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5 E 4040/99•VG Frankfurt 5. Kammer, 2001-09-18, 5 E 4040/99
5 E 4040/99Verwaltungsgericht / 5. Kammer18.09.2001
Zum Anspruch auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen und Löschung im Hessischen Polizeiinformationssystem HEPOLIS gespeicherter personenbezogener D
Entscheidungsdatum: 2001-09-18
Aktenzeichen: 5 E 4040/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0918.5E4040.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zum Anspruch auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen und Löschung im Hessischen Polizeiinformationssystem HEPOLIS gespeicherter personenbezogener D
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums A-Stadt vom 7.12.1998 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 29.9.1999 verpflichtet, die von dem Kläger gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Beteiligten streiten über die Vernichtung von erkennungsdienstlichen Unterlagen und die Löschung entsprechender Daten.
2 Der Kläger ist C Jahre alt, D und nach eigenen Angaben mit einem Grad von … % schwerbehindert. In den letzten Jahren wurden drei Ermittlungsverfahren gegen den Kläger durchgeführt. Ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs, Körperverletzung und Bedrohung (Az: …) wurde durch die Amtsanwaltschaft auf den Privatklageweg verwiesen.
3 In den Jahren 1997/ 98 lief gegen den Kläger unter dem Az. … ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter Nötigung (Drohung mit einer Selbsttötung gegenüber dem E der Bundesrepublik Deutschland). Innerhalb dessen wurde der Betroffene am ...1.1998 erkennungsdienstlich behandelt. Das Verfahren endete mit einer Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO. In der Verfügung hieß es, zwar stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beschuldigte die Tat begangen habe. Seine Schuld sei aber angesichts seiner schlechten psychischen und physischen Verfassung sowie einer erfolgten Entschuldigung für sein Verhalten als gering einzustufen. Im Wiederholungsfall könne der Beschuldigte allerdings nicht mehr mit Nachsicht rechnen.
4 Ein weiteres Verfahren (Az: …) wegen Beleidigung, falscher Verdächtigung und übler Nachrede wurde gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen die Zahlung einer Geldbuße von 1200,- DM eingestellt. Der Verdacht dieser Straftaten ergab sich aus einer gegen F G, Polizeipräsidium A-Stadt, gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde, mit der der Kläger den Vorwurf erhob, der Beamte habe ihn zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen genötigt und gezwungen.
5 Im Hessischen Polizeiinformationssystem (HEPOLIS) sind acht weitere Fälle des Klägers zwischen 1982 und 1993 registriert. Dabei ist unter dem Datum des ….10.1992 zum einen Sachbeschädigung, zum anderen einfacher Hausfriedensbruch verzeichnet. Drei Einträge - einfacher Hausfriedensbruch, leichte Körperverletzung, Bedrohung - betreffen den ...7.1993.
6 Der Kläger begehrte mit Antrag vom 20.2.1998 die Vernichtung ihn betreffender kriminalpolizeilicher personenbezogener Unterlagen und die Löschung der dazugehörenden Daten im Hessischen Polizeiinformationssystem (HEPOLIS). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 4.12.1998 abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. März 1999 Widerspruch mit der Begründung, dass eine weitere Speicherung unverhältnismäßig sei. Durch Bescheid vom 29.9.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dem Widerspruchsführer stehe kein Anspruch auf Vernichtung der gespeicherten Daten und der erkennungsdienstlichen Unterlagen zu. Die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen beruhe auf § 81 b StPO. Es sei zu beachten, dass gegen den Betroffenen bereits mehrere Ermittlungsverfahren geführt worden seien. Aus diesem Grund müsse eine Wiederholungsgefahr angenommen werden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die in Schreiben des Widerspruchsführers dargestellten psychischen Beeinträchtigungen und familiären Schwierigkeiten. Die weitere Aufbewahrung der angefertigten Unterlagen sei deshalb gem. § 81 b StPO zulässig. Aus demselben Grund komme auch eine Löschung der im HEPOLIS gespeicherten Daten nach §§ 27 Abs. 2 Nr. 2 und 20 Abs. 4 S. 2 HSOG nicht in Betracht.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Bescheid des Polizeipräsidiums A-Stadt vom 7.12.1998 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 29.9.1999 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die die Person des Klägers betreffenden und aufbewahrten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen.
