auch nicht von Herrn A.erwartet, sondern direkt von Herrn N., da ich über diese Geschichte seit 1986 mit ihm korrespondiert habe. So bitte ich Herrn N. , meinen Brief nochmals zu lesen und richtig zu beantworten.

10 Zur Thematik nochmals kurz: die Kriterien, die Sie ansprechen, erfüllte ich schon im Jahr 1986 und die von Ihnen von Zeit zu Zeit verlangten Beweise auch.

11 Haben Sie diese Akte nicht mehr? Wissen Sie es nicht mehr? Wieso verlangen Sie jetzt plötzlich nach 12 Jahren Unterlagen und tun so, als ob vorher nichts gewesen wäre?

12 Sie erschrecken mich nicht mit der Ankündigung, die Angelegenheit dem Präsidium vortragen zu wollen, im Gegenteil, wenn diese Störerei weitergeht, werde auch ich mich bei der gleichen Stelle beklagen!

13 übrigens, alle Urkunden, Bescheinigungen etc., die Ihre Prüfkriterien verlangen, habe ich selbstverständlich, jedoch ich sehe nicht ein, warum ich nach 12 Jahren alles wieder anfangen soll.

14 Damals waren sogar der Rektor, Dekan und mehrere Professoren zu unterschiedlichen Zeiten hier, um festzustellen, dass die Klinik geeignet ist, ihre Ärzte auch hier auszubilden. Seither waren hier jedes Jahr, manchmal das ganze Jahr, Ärzte zur Ausbildung, und alle diese Ärzte haben einen exzellenten Aufstieg gemacht.

15 Einen Professorentitel kann man gewiss auf unterschiedliche Weise erhalten, z.B. auch von einem Staat, der sich aufgelöst hat, wie z.B. Jugoslawien, wo es Recht und Ordnung auch nicht mehr gab. In solchen Zeiten ist alles zu haben. Man kann solche Titel auch von irgendeiner Institution verliehen bekommen. Selbst wenn dieser, auf so fragliche Weise erhaltene Titel anerkannt wird, so spielt dies in Wirklichkeit keine Rolle, da dies trotzdem nur ein "Faschingstitel" ist. Wichtig ist, dass man von der eigenen Fachorganisation anerkannt wird, da man auf der wissenschaftlichen Leiter so hoch steht, dass man international Hochachtung genießt, was bei mir der Fall ist."

16 Daraufhin leitete die Landesärztekammer Hessen durch Präsidiumsbeschluss vom 04.03.1998 ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unberechtigten Führung eines Professorentitels gegen den Beschuldigten ein. Im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens legte der Beschuldigte eine Kopie einer Urkunde in spanischer Sprache ein, wonach der Rektor der Autonomen Universität von Zacatecas den Beschuldigten unter dem Datum des 26. November 1986 ihn zum "A.o. Professor der Autonomen Universität von Zacatecas" ernannt hat (Blatt 46 der Ermittlungsakte). Neben zahlreichen Unterlagen und Stellungnahmen reichte der Beschuldigte auch eine "Kooperationsvereinbarung auf dem Gebiet der Lehre der Phlebologie und verwandter Wissenschaften" vom 29. April 1998 in deutscher Übersetzung zu den Akten (Blatt 70 - 73 a der Ermittlungsakte), in welcher die Fakultät für Humanmedizin und Gesundheitslehre der Autonomen Universität von Zacatecas unter Ziffer 1 erklärt, mit dem Gedanken, bei ihren Studenten, die außerstudienplanmäßigen Kenntnisse zu integrieren, lade sie Gastdozenten ein, um durch das Angebot von Fachvorträgen das zuvor bezeichnete Ausbildungsziel zu erreichen. Unter Teil 3 - Verpflichtung der Parteien - der Vereinbarungen erklärt der Beschuldigte, er biete die Durchführung eines in der Folge näher bezeichneten Arbeitsprogrammes an, welches langfristig durchgeführt werde, wobei sein Inhalt in 48 Stunden pro Semester abgehandelt werde und zwar nach den Terminen, die er auswähle und der Fakultät im voraus mitteile. Die Fakultät verpflichtet sich, die Kurse zu organisieren und eine Urkunde auszustellen, die die Tätigkeit des Beschuldigten bei jedem Besuch beschreibe, den er der Fakultät abstatte, und die seine Eigenschaft als Gast-Ehrendoktor bescheinige, ferner, ihm während seines Aufenthaltes in Zacatecas eine Unterkunft zu beschaffen. Ferner heißt es, dass der Beschuldigte keine Vergütung erhalte, da er die Eigenschaft eines Gast-Ehrenprofessors besitze. Mit Schreiben vom 04. Januar 1999 (Blatt 146 - 147 der Ermittlungsakte) teilte die Landesärztekammer dem Beschuldigten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen im Sinne von § 58 Abs. 3 Satz 1 HBG mit. Die gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme nahm der Beschuldigte schriftlich und persönlich in Anwesenheit seines Verteidigers wahr. Er hielt an seiner Auffassung fest, wonach er seine wissenschaftliche Qualifikation und Lehrtätigkeit so hinreichend nachgewiesen habe, dass er wegen der Gleichwertigkeit seines Professorentitels mit einem deutschen Professorentitel diesen führen dürfe.

