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1 E 4710/99•VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-07-05, 1 E 4710/99
1 E 4710/99Verwaltungsgericht / 1. Kammer05.07.2001
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
Entscheidungsdatum: 2001-07-05
Aktenzeichen: 1 E 4710/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0705.1E4710.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
2 Die am 06.12.1982 geborene Klägerin stammt aus Sri Lanka. Sie reiste am 11.12.1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und führte hier erfolglos ein Asylverfahren durch. Das gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes gerichtete Klageverfahren fand seinen Abschluss durch Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 10.02.1998, seit dem 07.04.1998 rechtskräftig.
3 Am 20.07.1998 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen betreffend § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 8 EMRK. Im Hinblick auf das Zusammenleben mit ihrem Vormund seit ihrer Einreise liege ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor, über welches das Bundesamt nicht entschieden habe.
4 Mit Schreiben vom 05.02.1999 teilte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises der Klägerin mit, das die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht vorlägen. Ferner forderte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises die Klägerin auf, einen Nationalpass zu beantragen und dies zu belegen. Mit Schreiben vom 23.04.1999 fragte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises bei der Klägerin an, was sie zur Beschaffung eines Nationalpasses unternommen habe. Hierauf erfolgte keine Reaktion.
5 Mit Verfügung vom 21.05.1999 lehnte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Die Zustellung der Verfügung erfolgte am 01.06.1999.
6 Mit Schriftsatz vom 18.06.1999, dem Main-Kinzig-Kreis zugegangen am 23.06.1999, hat die Klägerin Widerspruch eingelegt.
7 Ausweislich der Behördenakte hat die Klägerin Mitte August 1999 bei der Botschaft von Sri Lanka in Bonn um die Zusendung eines Antrages für einen Reiseausweis gebeten. Mit Schriftsatz vom 12.10.1999 teilte die Klägerin mit, dass ihr von der Botschaft Formulare unter Hinweis auf gleichzeitig mit vorzulegende Unterlagen zugesandt worden seien. Unter anderem werde die Passausstellung von der Vorlage einer Geburtsurkunde abgängig gemacht. Es sei für die Klägerin schwierig eine solche Urkunde aus ihrem Heimatland zu beschaffen, da sie dort nicht über verwandtschaftliche Bindungen verfüge.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.1999 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 09.11.1999.
9 Mit Schriftsatz vom 07.12.1999, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 09.12.1999, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG lägen vor. Die Klägerin sei seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig. Auch weigere sie sich keinesfalls zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Passlosigkeit zu erfüllen. Die Ausstellung des Passes scheitere an dem Umstand, dass sie nicht in den Besitz einer Geburtsurkunde komme. Auch mache die srilankische Botschaft hier lebenden srilankischen Tamilen im Zusammenhang mit der Passausstellung in vielen Fällen Schwierigkeiten.
10 Ein Anspruch resultiere auch aus § 30 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 sowie § 55 Abs. 2 AuslG. In diesem Rahmen sei einzustellen, dass das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Vormund materiell-rechtlich dem Eltern-Kind-Verhältnis im wesentlichen entspreche. Auch wenn die Klägerin die Volljährigkeit erreicht habe, sei die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen im Falle der Ausreise in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Im Falle der Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland könne sie dort nicht auf irgendwelche familiären Bindungen zurückgreifen mit der Folge, dass sie als alleinstehende junge Frau im srilankischen Süden völlig auf sich allein gestellt wäre. Zudem wäre sie der dort herrschenden, äußerst schwierigen und angespannten Sicherheitslage unterworfen, die dadurch gekennzeichnet sei, dass vor allem alleinstehende Tamilen dort praktisch zu jeder Zeit Gefahr liefen, zum Opfer mehr oder weniger willkürlicher Fahndungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte zu werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie mit 14 Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei und somit hier zusammenhängend einen Zeitraum verbracht habe, der in persönlicher Hinsicht als die Persönlichkeit stark prägende Entwicklungsphase angesehen werden müsse.
11 Die Klägerin beantragt,
12 die Verfügung der Beklagten vom 21.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 02.11.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsbefugnis zu erteilen,
13 hilfsweise hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens,
14 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Sie verweist im wesentlichen auf den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Behördenakte (1 Band) Bezug genommen.
19 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben.
20 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in der Ge
stalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
21 Ein solcher Ergibt sich nicht aus § 30 Abs. 5 i. V. m. § 30 Abs. 3 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Vorliegend ist die Klägerin unanfechtbar ausreisepflichtig und zwar aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.03.1997, der mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Göttingen seit dem 07.04.1998 in Bestandskraft erwachsen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen und wenn nicht nur der Abschiebung, sondern auch einer freiwilligen Ausreise des Ausländers Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Vorwerfbar in diesem Sinne ist es regelmäßig, wenn der Ausländer durch ein in seinem freien Willen stehendes Verhalten seine freiwillige Ausreise und seine Abschiebung verhindert oder wesentlich verzögert (vgl. BVerwG vom 24.11.1998, InfAuslR 1999, S. 106, 108 ). Insoweit ist der Ausländer verpflichtet, im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht frühzeitig und nachhaltig an der Beseitigung des Ausreise- und Abschiebungshindernisses mitzuwirken. Kommt der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht in der gebotenen Weise nach, so hat er die sich aus seinem Verhalten ergebenen Nachteile grundsätzlich hinzunehmen.
