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1 E 2443/99 (3)•VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-06-28, 1 E 2443/99 (3)
1 E 2443/99 (3)Verwaltungsgericht / 1. Kammer28.06.2001
Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Art. 40 des Kooperationsabkommens EWG und Königreich Marokko.
Entscheidungsdatum: 2001-06-28
Aktenzeichen: 1 E 2443/99 (3)
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0628.1E2443.99.3.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 12 Abs 2 AuslG, Art 40 EWGKoopAbk MAR
Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Art. 40 des Kooperationsabkommens EWG und Königreich Marokko.
Der Bescheid des Beklagten vom 16.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.1999 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zum Zeitpunkt der Einreise war der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung. Der Kläger nahm Wohnsitz in Hattersheim. Am 06.09.1995 stellte der Kläger Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, die ihm bis zum 05.12.1996 befristet erteilt wurde.
2 Auf seinen Antrag hin erhielt der Kläger am 05.10.1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Arbeitsamtes Frankfurt.
3 Die Aufenthaltserlaubnis wurde auf Antrag des Klägers bis zum 05.12.1999 befristet verlängert.
Mit Schreiben vom 05.10.1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die erteilte Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zu befristen und den Kläger zur Ausreise aufzufordern, weil die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau nicht mehr bestehe.
Bei seiner persönlichen Vorsprache am 09.10.1998 erklärte der Kläger, seines Wissens nach, habe seine Ehefrau die Scheidung eingereicht. Wenn diese erfolgt sei, wolle er seine deutsche Lebensgefährtin heiraten.
4 Mit Verfügung vom 16.12.1998 befristete die Beklagte die bis zum 05.12.1999 erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf das Datum der Zustellung der Verfügung und forderte den Kläger zur Ausreise binnen Monatsfrist nach Zustellung der Verfügung auf. Für den Fall der Nichtausreise drohte sie die Abschiebung nach Marokko an.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine befristete Aufenthaltserlaubnis solle nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine zwingende Erteilungsvoraussetzung entfallen sei. Da der Aufenthaltszweck entfallen sei und der Kläger noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben habe, könne vorliegende Entscheidung getroffen werden.
5 Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, die Ausreisefrist sei zu knapp bemessen. Auch sei in die Ermessenserwägung nicht einbezogen worden, dass der Kläger alsbald nach der Scheidung wieder eine deutsche Lebensgefährtin heiraten wolle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juli 1999 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass dem Kläger die Abschiebung nach Marokko angedroht werde für den Fall, dass er nach Ablauf der ihm bis zum 05.12.1999 erteilten Aufenthaltsgenehmigung ausreisepflichtig werde, spätestens jedoch für den Fall, dass er seine Ausreisepflicht nicht innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft der Verfügung vom 16.12.1998 nachkomme.
6 Der Kläger hat am 11. August 1999 Klage erhoben.
7 Er ist der Auffassung, dass er aufgrund des Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und dem Königsreich Marokko einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis habe. Ihm sei am 05.10.1995 eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt worden und er sei auch in ungekündigter Stellung tätig.
8 Der Kläger beantragt,
9 die Verfügung vom 16.12.1998, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 05.07.1999, zugegangen am 12.07.1999, Aktenzeichen: III 23-23 d 02/01-E-3/99, aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie ist der Auffassung, dass der Kläger aus dem Kooperationsabkommen zwischen der EWG und Marokko keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis herleiten könne. Der Aufenthalt könne beendet werden, wenn dies im berechtigten Interesse der Bundesrepublik Deutschland liege. Einerseits sei die Arbeitserlaubnis immer nur in Verbindung mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis zu sehen. Darüberhinaus sei dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nicht zur Arbeitsaufnahme sondern zu einem bestimmten Aufenthaltszweck, nämlich der Führung einer Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau, erteilt worden. Hierüber sei er auch ausdrücklich belehrt worden. Dieser Aufenthaltszweck sei nunmehr entfallen, da die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben werde. Da die Bundesrepublik Deutschland kein Einwanderungsland sei, habe sie ein berechtigtes Interesse daran, dass sich nur Ausländer im Bundesgebiet aufhalten, die die im Ausländergesetz und den hierzu ergangenen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten. Diese seien beim Kläger jedoch gerade entfallen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte (1 Band) verwiesen.
