VG Frankfurt 2. Kammer, 2001-07-16, 2 E 30765/97.A

2 E 30765/97.AVerwaltungsgericht / 2. Kammer16.07.2001

Regest

Anderweitige Sicherheit eines iranischen Staatsangehörigen im Irak nach fünfeinhalbjährigem, unbeanstandeten Aufenthalt im Irak (§27Abs.1und3AsylVfG)

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 2. Kammer — 2 E 30765/97.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-07-16

Aktenzeichen: 2 E 30765/97.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0716.2E30765.97.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Anderweitige Sicherheit eines iranischen Staatsangehörigen im Irak nach fünfeinhalbjährigem, unbeanstandeten Aufenthalt im Irak (§27Abs.1und3AsylVfG)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der seinen Angaben zufolge am xx.xx.xxxx in Abadan/Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehörigkeit und moslemischen Glaubens. Nach seiner am 01.03.1986 mit gültigem iranischen Pass erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte er unter dem 25.08.1987 erstmals einen Asylantrag, den er unter dem 22.07.1998 zurücknahm.

2 Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 27.01.1994 stellte er einen weiteren Asylantrag, den er damit begründet, dass er im Anschluss an sein erstmals eingeleitetes Asylverfahren in den Irak ausgereist sei und dort bis zu seiner Ausreise am 29.12.1993 gelebt und mit den Volksmodjahedin gegen das Regime im Iran gekämpft habe. 1991 sei er aus dieser Organisation jedoch ausgetreten und habe sich von nun an bemüht, den Irak zu verlassen.

3 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 11.03.1994 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte weiterhin den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er dem nicht nachkomme, seine Abschiebung in den Iran an

4 Hiergegen hat der Kläger mit bei Gericht am 31.03.1994 eingegangenen Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten Klage erhoben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt, wobei das erkennende Gericht mit Beschluss vom 24.01.1995 - 2 G 40503/94.A (V) die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage - 2 E 40661/94.A (V) angeordnet hatte. Mit weiterem Beschluss vom 01.07.1997 - 2 E 40661/94.A (V) - stellte das erkennende Gericht das Klageverfahren ein, nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Zuvor hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 07.05.1997 seinen Bescheid vom 11.03.1994 aufgehoben, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irans als gegeben festgestellt.

5 Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf die Vorschrift des Art. 16a Abs. 1 GG berufen, da er im Irak anderweitige Sicherheit i.S.v. § 27 Abs. 1 AsylVfG gefunden habe. Hinsichtlich seines Herkunftsstaates, des Irans, lägen indes die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. überdies dürfe der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in den Irak abgeschoben werden.

6 Mit bei Gericht am 27.05.1997 eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Kläger die vorliegende Klage erheben lassen, zu deren Begründung wird ausgeführt, dass es lediglich um die Frage gehe, ob eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG erfolgen könne. Der angefochtene Bescheid vom 07.05.1997 lasse nicht erkennen, in welchen anderen Staat der Kläger Sicherheit vor Verfolgung gefunden habe.

7 Sollte damit der Irak gemeint sein, so habe er dort keine anderweitige Sicherheit gefunden. Denn der Irak habe dem Kläger niemals "irgendeinen Status" gewährt, woraus Sicherheit vor Verfolgung abgeleitet werden könnte. Aber auch im übrigen habe der Kläger keinen Status i.S. von § 27 AsylVfG erhalten. Insoweit werde auch verwiesen auf die Stellungnahme des UNHCR gegenüber dem erkennenden Gericht vom 05.09.1996 in dem vorausgegangenen Verfahren 2 E 40661/94.A.

8 Der Kläger beantragt,

9 das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Aufhebung von Ziff. 2 des Bescheids vom 07.05.1997 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt dazu ergänzend unter dem 03.01.2001 aus, auf Seite 4, vorletzter Absatz des angefochtenen Bescheids müsse es zutreffend heißen: "Der Antragsteller darf zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in den Iran abgeschoben werden." Dass es sich dabei um einen Irrtum gehandelt habe, ergebe sich zweifelsfrei aus Ziffer 3 des Entscheidungstenors, der das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hinsichtlich des Irans feststelle. Im übrigen werde darauf hingewiesen, dass selbst der Kläger ausgeführt habe, von offizieller Seite des Iraks nicht zur Ausreise aufgefordert worden zu sein.