9 Das beklagte Land beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Das beklagte Land verweist auf die Gründe der mit der Klage angegriffenen Bescheide. Es hält sowohl die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen als auch die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers in HEPOLIS für erforderlich.
12 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Beigezogen wurden die bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt über den Kläger geführten Ermittlungsakten in den Verfahren … und ….
13 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
14 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die behördliche Entscheidung, dem Antrag auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen stattzugeben oder ihn abzulehnen, ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
15 Die Klage ist auch begründet.
16 Ablehnungsbescheid und Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem Kläger steht ein auf Vernichtung der über ihn bei dem Beklagten vorgehaltenen bzw. gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen und Informationen gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil deren weitere Aufbewahrung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
17 Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die nach § 81 b 1. Alt. StPO zu Zwecken der Strafverfolgung gegenüber dem Beschuldigten eines konkreten Ermittlungsverfahrens angefertigt worden sind, später aber außerhalb dieses Ermittlungsverfahrens in kriminalpolizeilichen Sammlungen für den Zweck der Strafverfolgung im Fall einer künftigen Straftat aufbewahrt werden, ist § 81 b 2. Alternative StPO. Während es sich bei § 81 b 1. Alternative StPO um eine zur Durchführung eines konkreten Strafverfahrens ergehende Maßnahme handelt, dienen Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach § 81 b 2. Alternative StPO ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei in Bezug auf die Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind.
18 Vorbeugende Straftatenbekämpfung unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Nr. 1 GG. Die Länder haben in diesem Bereich die Befugnis zur Gesetzgebung nur, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 GG). Der Bundesgesetzgeber hat mit § 81 b 2. Alternative StPO jedenfalls insoweit von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht, als es um die Aufbewahrung von Unterlagen über erkennungsdienstliche Maßnahmen geht, die gegenüber "Beschuldigten" angeordnet worden sind. In Bezug auf die sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG ergebende weitere Ermächtigungsgrundlage für erkennungsdienstliche Maßnahmen bedeutet dies, dass die Handlungen nur auf die landesrechtliche Regelung gestützt werden können, soweit § 81 b 2. Alternative StPO keine Anwendung findet. § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG stellt daher insbesondere keine Ermächtigungsgrundlage für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zwecke der Vorhaltung von Hilfsmitteln für die künftige Strafverfolgung dar, sondern käme als Ermächtigungsgrundlage nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beklagte die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu dem Zweck aufbewahrt hätte, bereits die Verwirklichung künftiger Straftaten des Klägers zu verhindern bzw. die Gefahr der Verwirklichung von Straftaten durch den Kläger zu vermindern. Nur dann würde es sich um Gefahrenabwehr im eigentlichen Sinne handeln (vgl. HessVGH, NVwZ-RR 1994, 652 ).
19 Im vorliegenden Fall macht der Beklagte indes solche im eigentlichen Sinne präventiv-polizeilichen Zwecke nicht geltend. Vielmehr wird im Widerspruchsbescheid ausdrücklich § 81 b 2. Alternative StPO als Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen und Kriminalakten herangezogen und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Unterlagen vorgehalten werden im Hinblick auf die Vermutung, dass die betroffene Person zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde und die Unterlagen hierbei die Ermittlungen der Polizei fördern könnten.
20 Nach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Aus dieser Bestimmung ergeben sich nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Unterlagen, sondern auch Grund und Grenzen für die Berechtigung der Behörde, einmal gefertigte Lichtbilder und Fingerabdrücke aufzubewahren (BVerwGE 66, 202, 204). Dazu ist die Behörde befugt, solange die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen für die bezeichneten Zwecke notwendig ist.
21 Die Notwendigkeit der Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich eines gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Typischerweise kommt die erkennungsdienstliche Behandlung bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnden und sonstigen Rückfalltätern in Betracht. Im Übrigen kommt es auf die Umstände im einzelnen an. Für die Beurteilung der Umstände des Einzelfalles sind Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum zu berücksichtigen, währenddessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (BVerwG v. 6.7.1988, NJW 1989, 2640 ff. m.w.N.). Liegen Anhaltspunkte in dieser Richtung nicht mehr vor, so ist die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht mehr zulässig (BVerwG, NJW 1983, 1338). Ob und wie lange die Aufbewahrung von Unterlagen notwendig ist, richtet sich somit nach der kriminalistischen Erfahrung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insofern kommt es also auf eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer wirksamen Bekämpfung der Kriminalität mit dem persönlichen Interesse des Betroffenen an, nicht aufgrund der erkennungsdienstlichen Unterlagen ungerechtfertigt als Verdächtiger in ein neues Ermittlungs- und Strafverfahren verwickelt zu werden (BVerwGE 26, 169, 171).
