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10 E 1948/98•VG Frankfurt 10. Kammer, 2001-06-13, 10 E 1948/98
10 E 1948/98Verwaltungsgericht / Chamber 1013.06.2001
Eine "rein vorsorglich und unter Verwahrung gegen die Kosten" abgegebene Klage-Rücknahme-Erklärung ist unwirksam. Für die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung (Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache) sind die Motive - auch wenn sie schriftsätzlich mitgeteilt, aber nicht zur Bedingung gemacht wurden - unbeachtlich.
Entscheidungsdatum: 2001-06-13
Aktenzeichen: 10 E 1948/98
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0613.10E1948.98.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Eine "rein vorsorglich und unter Verwahrung gegen die Kosten" abgegebene Klage-Rücknahme-Erklärung ist unwirksam.
Für die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung (Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache) sind die Motive - auch wenn sie schriftsätzlich mitgeteilt, aber nicht zur Bedingung gemacht wurden - unbeachtlich.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 72,-- DM.
1 Das Verfahren ist nicht durch Klagerücknahme sondern durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet worden. Daher ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs.3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Rücknahmeerklärung ist mit einer Bedingung versehen gewesen und daher als Prozesshandlung unwirksam. Zwar ist auch die Erledigungserklärung der Klägerin mit einer "Begründung" versehen gewesen (....., da der Hund verstorben ist !! ), diese ist aber nicht zur "Bedingung" der Erledigungserklärung gemacht worden.
2 Es entspricht billigem Ermessen ( § 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Klägerin aufzuerlegen. Der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits muss als negativ für die Klägerin eingeschätzt werden, weil keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen.
3 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 13 Abs. 1, 2 GKG. Es wurde der Erhöhungsbetrag der Jahres-Steuer zugrundegelegt.
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