17 IV.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den in der Ermittlungsakte der Landesärztekammer Hessen (2 Bände) sowie den in der Gerichtsakte vorhandenen Unterlagen und den Bekundungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, soweit ihnen zu folgen ist.

18 V.

Das festgestellte Verhalten des Beschuldigten stellt einen Verstoß gegen § 22 HBG sowie gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BO vom 25. Juli 1994, sowie § 27 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt D Nr. 2 Abs. 8 Satz 2 BO vom 24.08.1998 dar.

19 Nach den vorbezeichneten und im wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der alten und der neuen Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen darf die von einer medizinischen Fakultät einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung "Professor" nur geführt werden, wenn sie nach Beurteilung durch die Ärztekammer der deutschen Bezeichnung "Professor" gleichwertig ist.

20 Gegen diese Bestimmung hat der Beschuldigte fortlaufend verstoßen, da die Landesärztekammer Hessen die ihm mittels der in Kopie vorliegenden Urkunde vom 26.11.1986 verliehene Bezeichnung: "A.o. Professor de la U. A. d. Z./M." zu keiner Zeit als gleichwertig anerkannt hat. Im Gegenteil ergibt sich aus einem in der Ermittlungsakte (Blatt 22) befindlichen Schreiben der Bundesärztekammer vom 10. Dezember 1987, dass ein entsprechender Antrag auf Anerkennung des Beschuldigten vom Ausschuss zur Anerkennung ausländischer Professorentitel der Bundesärztekammer abgelehnt worden war. Wörtlich heißt es in diesem Schreiben der B. an die Landesärztekammer Hessen unter anderem wie folgt:

21 "Mit den Anträgen von Herrn Dr. A. und Herrn Dr. B. hatte sich der Ausschuss zur Anerkennung ausländischer Professorentitel bereits in seiner Sitzung vom 20. Mai 1987 befassen müssen. Beide Anträge waren auf der Grundlage der damals vorliegenden Unterlagen abgelehnt worden. Zwischenzeitlich haben sich die Rechtsanwälte S. und N. nochmals an den Ausschuss gewandt und umfangreiches neues Tatsachenmaterial vorgelegt. Aufgrund dieser Tatsachen war der Ausschuss veranlasst, die Anträge einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen. In seiner Sitzung vom 27.11.1987 gelangte der Ausschuss nach Prüfung sämtlicher vorliegender Unterlagen zu dem Ergebnis, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt eine Feststellung der Gleichwertigkeit der den Herren Dres. A. und B. verliehenen Professorentitel durch die Universidad Autonoma de Zacatecas /Mexiko mit einer deutschen Professur nicht gegeben ist."