22 Ob die Aufbewahrung der Unterlagen für Zwecke des Erkennungsdienstes im Rahmen des § 81 b 2. Alternative StPO notwendig ist, steht im übrigen nicht im Ermessen der Polizeibehörden, sondern unterliegt der vollen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, die sich allerdings darauf zu beschränken hat, ob die Prognose der Behörde auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand unter Berücksichtigung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist.
23 Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung anhand dieser Grundsätze, dass eine weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen und damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen des Klägers nicht gerechtfertigt ist. Es bestehen nach kriminalistischer Erfahrung hier keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte künftig strafrechtlich in Erscheinung treten wird und dass die angefertigten Unterlagen dann die Ermittlungen der Polizei fördern können.
24 Zwar kann die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen grundsätzlich auch auf das Ergebnis eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens gestützt werden, das nach §§ 153, 153 a StPO wegen Geringfügigkeit, gegebenenfalls gegen Auflagen, eingestellt worden ist (vgl. im Einzelnen hierzu VG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.11.1996 - 5 E 1632/96 (3), NJW 1997, 3185). Die Einstellung nach § 153 oder 153 a StPO setzt nämlich gedanklich voraus, dass dem Beschuldigten die Tat nachgewiesen werden kann. Die Zustimmung des Beschuldigten stellt einerseits kein Schuldanerkenntnis dar. Eine Einstellung ist aber andererseits wegen des Erfordernisses der Zustimmung des Beschuldigten nicht möglich, solange dieser eine abschließende Klärung mit dem Ziel eines Freispruchs anstrebt. Gegebenenfalls kann und muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Ermittlungsergebnis die Einstellung nach diesen Vorschriften trägt. Die Einstellung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren steht grundsätzlich dessen Wiederaufnahme bei neuen Verdachtsmomenten nicht entgegen, es sei denn, dass die rechtliche Möglichkeit der Strafverfolgung inzwischen entfallen ist (OVG Münster, NJW 1972, 2147).
25 Zu berücksichtigen ist zum einen, dass die Verfahren … und … miteinander in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. In beiden Fällen war die Schuld des Klägers als gering einzustufen. Es lagen keine schweren Straftaten vor. Insbesondere das Verfahren wegen falscher Verdächtigung, Beleidigung und übler Nachrede ist mit der Entrüstung über die erfahrene erkennungsdienstliche Behandlung zwar nicht zu entschuldigen, aber zu erklären. Gegen eine zukünftige Straffälligkeit des Klägers sprechen zudem sein fortgeschrittenes Alter und seine Schwerbehinderung. Zwar neigt er gleichwohl zu impulsiven Ausbrüchen. Diese legen aber die Begehung weiterer Straftaten nicht unmittelbar nahe.
26 Entscheidend ist zum anderen, dass die Identität des Klägers in den letzten Verfahren - soweit ersichtlich - immer sofort bekannt war. Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte, dass im Falle einer erneuten strafrechtlichen Auffälligkeit des Klägers die Feststellung seiner Identität Schwierigkeiten bereiten könnte. Die jüngeren Vorfälle, weswegen der Kläger in der Vergangenheit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, sind dadurch gekennzeichnet, dass über seine Person niemals Unklarheit bestand. Aufbewahrte erkennungsdienstliche Unterlagen verlieren aber ihre Bedeutung, wenn der Beschuldigte von vornherein feststeht oder unschwer zu ermitteln ist. Der Wert für die präventive Tätigkeit der Polizei ist mithin relativ gering. In Anbetracht des erheblichen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei der Fertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen erscheint es als nicht vertretbar, diese Unterlagen vorbeugend aufzubewahren.
27 Die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen ist unverhältnismäßig. Der Kläger hat wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ein beachtliches Interesse daran, dass polizeiliche Dienststellen keine ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahren.
28 Aus denselben Erwägungen ergibt sich auch ein Anspruch auf Löschung von erkennungsdienstlichen Daten aus dem HEPOLIS nach § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HSOG.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30 Rechtsmittelbelehrung...
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