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3 E 31187/97.A•VG Frankfurt 3. Kammer, 2001-07-10, 3 E 31187/97.A
3 E 31187/97.AVerwaltungsgericht / 3. Kammer10.07.2001
Allein die Tatsache, dass der Richter eine kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, begründet nicht den Verdacht der Befangenheit.
Entscheidungsdatum: 2001-07-10
Aktenzeichen: 3 E 31187/97.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0710.3E31187.97.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Allein die Tatsache, dass der Richter eine kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, begründet nicht den Verdacht der Befangenheit.
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit des Richters L. vom 18.04.2001 wird abgelehnt.
1 Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder die Besorgnis hat, der Richter habe sich in der Sache bereits festgelegt. Eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr der "böse Schein". Hierbei kommt es wesentlich auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles an, insbesondere darauf, ob angesichts besonderer, angebbarer Umstände nach der Verkehrsauffassung bzw. der Auffassung des gerecht- und billigdenkenden Bürgers die Unparteilichkeit noch ausreichend gewahrt erscheint. Die vorstehend genannten Voraussetzungen für die Ablehnung der Besorgnis der Befangenheit liegen jedoch nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Richter eine kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, begründet nicht den Verdacht der Befangenheit. Denn zum einen steht es jedem Beteiligten frei, Fristverlängerung zu beantragen, zum anderen unterliegt es alleine der Einschätzungsbefugnis des Richters selbst, die Länge der Frist zu bestimmen. Dies gehört zum Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit und kann per se keine Befangenheit begründen. Es müssten vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die hier jedoch nicht vorgetragen werden. Wie bereits oben ausgeführt, hätte dann, wenn der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte die Frist für zu kurz bemessen ansah, einen Antrag auf Fristverlängerung stellen können. Der Richter selbst ging davon aus, dass die Frist ausreichend bemessen ist, weil hier lediglich noch eine Stellungnahme zum Beweisergebnis angefordert wurde. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Richter insoweit möglicherweise eine längere Frist hätte einräumen sollen oder müssen, begründet der Umstand der kurzen Fristsetzung allein die Voraussetzung für eine Voreingenommenheit nicht. Der Richter selbst hat in seiner dienstlichen Äußerung zu dem Ablehnungsgesuch unter dem 19.04.2001 noch einmal dargelegt, dass er für die Stellungnahme weniger Arbeitstage für ausreichend gehalten habe und dies im Einzelnen näher begründet. Diese Auffassung mag man teilen oder nicht teilen, sie lässt jedenfalls erkennen, dass der Richter nicht voreingenommen war und ist. Gänzlich abwegig erscheint die Begründung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Kläger sei selbst zum bloßen Objekt richterlichen Handelns herabgewürdigt worden, in dem ihm zeitlich nicht einmal ansatzweise die Möglichkeit gegeben werde, sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme auseinander zu setzen. Diese Auffassung ist im Hinblick auf einen Befangenheitsgrund deshalb unhaltbar, weil der Kläger durchaus, wenn auch wenige Tage, noch Zeit hatte, sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme auseinander zu setzen. Im übrigen muss auch in diesem Zusammenhang noch einmal wiederholt werden, das jederzeit ein Antrag auf Verlängerung der Frist hätte gestellt werden können. Erst wenn dies vom Richter mit unvertretbaren Erwägungen abgelehnt worden wäre, hätte man der Frage der Befangenheit des Richters näher kommen können. Da der Versuch der Fristverlängerung nicht unternommen wurde, besteht kein Anlass, an der Objektivität und Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
2 Nach alledem war - wie geschehen - zu entscheiden.
3 Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
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