14 Die als Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 16.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 1999 statthafte Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid in der genannten Fassung, mit der die bis zum 05.12.1999 erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet wurde und eine Abschiebungsandrohung erlassen wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
15 Voraussetzung für die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 12 Abs. 2 des AuslG ist, dass eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist.
Vorliegend hat die Beklagte die nachträgliche Befristung damit begründet, dass aufgrund der Trennung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden habe, die die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG für die Aufenthaltsgenehmigung gewesen sei. Die Tatsache der Trennung ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Einen Rechtsanspruch auf ein selbständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG habe der Kläger wegen der Kürze des zurückgelegten Aufenthalts nicht erhalten.
16 Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, vorliegend der Widerspruchsbescheid vom 05. Juli 1999, gleichwohl einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt, so dass insoweit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 AuslG nicht gegeben sind.
Ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis sieht das Gericht vorliegend durch Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 27.04.1976 als gegeben an.
Insoweit wendet das Gericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 02.03.1999 - RS.C - 416/96 (El-Yassine), InfAuslR 5/99 S. 218 an.
Danach kommt dem Art. 40 Abs. 1 des Abkommens EWG-Marokko eine unmittelbare Wirkung zu. Dies bedeutet (a.a.O. Rdnr. 32), dass ein Rechtsbürger, für den diese Bestimmung gilt, berechtigt ist, sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen.
Damit kann der Kläger im vorliegenden Fall sich unmittelbar auf Art. 40 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko berufen.
Art. 40 des Kooperationsabkommens verbietet Diskriminierungen der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates beschäftigten marokkanischen Wanderarbeitnehmern hinsichtlich ihrer Arbeits- und Entlohnungsbedingungen.
Der Fall, den der EuGH zu entscheiden hatte, war der eines marokkanischen Staatsangehörigen, der im Januar 1989 unter Auflage eines Beschäftigungsverbots die Erlaubnis zur Einreise nach Großbritannien als Besucher erhielt. Im Oktober 1990 heiratete er eine britische Staatsangehörige. Aufgrund dieser Eheschließung erhielt er im März 1991 eine auf zwölf Monate befristete Aufenthaltserlaubnis. Das Beschäftigungsverbot wurde aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt war der Kläger als Arbeitnehmer erwerbstätig. Nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte, beantragte der Kläger vergeblich die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er stützte sich auf Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens mit Marokko. Der EuGH kam aufgrund dreier Vorlagefragen des vorliegenden Gerichts zu dem Ergebnis, dass Art. 40 des Kooperationsabkommens es dem Mitgliedsstaat grundsätzlich nicht untersage, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt habe, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestehe.
17 Anders sei es nur, wenn dem Betroffenen durch ein derartiges Vorgehen das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, welches ihm durch eine von der zuständigen nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis erteilt worden sei, die länger als die Aufenthaltserlaubnis war, entzogen würde, ohne das Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, nämlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dies rechtfertigten.
18 Diese Grundsätze hält das Gericht vorliegend vor einschlägig. Zwar ist es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts einem Mitgliedsstaat grundsätzlich nicht untersagt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hat abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht.
Dem Kläger wurde vorliegend Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt, so dass auch unter Anwendung der Rechtsprechung des EuGH es grundsätzlich möglich ist, wenn dieser ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts entfällt, die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abzulehnen oder ggf. wie hier, nachträglich zu befristen. Dem steht auch nicht entgegen, dass dann das Arbeitsverhältnis des marokkanischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden wäre.
19 Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das nationale Gericht feststellt, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem marokkanischen Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hat. Dies ist dann der Fall, wenn die dem Betroffenen vom Mitgliedsstaat gewährte Aufenthaltserlaubnis kürzer als die Arbeitserlaubnis ist und der Mitgliedsstaat vor Ablauf der Arbeitserlaubnis eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, ohne das dies aus Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich in Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit vorliegen (EuGH, a.a.O., Rdnr. 64). So ist es hier.
