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10 E 30013/95.A•VG Frankfurt 10. Kammer, 2001-06-26, 10 E 30013/95.A
10 E 30013/95.AVerwaltungsgericht / Chamber 1026.06.2001
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz eines kurdischen Türken der sich bereits von 1978 bis 1984 im Inland aufgehalten hat und danach erneut aus seinem Heimatland als politisch Verfolgter ausgereist und in das Inland eingereist ist und Vorfluchtgründe (lokale Verfolgung) geltend gemacht hat (deren Grund in der Unterstützung der ERNK, "dem politischen Flügel der PKK" zu sehen sei).
Entscheidungsdatum: 2001-06-26
Aktenzeichen: 10 E 30013/95.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0626.10E30013.95.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz eines kurdischen Türken der sich bereits von 1978 bis 1984 im Inland aufgehalten hat und danach erneut aus seinem Heimatland als politisch Verfolgter ausgereist und in das Inland eingereist ist und Vorfluchtgründe (lokale Verfolgung) geltend gemacht hat (deren Grund in der Unterstützung der ERNK, "dem politischen Flügel der PKK" zu sehen sei).
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der 1956 geborene Kläger reiste 1978 in das Inland ein und begehrte Asyl. Der Antrag wurde letztlich aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofs vom 12.10.1983 bestandskräftig abgelehnt. Der Kläger kehrte nach eigenen Angaben 1984 in die Türkei zurück. 1993 reiste er erneut aus der Türkei aus und stellte am 18.5.1993 einen erneuten Asylantrag. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.1994 ab. Das Gericht folgt im übrigen den Tatsachen-Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes, das zur Begründung der Ablehnung im wesentlichen anführte, dass die Angaben des Klägers widersprüchlich und unglaubhaft seien.
2 Mit am 30.10.1995 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, er verfolgt sein Anliegen weiter.
3 Der Kläger beantragt,
4 den Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG vorliegen.
5 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid.
8 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren bisher nicht beteiligt.
9 Die von der Behörde vorgelegten Akten (Bl. 1 - 78 Asylverfahren 1978 und Bl. 1-54 Asylverfahren 1993) sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.
10 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 26.03.2001 auf den Einzelrichter übertragen.
11 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist eingehalten, sie ist in der Sache aber unbegründet, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtens.
12 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO).
13 Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, dass abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzzeitigen Überprüfungen ist, dass von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann.
14 Amnesty international geht hierbei davon aus, dass es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind (Amnesty international vom 21.08.1993). Auch der Gutachter Rumpf geht von möglichen Festnahmen und Überprüfungen aus (Gutachter Rumpf an das VG Gießen v. 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehrern benennen (Rumpf, a.a.O.). Der Gutachter Kaja bestätigt dies, geht jedoch davon aus, das wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter Überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, dass die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, dass sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (Kaja, Gutachten an das VG Düsseldorf v. 30.06.1992, Kaja Gutachten an das VG Aachen v. 20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter Taylan (Gutachten an das VG Bremen v. 14.11.1993). Er selbst habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen sind, die alle einen sogenannten Passersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben konnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen an den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jede Misshandlung der Polizei veröffentlicht wird. Aufgrund dieser Erkenntnisquellen konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit bei der Einreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen ausgesetzt sind.
15 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers nicht vorliegen.
16 Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
17 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).
18 Das Urteil ist wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO) nach der gesetzlichen Anordnung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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