22 Was die Passlosigkeit der Klägerin als tatsächliches Abschiebungshindernis anbelangt, so ist davon auszugehen, dass die Klägerin weder frühzeitig noch nachhaltig an der Beseitigung dieses Abschiebungshindernisses mitgewirkt hat. Der bloße Hinweis auf einen Einlieferungsbeleg vom 13.08.1999 bezüglich eines Antrages gegenüber der Botschaft von Sri Lanka auf Zusendung eines Antrages für einen Reiseausweis (Bl. 157, 156 bzw. 164 der Behördenakte) reicht jedenfalls hierfür nicht aus. Auch der vorgetragene Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Botschaft von Sri Lanka (vgl. Ss. v. 12.10.1999) wurde nicht vorgelegt. Ferner wurde nicht dokumentiert, welche Maßnahmen die Klägerin konkret getroffen hat, die Vorlage einer Geburtsurkunde zu realisieren. Im Hinblick auf diese völlig unzureichenden Mitwirkungshandlungen sieht sich das Gericht auch nicht veranlasst, von Amts wegen Aufklärung dahingehend zu betreiben.
23 Was das Vorliegen von rechtlichen Abschiebungshindernissen anbelangt, die von der Klägerin auch nicht zu vertreten sind, kann dem Begehren der Klägerin auch nicht etwa vor dem Hintergrund des Schutzgebotes des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK entsprochen werden. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt insoweit dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen; hierin liegt zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis i. S. d. § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. BVerwG, Inf.Brief AuslR 1997, S. 355). Ein solches Abschiebungshindernis besteht hier jedoch nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gewährt weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Betroffenen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass der Kontakt der mittlerweile volljährigen Klägerin zu ihrem Vormund ein derartiges Gewicht aufweist, dass eine Rückkehr vor diesem Hintergrund für die Klägerin unzumutbar wäre. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei dem Zeitraum des Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet bei ihrem Vormund um einen sehr prägenden Zeitraum handelt. Gleichwohl ist andererseits zu berücksichtigen, dass die Klägerin bis zu ihrem 14. Lebensjahr sich in ihrem Heimatland aufgehalten hat und sich die familiäre Bindung zu dem Vormund der Klägerin erst ab ihrer Einreise im Dezember 1996 aufbauen konnte und diese familiäre Bindung, wenn auch nicht unbedingt für die Klägerin immer bewusst, unter der Maßgabe des offenen Ausgangs des Asylverfahrens stand.
24 Ein von der Klägerin nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis i. S. d. § 30 Abs. 3 AuslG kann sich ferner nicht etwa aus § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 8 EMRK ergeben. § 30 Abs. 3 AuslG verweist nämlich lediglich auf die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG und somit nicht auf den dort nicht erwähnten § 53 Abs. 4 AuslG.
25 Ein zwingendes, von der Klägerin nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis, kann nun aber seitens des Beklagten auch nicht etwa vor dem Hintergrund des Vortrags der Klägerin zur Situation im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland angenommen werden. Mit diesem Vortrag zielt sie auf ein Abschiebungshindernis i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, das sich i. S. d. Urteils des BVerwG vom 17.10.1995, NVwZ 1996, S. 199 zu einem zwingenden Abschiebungshindernis verdichten kann. Zwar würde ein derartiges Abschiebungshindernis, soweit es vorliegt, eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung i. S. d. § 55 Abs. 2 AuslG begründen, jedoch fällt seine Feststellung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die Entscheidungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (vgl. BVerwG, InfAuslR 1998, S. 121 ).
26 Soweit sie sich mit ihrem Vortrag demgegenüber lediglich auf allgemeine Gefahren i. S. v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG beruft, die nicht nur ihr persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, 9 C 9/95, NVwZ 1996 S. 199). Eine derartige erlassrechtliche Regelung der obersten Landesbehörde, die die Klägerin nutzbar machen könnte, besteht nicht.
27 Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis resultiert aber ferner auch nicht etwa aus § 30 Abs. 4 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist, und eine Duldung besitzt, was auf die Klägerin zutrifft, abweichend vom § 8 Abs. 1 und 2, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Eine Aufenthaltsbefugnis nach dieser Norm kommt demnach nicht in Betracht, wenn sich der Ausländer weigert, ihm zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, das seiner Abschiebung entgegenstehende Hindernis zu beseitigen. Einer förmlichen Weigerung bedarf es insoweit nicht. Die Dauer des Aufenthalts und das Maß der faktischen Integration sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich bedeutungslos (BVerwG vom 16.12.1998, InfAuslR 1999, S. 110 ). Dem Ausländer ist es regelmäßig zumutbar, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente vorzunehmen (vgl. Renner, AuslR, § 31 Rdnr. 11). Insoweit kann auf die bereits oben gemachten Darlegungen einer nicht hinreichend betriebenen Passbeschaffung verwiesen werden.
28 Das Gericht weist ferner darauf hin, ohne dass es streitentscheidend wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.11.1997, 9 C 13.96 (InfAuslR 1998 S. 121) davon ausgegangen ist, dass Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde (inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse), nicht unter § 53 Abs. 4 AuslG fallen. Diese Vorschrift erfasst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Der Verweis des Verwaltungsgerichts Göttingen auf das ausländerrechtliche Verfahren kann deshalb nur der Verweis darauf gewesen sein, dass die familiären Bindungen auf der Stufe des Vollzugs der Abschiebung seitens der Ausländerbehörden zu prüfen und ggf. durch Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG zu berücksichtigen sind oder - wie ober dargelegt - bei der Prüfung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 bzw. 4 AuslG einzustellen sind.
29 Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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