Dem Kläger wurde im Hinblick auf seinen Antrag eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die nach Ablauf eines Jahres wiederum befristet verlängert wurde. Gleichwohl hat die Arbeitsverwaltung in Frankfurt dem Kläger eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt. Damit liegt die vom EuGH entschiedene Fallkonstellation vor. Das heißt, die gewährte Aufenthaltserlaubnis war kürzer als die Arbeitserlaubnis, so dass in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung dem Kläger weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen worden sind.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis wechselseitig voneinander abhängen, vermag dieses Argument das Gericht nicht zu überzeugen. Die Arbeitserlaubnis wird von der Sozialverwaltung aufgrund des sozialen Gesetzbuches (SGB III, § 284 ff.) erteilt und darf auch nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des AuslG besitzt (§ 284 Abs. 5 SGB III). Eine Erlöschensautomatik existiert gleichwohl nicht. Vorliegend ist der Kläger unverändert im Besitz der unbefristeten Arbeitserlaubnis und in ungekündigter Stellung beschäftigt, obwohl zwischen den Beteiligten über die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung Streit besteht und insoweit eine ablehnende Verfügung, die allerdings nicht bestandskräftig geworden ist, erlassen wurde.
20 Das Gericht ist der Auffassung, die Rechtsprechung des EuGH dahingehend verstehen zu können, dass es allein auf formale Rechtslage ankommt. Das Gericht ist insoweit der Überzeugung, dass das formale Bestehen einer unbefristeten Arbeitserlaubnis im Verhältnis zu einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung ausreicht, um Art. 40 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko Anwendung finden lassen zu können. Aber auch aus der nationalen Rechtslage lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Arbeitserlaubnis den Zweck des Aufenthaltes nicht als ausschließlichen Prüfungsgegenstand zu der Frage macht, ob einem Ausländer die Arbeitserlaubnis erteilt werden kann. Zum einen sieht das Gesetz gem. § 285 Abs. 5 SGB III grundsätzlich die Möglichkeit vor, auch die Arbeitserlaubnis zu befristen, so dass die Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis im Hinblick auf die Dauer stärker miteinander verknüpft werden könnten als dies vorliegend geschehen ist.
Der Prüfungsgegenstand einer Arbeitserlaubnis ist allerdings auch ein gänzlich anderer als der für die Aufenthaltsgenehmigung. So hat die Arbeitsverwaltung im Auge zu behalten, ob sich nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt durch die Beschäftigung von Ausländern entfalten oder dass Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Auch dies spricht für eine gewisse Unabhängigkeit zwischen den verschiedenen Genehmigungsverfahren, so dass das Gericht auch aus diesen Gründen die Rechtsprechung des EuGH für den vorliegenden Fall für anwendbar erachtet.
21 Eine nachträgliche Befristung der Aufenthaltsgenehmigung wäre nur dann möglich, wenn auch der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit entgegen stehen würden. Diese Formulierung, die der EuGH in dem zitierten Urteil verwendet, findet sich in Art. 48 Abs. 3 des EWG-Vertrages als Einschränkungsmöglichkeit der Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Durch die Anwendung dieser Formulierung stellt der EuGH nach der Auffassung des erkennenden Gerichts klar, dass insoweit seine Rechtsprechung zu Art. 48 Abs. 3 EWG-Vertrag auch auf Fälle des Kooperationsabkommens EWG-Marokko Anwendung finden soll. Insoweit hat sich durch die Rechtsprechung des EuGH herauskristallisiert, dass der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit als eine Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen ist und beim Verstoß gegen die öffentliche Ordnung eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt (EuGH-BOUCHEREAU 30/77 - Slg. 1977, S. 1995). Damit steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts ebenfalls fest, dass allein einwanderungspolitische Ziele des nationalen Ausländergesetzes nicht unter dem Begriff öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit subsumiert werden können und demzufolge der Berufung auf Art. 40 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko auch nicht entgegen gehalten werden können.
22 Da der Kläger, wie unstreitig ist, in der Bundesrepublik Deutschland keine Gesetzesverstöße begangen hat, bleibt also festzuhalten, dass er aufgrund Art. 40 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko im Hinblick auf die ihm unbefristet erteilte Arbeitserlaubnis und in Verbindung mit der von ihm ausgeübten Beschäftigung bis zum 05.12.1999 er einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt hätte, obwohl der ursprüngliche Zweck seiner Aufenthaltsgenehmigung (eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau) zu diesem Zeitpunkt weg gefallen war. Damit sind die Voraussetzungen für die nachträgliche Befristung der Aufenthalterlaubnis der bis zum 05.12.1999 befristeten Aufenthaltsgenehmigung nicht weggefallen, denn aus einem anderen Rechtsgrund stand ihm eine Aufenthaltsgenehmigung zu.
Der angefochtene Bescheid war also aufzuheben.
23 Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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