22 Da die rechtliche Regelung in der Berufsordnung eindeutig ist, wonach ein Arzt die Bezeichnung "Professor" nur führen darf, wenn die Landesärztekammer die Bezeichnung als gleichwertig anerkannt hat, bedarf es im Rahmen des berufsgerichtlichen Verfahrens keiner Überprüfung, ob materiell die Kriterien der Gleichwertigkeit erfüllt sind. Vielmehr ist der Beschuldigte insoweit auf den normalen Verwaltungs- und Verwaltungsrechtsweg zu verweisen. Soweit die Landesärztekammer Hessen einen Antrag auf Erlass eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes ablehnt, wäre gegebenenfalls Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

23 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Landesärztekammer Hessen die Anerkennung der Gleichwertigkeit offensichtlich unbegründet oder willkürlich verweigert hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte in irgendeinem Dienstverhältnis zu der Universität von Zacatecas steht. Der diesbezüglich vorgelegte "Kooperationsvertrag" enthält weder eine Verpflichtung seinerseits, irgendwelche Vorlesungen zu halten, bzw. eine Lehrtätigkeit auszuüben, noch eine Verpflichtung der Universität, ihm ein Gehalt zu zahlen. Vielmehr bietet der Beschuldigte der Universität lediglich an, zu von ihm jeweils mitgeteilte Terminen Kurse zu den angegebenen Themen abzuhalten. Verpflichtet dazu ist er nach dem Vertrag nicht. Die Universität gibt ihrerseits in Ziffer 1 ihrer Erklärung zu erkennen, dass sie die Vereinbarung mit dem Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt der Einladung eines Gastdozenten für außerstudienplanmäßige Kurse betrachtet. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte für jeden gehaltenen Vortrag eine Bescheinigung oder sogar - wie vorgelegt - lobende Äußerung der Universität erhält, spricht dagegen, dass er die jeweiligen Vorträge als Mitglied des Lehrkörpers abhält, denn es dürfte generell unüblich sein, dass die Hochschule einem ihrer Dozenten für jeden gehaltenen Vortrag ein Zeugnis ausstellt. Vielmehr sind die Professoren gemäß § 43 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Die vorgelegte "Kooperationsvereinbarung" kann aber bereits nicht als Dienstverhältnis in diesem Sinne betrachtet werden. Darüber hinaus sind dort keinerlei sonstige Aufgaben des Beschuldigten enthalten, wie sie § 43 Abs. 1 HRG für Professoren aufstellt, zum Beispiel die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule und die Verpflichtung zur Abnahme von Prüfungen. Der Beschuldigte hat auch keinerlei Unterlagen darüber vorgelegt, dass er tatsächlich irgendwann Prüfungen an der Universität von Zacatecas abgehalten hätte.

Soweit der Beschuldigte im übrigen Unterlagen über gehaltene Vorträge oder die Teilnahme an Diskussionsveranstaltungen oder Ähnliches mehr vorgelegt hat, betrifft dies nicht Tätigkeiten im Rahmen seiner Eingliederung in die Universität von Zacatecas (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.1987, NVwZ 1988, 366 f. ).

24 Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Berufsgerichts sind die §§ 27 und 28 der geltenden Berufsordnung - zu denen Abschnitt D Nr. 2 Abs. 8 ergänzende Bestimmungen enthält - mit den dort normierten Einschränkungen der ärztlichen Berufsausübung, wozu auch die Außendarstellung des Arztes zählt, mit Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar und beruhen auch auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (vgl. zuletzt Urteil v. 19.06.2000, Am.: 21 BG 4/99[V], veröffentlicht in der Datenbank des Verwaltungsgerichts ). Dies gilt insbesondere auch für die hier interessierende Regelung, wonach ein Arzt die von einer ausländischen medizinischen Fakultät einer wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung "Professor" nur verwenden darf, wenn die Landesärztekammer die Gleichwertigkeit anerkannt hat. Diese Einschränkung ist nämlich von vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls gedeckt und schränkt den berufstätigen Arzt nicht übermäßig oder unzumutbar ein. Die Allgemeinheit soll nämlich insoweit vor Irreführungen geschützt werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die Patienten bei einem Arzt, der die Bezeichnung "Professor" führt, besondere Fachkunde und Sachkenntnis erwarten und sich im Vertrauen darauf möglicherweise in seine Behandlung begeben. Der Professorentitel als Berufsbezeichnung für den Inhaber eines Professorenamtes - die Führung als Ehrenbezeichnung ist dem Beschuldigten nicht nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom Bundespräsidenten genehmigt - führt zumindest im medizinischen Bereich dazu, dass dem Inhaber besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, wobei von dem im deutschen Hochschulbereich entstandenen Berufsbild des Professors ausgegangen wird (vgl. BGH, Urteil v. 27.05.1987, NJW 1987, 2930 f. ).