13 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zum Verfahren beigezogene Akte des Bundesamtes (3 Aktenhefte) sowie die Verfahrensakte 2 E 40661/94.A (V) und 2 G 40503/94.A (V) und die Verhandlungsniederschrift vom 14.12.2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2000 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Gericht geht - in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte - davon aus, dass der Kläger auf dem Luftweg kommend ohne Zwischenaufenthalt in einem Drittstaat i.S. von § 26a AsylVfG am 29.12.1993 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

15 Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

16 Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.05.1997 ist in dem hier angefochtenen Teil zu Recht ergangen und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten. Denn da die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG nicht vorliegen, konnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auch nicht verpflichtet werden, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

17 Als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 AsylVfG ist grundsätzlich anzuerkennen, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung u.a. wegen seiner politischen Überzeugung sein Heimatland verlassen hat und dorthin wegen seiner Verfolgungsfurcht nicht zurückkehren kann oder will. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung dann, wenn der Asylsuchende bereits Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen geworden war oder gute Gründe gehabt hat, eine drohende politische Verfolgung zu befürchten (Vorfluchtgründe).

18 Eine begründete Verfolgungsfurcht liegt aber auch dann vor, wenn die dafür maßgeblichen Umstände erst nach dem Verlassen der Heimat eingetreten sind und sie im gegenwärtigen Zeitpunkt in berechtigter Weise eine Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland befürchten lassen (Nachfluchtgründe). Derartige Nachfluchtgründe sind von dem Asylbewerber zu beweisen, sofern sie das tatsächliche Vorbringen innerhalb des Gastlandes betreffen, aus denen er die Gründe für seine Verfolgungsfurcht herleitet. Sobald sie sich jedoch auf befürchtete Verfolgungsmaßnahmen im Heimatland beziehen, muss auch hier - in Anbetracht des Beweisnotstandes, in dem sich der Asylbewerber naturgemäß befindet - es als ausreichend erachtet werden, wenn er sein Vorbringen glaubhaft macht (BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 - 1 C 31.71 - DÖV 1978 S. 477 f; Urteil vom 31.03.1981 - IX C 1.80/I C 59.77 -). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland muss es als ausreichend angesehen werden, wenn die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergeben, dass dem Asylsuchenden bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung droht (HessVGH, Urteil vom 30.05.1985 - X OE 80/83 -).

19 Beruft sich ein Asylbewerber auf subjektive Nachfluchttatbestände, die er nach Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat (sog. selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände), so kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG Beschluss vom 26.11.1986 - II BvR 1058/85 - ).

20 Unabhängig davon, ob ein Asylsuchender sich auf einen Vorflucht-/Nachfluchtgrund berufen kann, ist eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG dann ausgeschlossen, wenn er bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war (§ 27 Abs. 1 AsylVfG). Von einer solchen Verfolgungssicherheit ist dann auszugehen, wenn der Asylsuchende sich in jenem Land länger als drei Monate aufgehalten hat und er die daran anknüpfende gesetzliche Vermutung seiner anderweitigen Verfolgungssicherheit nicht durch Glaubhaftmachung fortbestehender Verfolgungsgefahr zu widerlegen vermag (§ 27 Abs. 3 AsylVfG).

