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2 E 31838/97.A•VG Frankfurt 2. Kammer, 2001-06-28, 2 E 31838/97.A
2 E 31838/97.AVerwaltungsgericht / 2. Kammer28.06.2001
Nimmt der Bevollmächtigte eine Asylklage zurück, weil er kein Lebenszeichen von seinen Mandanten hat und deshalb annimmt, diese hätten die Bundesrepublik verlassen, so ist diese Fehl-Einschätzung von den Klägern zu vertreten. Denn sie waren aufgrund der ihnen im Verfahren obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die von ihnen beauftragten Bevollmächtigten jederzeit über ihren konkreten Aufenthalt zu unterrichten. Ob überdies die Bevollmächtigten der Kläger angesichts dessen auch davon ausgehen durften, von ihrem Mandanten zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung beauftragt zu sein, kann hier dahinstehen.
Entscheidungsdatum: 2001-06-28
Aktenzeichen: 2 E 31838/97.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0628.2E31838.97.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Nimmt der Bevollmächtigte eine Asylklage zurück, weil er kein Lebenszeichen von seinen Mandanten hat und deshalb annimmt, diese hätten die Bundesrepublik verlassen, so ist diese Fehl-Einschätzung von den Klägern zu vertreten. Denn sie waren aufgrund der ihnen im Verfahren obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die von ihnen beauftragten Bevollmächtigten jederzeit über ihren konkreten Aufenthalt zu unterrichten. Ob überdies die Bevollmächtigten der Kläger angesichts dessen auch davon ausgehen durften, von ihrem Mandanten zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung beauftragt zu sein, kann hier dahinstehen.
Die Klage ist zurückgenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, fall nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Der Antrag der Kläger, das mit Beschluss vom 04.01.1999 eingestellte Verfahren fortzuführen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, konnte keinen Erfolg haben. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 03.12.1998 wurde die Klage zurückgenommen. Damit wurde das Verfahren unmittelbar beendet mit der Folge, dass der Rechtsstreit gem. § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Daraufhin wurde mit "deklaratorischen" Beschluss vom 04.01.1999 das Verfahren eingestellt.
2 Als Prozesshandlung ist die Klagerücknahme grundsätzlich nicht wegen Willensmängel anfechtbar oder frei widerruflich. Nachdem die Beklagte unter dem 10.08.1998 das an sie gerichtete Schreiben des Königlichen Dänischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main vom 15.07.1998 nebst den beigefügten Anträgen der Kläger an die dänische Behörde auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Dänemark vorgelegt hatte, wurde den Bevollmächtigten der Kläger mit Verfügung vom 14.08.1998 Gelegenheit gegeben, sich unter anderem auch zu der Frage zu äußern, ob angesichts des erkennbaren Bestrebens ihrer Mandanten, sich nach Dänemark zur Durchführung eines Asylverfahrens zu begeben, das hier anhängige Verfahren fortgeführt werde.
3 An einen Verfahrensbevollmächtigten sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, wenn es sich darum handelt, die für die formelle Behandlung einer Sache erforderlichen Rechtskenntnisse zu gewinnen (BGH, Beschluss vom 26.11.1980 - IV bZR 592/80 - NJW 1981 Seite 576 f.). Nach entsprechender Prüfung (vgl. Schriftsätze vom 21.08. und 03.12.1998) gelangten die Bevollmächtigten der Kläger letztlich zu der Einschätzung, dass ihre Mandanten sich ungehindert in Dänemark aufhalten und ihnen eine Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr drohe und dass sie deshalb die Fortführung des Verfahrens nicht mehr für angezeigt erachten, worauf sie dann die Klage unter dem 02.12.1998 zurücknahmen.
4 Wenn nunmehr vorgetragen wird, zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass die Kläger das Bundesgebiet niemals verlassen haben und man seinerzeit die Klage zurückgenommen habe, nachdem man von den Klägern "kein Lebenszeichen" erhalten habe, so wird damit deutlich, dass für die vormalige und für die Klagerücknahme ursächliche Fehl-Einschätzung der seinerzeit fehlende Kontakt der Bevollmächtigten zu ihren Mandanten maßgeblich waren. Dies allerdings ist allein von den Klägern zu vertreten. Denn sie waren aufgrund der ihnen im Verfahren obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die von ihnen beauftragten Bevollmächtigten jederzeit über ihren konkreten Aufenthalt zu unterrichten. Ob überdies die Bevollmächtigten der Kläger angesichts dessen auch davon ausgehen durften, von ihrem Mandanten zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung beauftragt zu sein, kann hier dahinstehen.
5 Nach all dem ist daher von der Beendigung des Verfahrens nach Klagerücknahme auszugehen. Eine Entscheidung in der Sache ist daher nicht mehr möglich.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
7 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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