25 Die vorbezeichneten Regelungen der Berufsordnung gelten nicht nur für das Praxisschild des Beschuldigten, welches nach den Bekundungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung derzeit noch den Professorentitel enthält, sondern auch für die Verwendung der oben unter Abschnitt III dargestellte Verwendung des Professorentitels auf Rezeptvordrucken und im sonstigen Schriftverkehr, denn gemäß § 36 BO 1994 findet die Bestimmung über Praxisschilder (§ 34) insoweit sinngemäße Anwendung. Entsprechendes gilt nach Abschnitt D Nr. 4 auch für die geltende Berufsordnung von 1998.

26 Soweit der Beschuldigte darüber hinaus in wissenschaftlichen Veröffentlichungen, auf Fachtagungen oder Kongressen oder sonst in der Öffentlichkeit die Bezeichnung "Professor" geführt hat, hat er gegen § 22 Heilberufsgesetz (HBG) verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Zur gewissenhaften Berufsausübung in diesem Sinne zählt es selbstverständlich, keinen Titel zu führen, der nach der Anschauung der betroffenen Verkehrskreise - hier also insbesondere der Patienten - den Ausweis besonderer Fachkunde darstellt ohne dazu berechtigt zu sein. Dass der Beschuldigte dazu nicht berechtigt ist, wurde oben dargelegt, hierauf wird Bezug genommen. Darüber hinaus gilt dies vorliegend um so mehr, als der Gesetzgeber das unbefugte Führen inländischer oder ausländischer Amts- oder Dienstbezeichnungen und akademischer Titel als so schwerwiegend ansieht, dass er zum Schutze des Vertrauens der Öffentlichkeit dieses Verhalten in § 132 a Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt hat. Darauf hat die Landesärztekammer Hessen den Beschuldigten im übrigen bereits mit Schreiben vom 07.07.1997 (Blatt 6 der Ermittlungsakte) hingewiesen.

27 VI.

Der Beschuldigte hat auch vorsätzlich gehandelt, was sich sowohl aus seinen Einlassungen im Ermittlungsverfahren und der fast dreistündigen Hauptverhandlung wie auch den Inhalt der von ihm eingereichten Unterlagen eindeutig ergibt. Soweit er sich in der Hauptverhandlung auf einen Verbotsirrtum berufen hat, ist dies zum einen kaum nachvollziehbar, insbesondere war dieser Verbotsirrtum aber auch eindeutig vermeidbar. Offensichtlich versuchte er mit dieser Darstellung zum Ausdruck zu bringen, er habe deshalb, weil die Landesärztekammer seit 1986 nicht gegen ihn eingeschritten sei und auch im Verlaufe des Schriftverkehrs und des Ermittlungsverfahrens immer neue Unterlagen gefordert habe, darauf vertrauen können, dass er rechtmäßig handele. Dies widerspricht aber, worauf das Berufsgericht in der Hauptverhandlung mehrfach, allerdings erfolglos, hingewiesen hat, der eindeutigen Formulierung in den vorbezeichneten Regelungen der Berufsordnung, die zu kennen jeder Arzt verpflichtet ist (vgl. insoweit auch § 1 Abs. 7 der Berufsordnung von 1994 bzw. § 2 Abs. 5 der geltenden Berufsordnung von 1998). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Landesärztekammer über einen längeren Zeitraum nichts gegen ihn unternommen hat und sodann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit von ihm forderte, ein, insbesondere berechtigtes, Vertrauen darauf ableiten könnte, sie werde nicht gegen ihn einschreiten bzw. sie sehe die Gleichwertigkeit als gegeben an.