21 Davon ist vorliegend auszugehen. Für den Kläger bestand im Irak aus seiner Sicht und objektiv Verfolgungssicherheit. Nachdem er sich in der Bundesrepublik Deutschland - nach seiner Flucht aus dem Iran - von März 1986 bis Sommer 1988 aufgehalten und den seinerzeit bereits gestellten Asylantrag zurückgenommen hatte, reiste er aus freien xxxxxxx im Sommer 1988 in den Irak, um - seinem Vorbringen zufolge - von dort aus als Angehöriger der Volksmodjahedin politisch - oppositionell gegen das derzeitige Regime im Iran zu arbeiten. Mit dieser Reise in den Irak vertraute er sich dem Schutz dieses Landes an, der ihm auch bis zu seiner Ausreise am 29.12.1993 gewährt wurde und in Ermangelung konkret feststellbarer Anhaltspunkte auch aus der Sicht des Klägers auch weiterhin gewährt worden wäre. Insoweit bezieht sich das erkennende Gericht auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dessen Bescheid vom 07.05.1997 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

22 Auch im gerichtlichen Verfahren werden keine Gesichtspunkte vorgetragen, noch sind sie unter Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ersichtlich, die insoweit eine andere Beurteilung des Asylbegehrens des Klägers angezeigt erscheinen lassen. Insbesondere hat die informatorische Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2000 zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger selbst von seiner anderweitigen Verfolgungssicherheit im Irak ausgegangen ist.

23 Seinen durchaus glaubhaften Ausführungen zufolge, hat er nach Beendigung seiner annähernd dreijährigen Zusammenarbeit mit der Volksmodjahedinen drei weitere Jahre in dem Flüchtlingslager Ramadi und der ca. 15 km entfernt gelegenen gleichnamigen Stadt "unter dem Schutz der irakischen Regierung" sowie ausgestattet mit einem "entsprechenden Ausweis von der irakischen Regierung" und dem UNHCR bis zu seiner Ausreise gelebt. Diese Dokumente befanden sich auch in seinem Besitz bis zu seiner Ausreise und es gab offenbar keinen Anlass für ihn zu der Befürchtung, dass insbesondere der von der irakischen Regierung ihm ausgestellte Ausweis ihm entzogen werden sollte, was in der Tat als Indiz für einen möglicherweise drohenden Verlust der Schutzgewährung gewertet werden könnte. Indessen zeichnete sich eine solche für ihn bedrohliche Entwicklung nicht ab. Vielmehr erklärte er zu den Gründen seines Ausreiseentschlusses, dass er "über das Jahr 1993 hinaus nicht mehr im Irak" habe bleiben wollen, weil er aus dem "Iran Drohbriefe und Mitteilungen, wann er in den Iran zurückkehren werde", erhalten habe und überdies gemerkt habe, dass die "irakischen Bürger H1xx auf die Iraner" erhoben haben, weil beide Länder gegeneinander einen achtjährigen Krieg geführt haben. Deswegen habe er keine Sicherheit mehr im Irak gehabt. Diesen Mangel an Sicherheit rechnet er selbst nicht dem irakischen Staat als Aufkündigung des ihm über mehr als fünf Jahre gewährten Verfolgungsschutzes zu. So erklärte er weiterhin, dass er "von öffentlicher irakischer Seite..... zu keinem Zeitpunkt aufgefordert wurde, das Land zu verlassen", und weiterhin er auch geglaubt habe, dass er sich im Irak auch weiterhin hätte aufhalten können.

24 Diese klare Einschätzung des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme einer Gefahrensprognose in dem Sinne, dass dem Kläger eine Rückführung in den Iran und damit der Verlust der ihm über mehr als fünf Jahre gewährten Sicherheit vor Abschiebung in jenes Land bevorgestanden hätte. Daran ändert letztlich auch nicht seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass er auch xxxxx gehabt habe, eines Tages in den Iran ausgeliefert zu werden. Denn allein der dafür genannte Umstand, dass er - drei Jahre vor seiner Ausreise seine Zusammenarbeit mit der Volksmodjahedin aufgekündigt hatte und weiterhin die Tatsache, dass er trotzdem drei Jahre unbehelligt im Irak hat leben können, lassen eine solche "xxx" wenig konkret begründet erscheinen. Dass die irakischen Stellen - dem Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers zufolge - angeblich keine Kenntnis von der Beendigung seiner Mitarbeit bei der Volksmodjahedin gehabt haben sollten, erscheint nicht glaubhaft, da er selbst vorträgt, nach Aufkündigung der Mitarbeit in das Lager/die Stadt Ramadi gebracht worden zu sein und dort "unter dem Schutz der irakischen Regierung" gestanden zu haben.

25 All dies wird letztlich bestätigt durch die mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26.04.1994 in dem Verfahren 2 E 40661/94.A vorgelegte Stellungnahme des Klägers - ohne Datum -, der nicht zu entnehmen ist, dass ein eventuell drohender Verlust seiner anderweitigen Sicherheit im Irak Auslöser gewesen sein könnte, in die Bundesrepublik Deutschland erneut zu kommen. Vielmehr wird auch dort von ihm beschrieben, dass er nach Ausscheiden aus der Volksmodjahedin Schwierigkeiten mit dieser Organisation gehabt habe. Hinzugekommen sei auch, dass er von "Schergen des islamischen Regimes im Iran behelligt" und zur Mitarbeit aufgefordert worden sei, wobei man ihm und seiner Familie mit Repressalien gedroht habe. Außerdem habe es "noch andere Kurden" gegeben, die ihm das Leben schwergemacht haben. Von staatlichen Repressalien seitens irakischer Stellen ist nicht die Rede.

26 Aufgrund dieser persönlichen und glaubhaften Aussagen des Klägers kann daher mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Kläger im Irak bei einem weiteren Verbleib seine Abschiebung in den Iran nicht gedroht hätte. Eine derartig, für ihn konkret bedrohliche Entwicklung war nicht ersichtlich und bestand angesichts seines langen und unbeanstandeten Aufenthalts im Irak nach Überzeugung des Gerichts auch objektiv nicht.

27 Angesichts der vorangehend wiedergegebenen Ausführungen des Klägers konnte auch dem in der mündlichen Verhandlung von seinem Bevollmächtigten gestellten Beweisantrag nicht stattgegeben werden. Denn die darin unter Beweis gestellten Behauptungen sind als durch die klaren Aussagen des Klägers widerlegt zu beurteilen. Der Kläger hat auch nach seinem Abfall von der Volksmudjahedin im Irak "unter dem Schutz der irakischen Regierung ... ausgestattet ... mit einem entsprechenden Ausweis von der irakischen Regierung" gelebt und hätte sich dort seiner eigenen Einschätzung zufolge "auch weiterhin ... aufhalten können." Nach alledem ist es daher dem Kläger nicht gelungen, die an seinen mehr als fünfjährigen ungefährdeten Aufenthalt im Irak anknüpfende Vermutung seiner Verfolgungssicherheit zu widerlegen (§ 27 Abs. 2 AsylVfG). Er kann sich daher nicht mehr auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen und dies unabhängig davon, ob für ihn eine Rückreise in den Irak tatsächlich-rechtlich überhaupt möglich wäre. Dies zu beurteilen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und dürfte z.Zt. wohl auch kaum erwogen werden.

28 In der hier erfolgten Beurteilung sieht sich das Gericht letztlich auch bestätigt durch die in dem vorausgegangenen Verfahren 2 E 40661/94 vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen seiner Gesinnungsfreunde, A. und B. vom 18.04.21994, wonach auch der Kläger sich von Sommer 1991 bis Oktober 1993 im irakischen Flüchtlingslager Al-Tasch in der Stadt Ramadi "unter dem Schutz der irakischen Regierung und der Unterstützung des UNHCR im Irak" aufgehalten habe.

29 Nichts Gegenteiliges lässt sich aus der in dem vorgenannten Verfahren eingeholten Stellungnahme des UNHCR vom 05.07.1996 herleiten. Von der Gefahr einer Abschiebung des Klägers in den Iran ist dort nicht die Rede. Auch den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Anhaltspunkte dafür nicht zu entnehmen. Die Dauer seines ungestörten Aufenthalts in jenem Flüchtlingslager sowie seine persönliche und seiner Freunde Einschätzung, sprechen gegen die Annahme eines solchen konkreten Abschiebungsrisikos.

30 Nach alledem war daher die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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