28 VII.

Bei der Strafzumessung war zunächst zu berücksichtigen, dass eine Warnung als geringstmögliche Sanktion im Sinne der nach § 50 HBG möglichen berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht ausreichend im Hinblick auf die Schwere des Verstoßes und die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten erscheint. So führte der Beschuldigte die Bezeichnung "Professor" entweder ganz ohne den Hinweis darauf, dass es sich um einen von einer ausländischen Universität verliehenen Titel handelt (vgl. die oben unter Abschnitt II. aufgezählten Beispiele), oder mit dem Zusatz (a.o.) Professor der Universität Mexiko . Der Hinweis auf die "Universität Mexiko" ist jedoch eindeutig irreführend aufgenommen. In Mexiko gab es im Jahre 2000 3416 Hochschulen mit 177.988 Hochschullehrern (Quelle: Munzinger-Archiv/IH-Länder aktuell, Stichwort Mexiko, Religion und Volksbildung). Während wohl die allerwenigsten Leute mit dem Hinweis auf eine Universität "Zacatecas" etwas anfangen könnten, wählte der Beschuldigte ganz offensichtlich die unzutreffende Bezeichnung "Universität Mexiko" deshalb, um damit größeren Eindruck zu erwecken, sei es, dass der Empfänger die Vorstellung hätte, in Mexiko gebe es nur eine einzige Universität, sei es, dass er annähme, es handele sich um einen Professor der Universität von Mexiko-City. Soweit der Beschuldigte lediglich die Bezeichnung "Prof. Dr. med. X.Y. " führte, erweckte dies darüber hinaus den Eindruck, es handele sich um die von einer inländischen Universität verliehene Bezeichnung. Darüber hinaus hielt der Beschuldigte bis zum Schluss mit großer Hartnäckigkeit daran fest, wegen seiner wissenschaftlichen Qualifikation ohne weiteres zum Führen dieser Bezeichnung berechtigt zu sein, weil sie ihm zustehe. Dabei bauschte er seine wissenschaftliche Tätigkeit offensichtlich nicht unerheblich auf, da er zwar im Kreise anderer Professoren als "Professor" Tagungsbeiträge oder Autorenbeiträge leistete, ein Beleg für Leitungsfunktionen jedoch, soweit ersichtlich und zu verstehen, nicht vorliegt. Soweit er in der Hauptverhandlung, angesprochen auf die Bescheinigung der U. v. T. (Blatt 128 der Ermittlungsakte) behauptete, dort Vorträge in griechischer Sprache gehalten zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Die Bescheinigung bestätigt nämlich lediglich die Teilnahme des "Prof. Dr. med. X. Y." an einem entsprechenden Kurs an der U. von T. . Auch die in dem griechischsprachigen Lehrbuch verwendete Autorenangabe als "Professor der Chirurgie der Universität Mexiko" entspricht ganz offensichtlich nicht den Tatsachen, lässt sich jedoch nicht anders erklären, als dass der Beschuldigte sich entsprechend ausgegeben hat. In der Hauptverhandlung darauf angesprochen, gab der Beschuldigte dazu keine Erklärung ab.

29 Im Hinblick darauf hielt das Gericht die Erteilung eines Verweises für erforderlich, um ihm den Umfang des geahndeten Verstoßes vor Augen zu führen. Die Verhängung einer - wenn auch geringfügigen - Geldbuße hielt das Gericht darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt für erforderlich, den Beschuldigten dadurch nachhaltig darauf aufmerksam zu machen, dass er in Zukunft das Führen der Bezeichnung "Professor" in jeglicher Form zu unterlassen hat, bevor die Ärztekammer ihm die entsprechende Gleichwertigkeit bestätigt und damit die Befugnis zum Führen der Bezeichnung verliehen hat. Darüber hinaus erschien die Verhängung einer Geldbuße auch deshalb angezeigt, weil der werbende Charakter der Berufsbezeichnung dem Beschuldigten die Möglichkeit eröffnet hat, seine Einkünfte zu erweitern, sei es durch die Anziehung vermögenderer Patienten (Vervielfachung des Gebührensatzes) sei es durch die Erweiterung seines Bekanntheitsgrades und damit die Eröffnung breiterer Kreise, die ihn als Arzt in Erwägung ziehen.

30 VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Heilberufsgesetz. Danach hat der Beschuldigte die Kosten zu tragen, weil er verurteilt worden ist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 HBG). Entsprechend dem Aufwand des berufsgerichtlichen Verfahrens wurde die Gebühr im mittleren Bereich des Gebührenrahmens festgesetzt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 HBG).

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